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Rechtsprechung
   AG Brake, 29.10.2014 - 3 C 210/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40399
AG Brake, 29.10.2014 - 3 C 210/14 (https://dejure.org/2014,40399)
AG Brake, Entscheidung vom 29.10.2014 - 3 C 210/14 (https://dejure.org/2014,40399)
AG Brake, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 3 C 210/14 (https://dejure.org/2014,40399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung lässt Forderungen aus dem Wirtschaftsplan unberührt; § 28 Abs. 2 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer muss rückständige Wohngeldvorschüsse zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auch ausgeschiedener Eigentümer schuldet Wohngeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohngeldvorschüsse - und die zwischenzeitliche Jahresrechnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Hausgeld

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auch ausgeschiedener Eigentümer schuldet Wohngeld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausgeldschuld bleibt Hausgeldschuld! (IMR 2015, 117)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus AG Brake, 29.10.2014 - 3 C 210/14
    Der BGH hat dazu ausdrücklich in seinen Entscheidungen vom 30.11.1995 (V ZB 16/95) und vom 23.09.1999 (V ZB 17/99) ausgeführt, dass auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weiterhin aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse haftet, die in seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind.

    Eine solche schuldbefreiende Übernahme von Altschulden kann aber nicht durch einen Beschluss einer Eigentümergemeinschaft erfolgen, sondern könnte höchstens durch individuelles Rechtsgeschäft von den beiden beteiligten Parteien vereinbart werden (vgl. BGH vom 23.09.1999, V ZB 17/99).

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 96/08

    Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs

    Auszug aus AG Brake, 29.10.2014 - 3 C 210/14
    So ist weiterhin in der Rechtsprechung gefestigt, dass der durch beschlossenen Wirtschaftsplan entstandene Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer nicht durch die später beschlossene Abrechnung erlischt (vgl. u.a. OLG Hamm vom 03.03.2009, I-15 Wx 96/08 und 15 Wx 96/08).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus AG Brake, 29.10.2014 - 3 C 210/14
    Der BGH hat dazu ausdrücklich in seinen Entscheidungen vom 30.11.1995 (V ZB 16/95) und vom 23.09.1999 (V ZB 17/99) ausgeführt, dass auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weiterhin aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse haftet, die in seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind.
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Rechtsprechung
   AG Arnsberg, 22.09.2014 - 3 C 210/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47275
AG Arnsberg, 22.09.2014 - 3 C 210/14 (https://dejure.org/2014,47275)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 22.09.2014 - 3 C 210/14 (https://dejure.org/2014,47275)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 22. September 2014 - 3 C 210/14 (https://dejure.org/2014,47275)
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Wird zitiert von ...

  • LG Arnsberg, 21.01.2015 - 3 S 210/14

    Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht in Gestalt von

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 22.09.2014 (Az.: 3 C 210/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das am 22.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az. 3 C 210/14 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 170, 18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie 70, 20 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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