Weitere Entscheidung unten: VG Chemnitz, 08.07.2010

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   FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10   

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https://dejure.org/2011,11084
FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10 (https://dejure.org/2011,11084)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.05.2011 - 3 K 147/10 (https://dejure.org/2011,11084)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 3 K 147/10 (https://dejure.org/2011,11084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Einordnung Vorschuss unverteilte Zuwendungen als Lohnzuwendung; Steuerpflicht bei Beruhen der Zuwendungen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    An Schweizer-Vorsorge-Stiftung auszahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn an Vorsorge-Einrichtungen des neuen Schweizer Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistungen kein Arbeitslohn Zinsanteil der Austrittsleistungen keine Kapitaleinkünfte und keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    An Schweizer-Vorsorge-Stiftung auszahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn - an Vorsorge-Einrichtungen des neuen Schweizer Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistungen kein Arbeitslohn - Zinsanteil der Austrittsleistungen keine Kapitaleinkünfte und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (39)

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    Die mit dem Austritt aus der Pensionskasse I und II zugunsten des Klägers fällig gewordenen Freizügigkeitsleistungen (vgl. hierzu die Feststellungen zum Schweizer Recht im Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: Aktenzeichen [Az.] des Bundesfinanzhofs [BFH]: VIII R 20/10, juris, Rn. 33-41 mit umfangreichen Nachweisen zur Schweizerischen Rechtsprechung und Literatur) in Höhe von 199.968,95 CHF (Austrittsabrechnung der Pensionskasse I per 30.11.2006) und von 18.706,05 CHF (Austrittsabrechnung der Pensionskasse II per 30.11.2006) wurden von den vorgenannten Vorsorgeeinrichtungen als Eintrittsleistung an die Pensionskasse S (s. den persönlichen Vorsorgeausweis, gültig ab 01.12.2006) gezahlt.

    II.1.a) Zu Recht hat das FA im angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung -hierzu: Fußnote 32 des Gutachtens) der Stiftung nicht als Arbeitslohn berücksichtigt (zur Schweizer Rechtslage zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung: Art. 16 Ziff. 2 Satz 5 ff. des Stiftungsreglements 2002 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 FZG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [Freizügigkeitsverordnung, FZV -SR 831.425]; Cardinaux, a.a.O., Rn. 331-332; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, juris Rn. 33-41 mit umfangreichen Nachweisen zum Schweizer Schrifttum und zur Schweizer Rechtsprechung), so dass dies nicht mit Rechtsfehlern des FA zu saldieren ist.

    Schließlich seien die Erträge aus einem Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung, die als Teil eines vermögensrechtlichen Anspruchs (im Sinne von Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglements 2002) bei einem Arbeitgeberwechsel in der Schweiz von der Stiftung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung B überwiesen werden, dem Begünstigten nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, juris).

    Zu Unrecht hat das FA in dem angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 die Eintrittsleistung in Höhe von 68.006,75 CHF an die Freizügigkeitsstiftung B als Sonderausgaben/Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt, "weil die Stiftungsgelder in ein Freizügigkeitskonto (Basisvorsorge) überführt wurden." (s. Abs. 1 der Erläuterungen zum Einkommensteueränderungsbescheid vom 24. November 2008; vgl. im Übrigen zu den Schweizerrechtlichen Grundsätzen in Zusammenhang mit der Übertragung von Austrittsleistungen auf eine Freizügigkeitseinrichtung: Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, juris Rn. 33 [38]-41).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Erwägungen im Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 (juris, Rn. 58 ff.) verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 (juris).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    c) Ob noch weitere Erwägungen gegen eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 63 EStG 2006 hinsichtlich der zugunsten des Klägers erfolgten Zuwendungen der H-AG (mit Arbeitslohncharakter) sprechen, kann offen bleiben (Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 38/10, Entscheidungsgründe zu A.I. 4., juris Rn. 75-79).

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in EFG 2011, 641 (juris, Rn. 127 ff.; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 38/10) entschieden, dass der zwischen der Stiftung und einem Begünstigten (wie dem Kläger -s. Art. 5 Ziff. 1 des Stiftungsreglements 2002-) im überobligatorischen Bereich vor dem 1. Januar 2005 (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 200 6 ) abgeschlossene Vorsorgevertrag (vgl. hierzu grundlegend: Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, Rn. 321 ff. -im Folgenden: Stauffer-) wirtschaftlich (Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 4 Rn. 18) bzw. funktional (BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu 2.2) die Grundmerkmale einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 (in der vor dem 1. Januar 2005 maßgeblichen des) EStG 200 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG 200 4 in der Art einer fondsgebundenen Lebensversicherung erfülle.

