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| AG Düsseldorf, 13.05.2005 - 291 II 230/04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Papierfundstellen
- NZM 2005, 954
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung
Auszug aus AG Düsseldorf, 13.05.2005 - 291 II 230/04
Rn. 6 Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.7.2003, abgedruckt in NJW 2003, Seite 3133 ff. auch unter Geltung des RVG nunmehr eine Terminsgebühr nach Ziffer VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entstanden sei.Hieraus folgt regelmäßig die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, von der jedoch ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 3133 mit weiteren Nachweisen).
- LG Düsseldorf, 02.02.2006 - 19 T 330/05 Rn. 7 Denn auch nach Inkrafttreten des RVG entsteht in Wohnungseigentumsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr (A. A. etwa LG Düsseldorf, 25. Zivilkammer, Beschluss vom 14.10.2005, Az. 25 T 356/05; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2005, Az. 291 II 230/04, NZM 2005, 954;… wohl auch Müller/Rabe, in: Gerold u. a., RVG, 16. Aufl. 2004, VV 3104 Rn. 32. Wie hier - jedenfalls im Ergebnis - etwa LG Itzehoe, Beschluss vom 08.03.2005, Az. 1 T 264/04; LG Potsdam, Beschluss vom 28.09.2005, Az. 3 T 65/05, NZM 2005, 953 f.; Jungjohann, NJW 2005, 3102 ff.).
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