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   BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10   

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https://dejure.org/2011,12960
BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10 (https://dejure.org/2011,12960)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2011 - 3 B 96.10 (https://dejure.org/2011,12960)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2011 - 3 B 96.10 (https://dejure.org/2011,12960)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 BeratungsG, § 3 BeratungsG, § 4 Abs 2 BeratungsG, § 5 BeratungsG, § 6 BeratungsG
    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte Personalkostensätze

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer angemessenen Förderung für eine allgemeine Beratungsstelle (§ 3 SchKG) oder eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen ...

  • rewis.io

    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte Personalkostensätze

  • ra.de
  • rewis.io

    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte Personalkostensätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer angemessenen Förderung für eine allgemeine Beratungsstelle (§ 3 SchKG) oder eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
    Eine angemessene Förderung für eine allgemeine Beratungsstelle (§ 3 SchKG) oder eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 8 SchKG) im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG muss mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle decken (Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 = Buchholz 436.41 SchKG Nr. 1 S. 5 ff. und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 = Buchholz 436.41 SchKG Nr. 2 S. 16).

    Dabei hat er auch das Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - in Bezug genommen, dem sich entnehmen lässt, dass für die Frage der notwendigen Personal- und Sachkosten einer Beratungsstelle das Vorliegen einer konkreten Kostenaufstellung bedeutsam sein kann (a.a.O. S. 282 f.).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
    Eine angemessene Förderung für eine allgemeine Beratungsstelle (§ 3 SchKG) oder eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 8 SchKG) im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG muss mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle decken (Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 = Buchholz 436.41 SchKG Nr. 1 S. 5 ff. und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 = Buchholz 436.41 SchKG Nr. 2 S. 16).

    Dazu gehört insbesondere ein nach Zahl und Qualifikation hinreichender Personalbestand, um die Beratungstätigkeit nach §§ 2, 5 f. SchKG gewährleisten zu können (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O. S. 296 und S. 6 f.).

  • BVerwG, 09.11.2009 - 3 B 21.09

    Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
    Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Deutung der in Rede stehenden erstinstanzlichen Urteilspassage (S. 9, dritter Absatz des Urteilsabdrucks) und des zugrunde liegenden Sachverhalts die Grenzen allgemein gültiger Maßstäbe für die tatrichterliche Würdigung (vgl. Beschluss vom 9. November 2009 - BVerwG 3 B 21.09 - ZOV 2010, 91 m.w.N.) verlassen hat; denn das Verwaltungsgericht hatte mit seinen Ausführungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlichen Personal- und Sachkosten eine bundesrechtliche Schwelle für die Pauschalierung des Zuschusse sind.
  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
    Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben (vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5 und vom 7. Januar 2010 - BVerwG 5 B 67.09 - ZOV 2010, 97, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2011 - 3 B 56.10

    Anforderungen an den Nachweis der Einschreibung und der Exmatrikulation an einer

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
    Ein offensichtlicher Widerspruch zum Akteninhalt, wie ihn der Verfahrensmangel der aktenwidrigen Tatsachenfeststellung voraussetzt (vgl. Beschluss vom 29. März 2011 - BVerwG 3 B 56.10 - juris Rn. 5 m.w.N.), lässt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ableiten.
  • BVerwG, 07.01.2010 - 5 B 67.09

    Ausgleichsleistung; Missbrauch einer Stellung im Sinne von § 1 Abs. 4

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
    Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben (vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5 und vom 7. Januar 2010 - BVerwG 5 B 67.09 - ZOV 2010, 97, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14

    Schwangerenberatungsstellen; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 B 96.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 B 96.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 B 96.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 4.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 B 96.10 - juris Rn. 3).
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