    Die Erträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung unterliegen -im Falle ihrer Steuerpflicht- in abkommensrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 (in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 der Besteuerung im Inland (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, juris, Entscheidungsgründe zu B. I.; BFH-Urteil vom 22. Juni 2011 I R 103/10, zu II. 3.; zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; vgl. hierzu umfassend: Ismer, Internationales Steuerrecht -IStR- 2011, 577).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08 (juris, Entscheidungsgründe zu A. III.4.), an dem er weiterhin festhält, ausgeführt, dass keine (nach § 3 Nr. 63 EStG 2006 steuerbefreiten) Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung vorliegen, wenn Leistungen der Pensionskasse vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter, Tod und Invalidität vorgesehen sind.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28.April 2010 3 K 4156/08 (juris) entschieden, dass es sich lediglich bei den im obligatorischen Bereich geleisteten Beiträgen eines Arbeitnehmers an eine Schweizerische Pensionskasse -ausgehend von den Schweizer Rechtsgrundsätzen zur beruflichen Vorsorge- um als Sonderausgaben abziehbare Beiträge zu einer ausländischen (BFH-Urteil in BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172, zu II. 3.; Kulosa in : Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Anm. 126 [E 91 letzter Absatz]) gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 handelt.

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    Bei den Zuwendungen der H-AG in Höhe von 4.254 CHF und 3.781 CHF gemäß Art. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 10 Ziff. 2 des Stiftungsreglements 2002 für die Zukunftssicherung des Klägers handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht um einen gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2002 steuerfreien Arbeitslohn (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. November 2010 3 K 273/07, juris, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: VI R 6/11-).

    Eine Steuerbefreiung der im Über-/Außerobligatorium geleisteten Arbeitgeberbeiträge von 4.254 CHF und 3.781 CHF an die Stiftung nach § 3 Nr. 62 Satz 4 in Verbindung mit § 3 Nr. 62 Sätze 2 und 3 EStG 2006 kommt nach den im Senatsurteil vom 18. November 2010 3 K 273/07 (juris, Rn. 95-99) dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht in Betracht.

    Denn bei der H-Wohlfahrtsstiftung handelt es sich um einen reinen Wohlfahrtsfonds (bzw. Finanzierungsfonds -Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris, Rn. 37 ff. und 80-), der Vorsorgeleistungen lediglich freiwillig als Ermessensleistungen erbringt (Hinweis auf den Handelsregisterauszug vom 22. Februar 2011; BGer, Urteil vom 23. November 2005 5C.58/2005, www.polyreg.ch bzw. www.bger.ch; Tz. 2.17 des Gutachtens mit weiteren Nachweisen; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge -M- des Bundessamts für Sozialversicherungen -BSV- MBSV Nr. 23 Ziff. 143, www.bsv.admin.ch zu: Berufliche Vorsorge und 3. Säule, zu: Zusammenstellung der Mitteilungen; Senatsurteil vom 18. November 2010 3 K 273/07 nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 6/11, juris, Rn.76-78).

    a) Die auf den Kläger entfallenden Beiträge der Arbeitgeberinnen an die genannten Vorsorgeeinrichtungen haben im Obligatorium und im Überobligatorium Arbeitslohnqualität, weil dem Kläger beim Eintritt der Risiken Alter, Invalidität bzw. Tod und den - in den Reglementen (Art. 89 Abs. 5 ZGB in Verbindung mit Art. 24 ff. des Reglements I, Art. 22 ff. des Reglements II und Art. 17 ff. des Reglements S; Stauffer, a.a.O., Rn. 70 ff.) und gemäß Art. 18 ff. BVG näher bezeichneten- Begünstigten ein unmittelbarer und unentziehbarer Anspruch gegen die Pensionskassen I und II zustand bzw. gegen die Pensionskasse S zusteht (Senatsurteil vom 18. November 2010 3 K 273/07, juris).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. November 2010 3 K 273/07 (juris, mit weiteren Nachweisen) zu einem Sachverhalt, der mit dem vorliegenden im wesentlichen vergleichbar ist, ausgeführt, dass die Frage der Steuerpflicht bzw. der Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen an eine Schweizerische Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausschließlich unter Anwendung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2006 zu entscheiden ist.

