Rechtsprechung
| VG Berlin, 08.06.2006 - 29 A 162.03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16
Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag - …
Entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, wobei vorliegend unerheblich ist, dass die angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO gestützt wurde (vgl. nur VG Berlin, Urt. v. 8. Juni 2006 - 29 A 162.03, zitiert nach juris, dort Rdn. 18 und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Juni 1997 - 8 B 133.96, zitiert nach juris, dort Rdn. 21).Rn. 58 Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt, wobei die Kammer in ihrer Rechtsprechung die Definition des Bundesverfassungsgerichts zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Anspruchs im Asylrecht zugrunde legt (VG Berlin, Urt. v. 8. Juni 2006 - 29 A 162.03, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 …und Urt. v. 30. November 2000 - VG 29 A 312.99, VIZ 2002, 161, 162).
- VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16
Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag - …
Entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, wobei vorliegend unerheblich ist, dass die angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO gestützt wurde (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2006 - 29 A 162.03, Rn. 18, OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 10. Juni 1997 - 8 B 133.96, Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).Rn. 59 Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt, wobei die Kammer in ihrer Rechtsprechung die Definition des Bundesverfassungsgerichts zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Anspruchs im Asylrecht zugrunde legt (VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2006 - 29 A 162.03, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. November 2000 - VG 29 A 312.99, VIZ 2002, 161, 162).
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