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   AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12 (21)   

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https://dejure.org/2013,53936
AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12 (21) (https://dejure.org/2013,53936)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.01.2013 - 29 C 1462/12 (21) (https://dejure.org/2013,53936)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Januar 2013 - 29 C 1462/12 (21) (https://dejure.org/2013,53936)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Triebwerkschaden verhindert keinen Ausgleichsanspruch

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein technisches Problem nur dann unter den Begriff des "außergewöhnlichen Umstands", wenn es auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 26).

    Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung - und entsprechend die gravierende Verspätung - von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 18).

    Außergewöhnliche Umstände sind im Lichte dieser Zielsetzung nur anzunehmen, wenn sich die Umstände auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen; alleine der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht dazu nicht aus (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 19-20).

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12
    Soll ein Ausgleichsanspruch nach EGV 261/2004 gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 - X ZR 71/10 -, juris, Abs.-Nr. 35).
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12
    Im Übrigen fehlt es aber auch an jeglichem Vortrag der Beklagten zur Unzumutbarkeit von die Verzögerung abwehrenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010 - Xa ZR 15/10 -, juris, Abs.-Nr. 26, 28-29).
  • AG Frankfurt/Main, 03.02.2010 - 29 C 2088/09

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Technisches Problem

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12
    Beschädigungen des Fluggeräts auf dem Rollfeld eines Flughafens fallen als Teil der normalen Tätigkeit in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2010, Az. 29 C 2088/09 und Urteil vom 11.10.2012, 30 C 1814/12).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 02.01.2013 - 29 C 1462/12
    Dies gilt selbst dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß erledigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 - XA ZR 76/07 -, juris, Abs.-Nr. 13 f.).
  • AG Rüsselsheim, 31.10.2013 - 3 C 2715/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Beschädigung

    Der hier behauptete Vorfall (angesaugte Plastikfolie und Beschädigung eines Triebwerkes) fällt als normaler Geschehensablauf in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - XA ZR 76/07 -, juris, Abs.-Nr. 13 f.; vgl. insoweit auch AG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 - 29 C 1462/12 (21) -, im Verfahren von der Klägerseite vorgelegt).
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