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    Die Austrittsleistung der Stiftung in Höhe von 68.006,75 CHF (s. die Austrittsabrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses vom 27. November des Streitjahres) wurde von dieser auf ein Freizügigkeitskonto des Klägers bei der Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbank B (im Folgenden: Freizügigkeitsstiftung B ) gemäß Art. 16 Ziff. 2 Satz 5 des Stiftungsreglements 2002 überwiesen (vgl. grundlegend zum Freizügigkeitskonto: Hummel-Puerta, Willi, Die Freizügigkeit in der freiwilligen Beruflichen Vorsorge, St. Galler Dissertation, 1983, Tz. 3.4.3; BGer, Urteil vom 24. April 2003 5C.212/2002, BGE 129 III 305, Erwägungen zu 3.1 ff.; vgl. im Übrigen die Feststellungen im Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH/Az.: VIII R 39/10, juris, Rn. 26 ff.).

    dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der Freizügigkeitsstiftung, zu dessen Inhalt das Reglement B rechnet (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08 nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 39/10, juris Rn. 26-30).

    Im Übrigen sollten die Beiträge dazu dienen -wie auch in der deutschen Rentenversicherung (Kreikebohm, a.a.O., Einleitung Rn. 30 und 81)- bei einer Normalerwerbsbiographie durch die berufliche Vorsorge bei Eintritt der Risiken Alter, Tod und Invalidität die Fortführung des bisherigen Lebensstandards in angemessener Weise zu sichern (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, juris, mit umfangreichen Nachweisen zur Schweizer Rechtsprechung und Literatur; Tz. 2.1 ff. des Gutachtens; Meyer/Brühwiler, a.a.O., M Rn. 19; Basisversorgung: BFH-Urteil in BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172).

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (juris, Rn. 81ff.) zu einem mit Sachverhalt, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, die Auffassung vertreten, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen einer Schweizerischen (umhüllenden) Einrichtung der beruflichen Vorsorge und einem Arbeitnehmer/Versicherten im Überobligatorium wirtschaftlich/funktional einer (privatrechtlich vereinbarten) Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 200 4 entspricht (vgl. Stauffer, a.a.O., Rn. 322-329 mit umfangreichen Nachweisen).

    Wegen der weiteren hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08 zu B.II.1.c der Entscheidungsgründe verwiesen.

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    aa) Grundsätzlich gehören zu den anderen Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, auch andere Leistungen, die aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172; vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275).

    Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2006 ist jedoch, dass die ausländische Rentenversicherung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen bezüglich der Beiträge und Leistungen der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFHE 230, 361; in BFH/NV 2010, 1275; Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris; vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris; vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R BSGE 102, 211; Förster, Jutta, Rentenbesteuerung, Arbeitsunterlagen zur 50. Münchener Steuerfachtagung 2011, zu C. 3.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28.April 2010 3 K 4156/08 (juris) entschieden, dass es sich lediglich bei den im obligatorischen Bereich geleisteten Beiträgen eines Arbeitnehmers an eine Schweizerische Pensionskasse -ausgehend von den Schweizer Rechtsgrundsätzen zur beruflichen Vorsorge- um als Sonderausgaben abziehbare Beiträge zu einer ausländischen (BFH-Urteil in BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172, zu II. 3.; Kulosa in : Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Anm. 126 [E 91 letzter Absatz]) gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 handelt.

    Im Übrigen sollten die Beiträge dazu dienen -wie auch in der deutschen Rentenversicherung (Kreikebohm, a.a.O., Einleitung Rn. 30 und 81)- bei einer Normalerwerbsbiographie durch die berufliche Vorsorge bei Eintritt der Risiken Alter, Tod und Invalidität die Fortführung des bisherigen Lebensstandards in angemessener Weise zu sichern (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, juris, mit umfangreichen Nachweisen zur Schweizer Rechtsprechung und Literatur; Tz. 2.1 ff. des Gutachtens; Meyer/Brühwiler, a.a.O., M Rn. 19; Basisversorgung: BFH-Urteil in BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    Die Stiftung bezweckt die Ergänzung der beruflichen Vorsorge der in Art. 5 des Stiftungsreglements bezeichneten Mitarbeiter (sog. Begünstigte) mit den durch die H-AG als Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung zugewendeten Mitteln (Art. 1 Ziff. 1 des Stiftungsreglements 2002; s. den Jahresbericht 2006 und die Feststellungen im Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, EFG 2011, 461, juris, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH/Az.: VIII R 31/10 Rn. 17-22).

    Das Gutachten wurde in dem Klageverfahren zu dem Az. 3 K 14/07 angefordert (Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: VIII R 31/10-, juris).

    b) Der erkennende Senat hat im Urteil in EFG 2011, 461 die Zuwendungen der H-AG an die Stiftung nach den vom BFH entwickelten einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Ausgaben des Arbeitgebers beurteilt, die dieser leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2006- in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2006).

