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   VG Greifswald, 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW   

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VG Greifswald, 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW (https://dejure.org/2016,25214)
VG Greifswald, Entscheidung vom 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW (https://dejure.org/2016,25214)
VG Greifswald, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 3 A 256/16 As HGW (https://dejure.org/2016,25214)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Bayreuth, 30.01.2019 - B 8 S 19.50007

    "Flüchtig" durch Sich-Begeben in Kirchenasyl

    Die Anknüpfung an die behördliche Kenntnis des (illegalen) Aufenthaltsortes und die damit verbundene Möglichkeit der Abschiebung (vgl.: VG München, U.v. 06.06.2017 - M 9 S 17.50290; U.v. 27.03.2017 - M 22 K 16.50220; VG Würzburg, U.v. 31.08.2015 - W 3 K 14.50040; VG Greifswald, BG.v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW m.w.N., alle in juris) greift zu kurz; insoweit wird darauf abgestellt, dass der Erfolg (= Entzug) nicht eingetreten ist, da der Staat sein Gewaltmonopol auch in Kirchenräumen durchsetzen könnte und der Vollzug damit nicht unmöglich ist.

    Das Argument, die faktische Duldung des "Kirchen-Asyls" durch den Staat würde eine Zurechnung des Vollzugsdefizites zum Flüchtling hindern (so wohl: VG Greifswald, GB. v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW), greift ebenfalls zu kurz; vorliegend kommt es eben auf die Handlung des Sich-Entziehens und nicht auf den Grund für die unterbliebene Abschiebung an, zumal letztendlich jede Form des Untertauchens dem Staat zugerechnet werden könnte, da er die abzuschiebenden Personen nicht genügend überwacht und nach untergetauchten Ausländern nicht mit ausreichendem Personaleinsatz gefahndet hat.

  • VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 3 K 17.50070

    Erfolglose Klage gegen Dublin-Bescheid (Finnland): Kirchenasyl

    Die Anknüpfung an die behördliche Kenntnis des (illegalen) Aufenthaltsortes und die damit verbundene Möglichkeit der Abschiebung (vgl.: VG München, U. v. 06.06.2017, Az. M 9 S 17.50290; U. v. 27.03.2017, AZ.: M 22 K 16.50220VG Würzburg, U. v. 31.08.2015, AZ.: W 3 K 14.50040; VG Greifswald, BG. V. 31.05.2016, AZ.: 3 A 256/16 As HGW m.w.N.) greift zu kurz; insoweit wird darauf abgestellt, dass der Erfolg (= Entzug) nicht eingetreten ist, da der Staat sein Gewaltmonopol auch in Kirchenräumen durchsetzen könnte und der Vollzug damit nicht unmöglich ist.

    Das Argument, die faktische Duldung des Kirchen-"Asyls" durch den Staat würde eine Zurechnung des Vollzugsdefizites zum Flüchtling hindern (so wohl: VG Greifswald, GB. v. 31.05.2016, Az. 3 A 256/16 As HGW), greift ebenfalls zu kurz; vorliegend kommt es eben auf die Handlung des Sich-Entziehens und nicht auf den Grund für die unterbliebene Abschiebung an, zumal letztendlich jede Form des Untertauchens dem Staat zugerechnet werden könnte, da er die abzuschiebenden Personen nicht genügend überwacht und nach untergetauchten Ausländern nicht mit ausreichendem Personaleinsatz gefahndet hat.

  • VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998

    Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus

    Ähnlich judiziert das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 16.12.2016 - 3 A 231/16 As HGW, juris sowie Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW, juris): "Flüchtig ... ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist.".
  • VG Ansbach, 26.09.2017 - AN 14 E 17.51100

    Abschiebung nach Portugal mangels systemischer Mängel des Asylverfahrens -

    Ähnlich judiziert das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 16.12.2016 - 3 A 231/16 As HGW, juris sowie Gerichtsbescheid v. 31.5.2016 - 3 A 256/16 As HGW, juris): "Flüchtig ... ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist.".
  • VG Ansbach, 01.08.2018 - AN 14 K 17.50567

    Überstellungsfrist, Dublin-III-Verordnung, Systemischer Mangel,

    Ähnlich judiziert das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 16.12.2016 - 3 A 231/16 As HGW, juris sowie Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW -, juris): "Flüchtig ... ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist.".
  • VG Greifswald, 15.11.2017 - 3 A 2051/16

    Abschiebungsanordnung nach Schweden; Fristverlängerung aufgrund von Flüchtigkeit

    Flüchtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist (vgl. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW -, juris Rn. 23).
  • VG Greifswald, 16.12.2016 - 3 A 231/16

    Asylrecht: keine Abschiebung nach Ungarn aufgrund systemischer Mängeln

    Flüchtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW -, juris Rn. 23).
  • VG Greifswald, 28.02.2017 - 5 A 143/16

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Iran) - Dublin-Verfahren - Ablehnung des

    Flüchtig im Sinne der Vorschrift ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 3 A 231/16 As HGW -, Rn. 19, juris und Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2016 - 3 A 256/16 As HGW -, Rn. 23, juris).
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