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   VG Greifswald, 06.05.2009 - 3 B 249/09   

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VG Greifswald, 06.05.2009 - 3 B 249/09 (https://dejure.org/2009,92946)
VG Greifswald, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3 B 249/09 (https://dejure.org/2009,92946)
VG Greifswald, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 (https://dejure.org/2009,92946)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11

    Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt

    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - teilweise stattgegeben, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR übersteigt, und im Übrigen den Antrag abgelehnt.

    den Beschluss des OVG M-V vom 27.08.2009, Az. 1 M 91/09 zu ändern und die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Greifswald vom 06. Mai 2009, Az. 3 B 249/09 zurückzuweisen,.

    Der Antragsgegner wollte ausdrücklich eine Abänderung des betreffenden Senatsbeschlusses mit dem eindeutigen Ziel erreichen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wieder entfällt, soweit nicht schon das Verwaltungsgericht dem vorläufigen Rechtsschutzantrag im Verfahren Az. 3 B 249/09 stattgegeben hatte.

    Das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Wasserabgabensatzung und die dazu ergangene Anlage seien nichtig, weil der Wasserzweckverband seine Satzungsbefugnis überschritten habe, als er von einem Umsatzsteuersatz von 19 % ausgegangen sei, vermag schon mit Blick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - (S. 7) nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen; diese Erwägungen werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt.

    Der weitere Vortrag, jedenfalls habe der Antragsgegner lediglich einen Umsatzsteuersatz von 7 % zugrunde legen dürfen, ist nicht mehr nachvollziehbar, nachdem das Verwaltungsgericht eben unter diesem Blickwinkel einen Rechtsanwendungsfehler bejaht und dem Antrag in seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - im entsprechenden Umfang stattgegeben hat.

    Zudem ist das Verwaltungsgericht diesem Vortrag in seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - (S. 7 f.) entgegen getreten, ohne dass sich die Antragsteller hiermit in ihrem Beschwerdevorbringen auseinander setzen.

    Die Beschwerdebegründung betreffend die Maßstabsregelungen der Wasserabgabensatzung (Ziff. VI des Schriftsatzes vom 18. Mai 2011) wiederholt - wie auch, außer zur Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung, schon zu den vorstehenden Gesichtspunkten - das erstinstanzliche Vorbringen im Verfahren Az. 3 B 249/09 des Verwaltungsgerichts und enthält infolge dessen auch keine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen im Beschluss vom 06. Mai 2009, wonach die Maßstabsregelungen nicht zu beanstanden seien; sie ist jedenfalls insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, soweit er noch streitgegenständlich ist.

  • VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 524/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Nutzung der

    Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. Mai 2009 - 3 B 249/09 - teilweise statt, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 Euro übersteigt.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 6. Mai 2009 - 3 B 249/09 - und 14. April 2011 - 3 B 260/11 - sowie des OVG Greifswald vom 5. Juli 2012 - 1 M 59/11 -, verwiesen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11

    Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakten samt der zu diesen gereichten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens Az. 1 M 91/09 (VG Greifswald Az. 3 B 249/09) nebst Behördenakten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09

    Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser;

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakten samt der zu diesen gereichten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens Az. 1 M 91/09 (VG Greifswald Az. 3 B 249/09) nebst Behördenakten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2009 - 1 M 91/09

    Bekanntmachung durch amtliches Bekanntmachungsblatt

    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - teilweise, soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, geändert und wie folgt gefasst:.
  • VG Greifswald, 26.08.2009 - 3 B 781/09

    Kommunales Beitragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit einer Beitragssatzung;

    Er beruht auf der vom Antragsgegner vorgelegten Beitragskalkulation 2007, die nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2008 - 3 B 801/08, n.v., zuletzt VG Greifswald, Beschl. v. 06.05.2009 - 3 B 249/09, n.v.).
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