    Da es sich jedoch um Beiträge für eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG 2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 EStG 2006 handelt, und zwar in der Art einer fondsgebundenen Lebensversicherung, sind diese Beiträge vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen nach dem insoweit weiterhin anzuwendenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 EStG 2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Halbsatz 2 EStG 2006 (wegen ihrer besonderen Nähe zu reinen Kapitalansammlungsverträgen; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Anm. 193 mit weiteren Nachweisen; BTDrucks. 7/2180 Seite, 21; Senatsurteil in EFG 2011, 461, juris, Rn. 133 ff.).

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat die Zuwendung der H-AG an die Stiftung für das Streitjahr mit dem auf den Kläger entfallenden Anteil (Art. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 10 Ziff. 2 des Stiftungsreglements 2002) in Höhe von 4.254 CHF Arbeitslohncharakter, weil dem Kläger gemäß Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglements 2002 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 5 ZGB ein eigener unmittelbarer und unentziehbarer Anspruch auf die Leistungen der Stiftung (insbesondere bei Eintritt der Risiken Alter, Invalidität und Tod) zustand (Hinweis auf die Anspruchsberechtigung im Falle des Todes: Art. 16 Ziff. 2 des Stiftungsreglements 2002; Tz. 2.13-2.19 des Gutachtens; Murer/Stauffer, a.a.O., ZGB Art. 89 bis ; ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BFH/NV 2011, 890; 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 223, 246, BFH/NV 2011, 1418 zu II. 2.a; in BFH/NV 2009, 1625; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550).

    Dies gilt unabhängig davon, dass der Vorsorgeschutz in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur H-AG gestanden ist (zum Schweizer Recht: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 4 Rn. 13 [17]-21; BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 550; vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFHV/NV 2000, 836; vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581).

    Um dies annehmen zu können, hätte der Kläger einen unmittelbaren, unentziehbaren Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall gegen die H-Wohlfahrtsstiftung erwerben müssen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 550 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    d) Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn bereits im Zeitpunkt der Leistung des Beitrags (der Zuwendung) zum 30. November des Streitjahres die wirtschaftliche Wertlosigkeit des damit finanzierten Versicherungsschutzes sicher erkennbar und damit die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung dem Arbeitnehmer keinen Vorteil im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2006 hätten gewähren können (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194; Breinersdorfer in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 19 Rdnr. B 703).

    Da dem Kläger nämlich gegen die Stiftung ein unmittelbarer Anspruch auf Leistung zustand (Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglements 2002), stellt sich das Erbringen der Zuwendungen der H-AG an die Stiftung wirtschaftlich betrachtet so dar, als hätte die H-AG die Beiträge an den Kläger und dieser sie an die Stiftung geleistet (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 194, II. 1. b) aa).

    Bei den im überobligatorischen Bereich von den Arbeitgeberinnen im Streitjahr geleisteten Beiträgen in Höhe von 7.206,11 CHF (= 2.016,17 CHF an die Pensionskasse II + 4.757,44 CHF [11/12 von 5.189,94 CHF = 7.206,11 CHF ./. 2.016,17 ] an die Pensionskasse I + 432, 50 CHF an die Pensionskasse S, die als steuerpflichtige Lohnzuwendung an den Kläger anzusetzen sind (s. zuvor zu D.I.2.b), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eigene Aufwendungen des Klägers (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 194, zu II.1.b aa), die bezüglich der Beiträge an die Pensionskasse II als Beiträge an eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in voller Höhe (2.016,17 CHF) und bezüglich der Beiträge an die Pensionskassen I und S als Beiträge zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht in Höhe von 4.567, 14 CHF (= 88 vom Hundert von 5.189,94 CHF) als Sonderausgaben abziehbar sind (s. zuvor 1.).

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    Des Weiteren hat er unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schweizerischen Grundsätze zum Arbeitsrecht und Sozialrecht (Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, zu II. 1.b; Schaub/Linck, a.a.O., § 6 Rn. 6 ff.), nach denen mit dem Eintritt des Klägers in die Stiftung nicht eine arbeitsrechtliche Gewinnbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR begründet wurde, sondern bestimmte Risiken im Rahmen der "beruflichen Vorsorge" abgesichert werden sollten (Tz. 3.19 des Gutachtens; Art. 1 Ziff. 1 des Stiftungsreglements 2002; vgl. zu Gewinnbeteiligungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 55), die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Beteiligung des Klägers an der Stiftung nicht um eine gemäß § 2 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz -5. VermBG-) vermögenswirksame Leistung handelt und auch nicht um eine Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer gemäß § 19a EStG 2006.

