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| LG Düsseldorf, 03.01.2018 - 2a O 277/16 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05
EROS
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.01.2018 - 2a O 277/16
Diese können darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS m.w.N.).
- LG Köln, 16.12.2020 - 84 O 153/20 Da dies möglich ist, teilt die Kammer auch nicht die Einschätzung des OLG Hamm (Urteil vom 22.11.2018 - 4 U 73/18) sowie des LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.11.2016 - 2a O 277/16), das geschützte Zeichen werde in derartigen Fällen des "Anhängens" dazu genutzt, Wettbewerber in wettbewerbswidriger Weise vom Wettbewerb auszuschließen.
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