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ArbG Mainz, 04.05.2017 - 3 Ca 1627/16 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 04.05.2017 - 3 Ca 1627/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2017 - 3 Sa 323/17
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2017 - 3 Sa 323/17
Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - Rückgang des …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2017, Az.: 3 Ca 1627/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Nach Säumnis der Beklagten im Kammertermin vom 02.02.2017 ist auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil mit folgendem Tenor - 3 Ca 1627/16 - ergangen:.
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.02.2017 - 3 Ca 1627/16 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat das Versäumnisurteil vom 02.02.2017 - 3 Ca 1627/16 - daraufhin durch Urteil vom 04.05.2017 aufrecht erhalten und die Beklagte des Weiteren verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16.06.2010 weiter zu beschäftigen, sowie 18.040,00 EUR brutto nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2017, Az. 3 Ca 1627/16 wird die Klage abgewiesen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns und überlanger …
Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Mainz im Rechtsstreit mit dem Az. 3 Ca 1627/16 durch Versäumnisurteil vom 2. Februar 2017 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21. Oktober 2016 nicht aufgelöst worden ist.Das Landesarbeitsgericht hat die Akten Arbeitsgericht Mainz 3 Ca 1627/16 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 323/17 ) und 3 Ca 1587/19 beigezogen.