Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011 - 3 Sa 125/11
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011 - 3 Sa 125/11
Anspruch auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung aufgrund mündlicher Vereinbarung - …
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10 - werden zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Az: 3 Ca 2204/10) der Klage nur hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsansprüche für die Monate Juni und Juli 2010 in Höhe von jeweils 5.200,00 EUR abzüglich 2.735,51 EUR netto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10 - teilweise abzuändern, soweit die Klage in Bezug auf die zuletzt gestellten Anträge zu 3 bis 7 abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.489,00 EUR brutto als weitere Erfolgsbeteiligung für 2007 zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.244,00 EUR brutto als weitere Erfolgsbeteiligung für 2008 zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage des Jahresabschlusses 2009 Auskunft zu erteilen über den Jahresüberschuss des Jahres 2009 und hiervon den Betrag von 10 % als Gewinnbeteiligung an ihn zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung Auskunft zu erteilen über den bis 31.07.2010 erwirtschafteten Gewinn und hiervon den Betrag von 10 % als Gewinnbeteiligung an ihn zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.200,00 EUR als Schmerzensgeld zu bezahlen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011 - 3 Ca 2204/10 - die Klage insgesamt abzuweisen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.