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   AG Frankfurt/Main, 06.06.2002 - 29 C 2794/99-11   

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https://dejure.org/2002,34641
AG Frankfurt/Main, 06.06.2002 - 29 C 2794/99-11 (https://dejure.org/2002,34641)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2002 - 29 C 2794/99-11 (https://dejure.org/2002,34641)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 29 C 2794/99-11 (https://dejure.org/2002,34641)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 403 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    Zuordnung von Gebührennummern durch Kostenerstatter

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ästhetische Zahnheilkunde - Abrechnung einer Versorgung mit Veneers?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Veneers sind von privaten Krankenkassen zu erstatten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Göttingen, 21.12.2001 - 30 C 389/99

    Versicherung muss gemäß § 2 GOZ vereinbarte Gebührensätze erstatten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.06.2002 - 29 C 2794/99
    Soweit die Beklagte die Leistungen unter den Begriff ?Kronen? zugeordnet wissen möchte, geht die Unklarheit in der Formulierung in den Versicherungsbedingungen des Tarifs ZM 3, ob sich bei den erbrachten Leistungen um eine zahnersatzähnliche und deshalb nur zu 75 % erstattbare oder aber um eine Maßnahme der Zahnerhaltung und damit um eine zu 100 % erstattungsfähige Maßnahme handelt, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Landgericht Memmingen, Urteil vom 16.8.2001 - AZ 3 0 1179/99-Kopie Bl. 254 ff d. A.; AG Göttingen, AZ 30 C 389/99 - Kopie Bl. 264 ff d. A.).
  • LG Memmingen, 16.08.2001 - 3 O 1179/99

    Ästhetische Zahnheilkunde - Abrechnung einer Versorgung mit Veneers?

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.06.2002 - 29 C 2794/99
    Soweit die Beklagte die Leistungen unter den Begriff ?Kronen? zugeordnet wissen möchte, geht die Unklarheit in der Formulierung in den Versicherungsbedingungen des Tarifs ZM 3, ob sich bei den erbrachten Leistungen um eine zahnersatzähnliche und deshalb nur zu 75 % erstattbare oder aber um eine Maßnahme der Zahnerhaltung und damit um eine zu 100 % erstattungsfähige Maßnahme handelt, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Landgericht Memmingen, Urteil vom 16.8.2001 - AZ 3 0 1179/99-Kopie Bl. 254 ff d. A.; AG Göttingen, AZ 30 C 389/99 - Kopie Bl. 264 ff d. A.).
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