    c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat die Zuwendung der H-AG an die Stiftung für das Streitjahr mit dem auf den Kläger entfallenden Anteil (Art. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 10 Ziff. 2 des Stiftungsreglements 2002) in Höhe von 4.254 CHF Arbeitslohncharakter, weil dem Kläger gemäß Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglements 2002 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 5 ZGB ein eigener unmittelbarer und unentziehbarer Anspruch auf die Leistungen der Stiftung (insbesondere bei Eintritt der Risiken Alter, Invalidität und Tod) zustand (Hinweis auf die Anspruchsberechtigung im Falle des Todes: Art. 16 Ziff. 2 des Stiftungsreglements 2002; Tz. 2.13-2.19 des Gutachtens; Murer/Stauffer, a.a.O., ZGB Art. 89 bis ; ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BFH/NV 2011, 890; 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 223, 246, BFH/NV 2011, 1418 zu II. 2.a; in BFH/NV 2009, 1625; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550).

    a) Danach ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen der H-AG nach dem maßgeblichen Schweizer Recht (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1625) auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht wurden und damit nicht steuerbefreit sind (BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014; vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BStBl II 2008, 894).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
    Die Stiftung bezweckt die Ergänzung der beruflichen Vorsorge der in Art. 5 des Stiftungsreglements bezeichneten Mitarbeiter (sog. Begünstigte) mit den durch die H-AG als Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung zugewendeten Mitteln (Art. 1 Ziff. 1 des Stiftungsreglements 2002; s. den Jahresbericht 2006 und die Feststellungen im Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, EFG 2011, 461, juris, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH/Az.: VIII R 31/10 Rn. 17-22).

    Das Gutachten wurde in dem Klageverfahren zu dem Az. 3 K 14/07 angefordert (Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: VIII R 31/10-, juris).

    Das FA hat die Anordnung des Ruhens des Klageverfahrens beantragt (unter Hinweis auf die Revisionsverfahren zu den Az. VIII R 31/10 und VIII R 20/10), dem die Kläger jedoch ausdrücklich entgegengetreten sind.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

  • BFH - VIII R 20/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 313/02

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz

  • BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98

    Krankentagegeld als Arbeitslohn

  • BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96

    Steuerbefreiung von Krankentagegeldern aus einer schweizerischen

  • BFH, 04.06.1975 - I R 250/73

    Natürliche Person - Gewöhnlicher Aufenthalt - Unbeschränkte Steuerpflicht -

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

  • BFH, 21.12.1967 - VI B 2/67

    Kostenerstattung - Vorverfahren - Bevollmächtigter - Zuziehung eines

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 4 R 583/06

    Obligatorische Krankenversicherung nach Art. 3 Bundesgesetz über die

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08

    Beiträge des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 63 EStG

  • BFH, 22.06.2011 - I R 103/10

    Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer - Ermittlung ausländischer

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • RFH, 30.09.1936 - VI A 757/36
  • Drs-Bund, 31.05.1974 - BT-Drs 7/2180
  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

    Die Revisionen des Beklagten und der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 weitgehend statt.

    Es hat festgestellt, nach dem Reglement III sei eine Austrittsleistung, die aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft in der Anlagestiftung entstehe, auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen (siehe Rz 17 und 55 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Das FG hat in Rz 122 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 zur Ermittlung der Unterliegensquote der Kläger ausgeführt, diese ermittle sich nach dem Antrag der Kläger vor dem FG, die Austrittsleistung der Anlagestiftung weder bei den steuerpflichtigen Einnahmen noch bei den Sonderausgaben anzusetzen.

    Ausweislich des vor dem FG gestellten und von diesem so verstandenen Klageantrags war zwischen den Beteiligten somit schon im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig, dass die Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger im angefochtenen Bescheid um 68.006 CHF (43.184 EUR) zu kürzen waren, wenn ein Zufluss der Austrittsleistung beim Kläger verneint wird (siehe auch Rz 26, 72 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Im Einzelnen handelte es sich um Teilbeträge in Höhe von 4.254 CHF (den auf den Kläger entfallenden erwartbaren Zuschuss aus dem Reingewinn der K-AG) und in Höhe von 3.781 CHF (Zuwendung der K-AG aus dem Reingewinn 2005 an die Anlagestiftung, siehe Rz 18, 40 bis 43 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge beruhte --wie bei Beiträgen in das Überobligatorium bei einer Pensionskasse-- auf einer privatrechtlichen Vorsorgevereinbarung des Klägers mit der Anlagestiftung und nicht auf einer gesetzlichen Anordnung (siehe Rz 44 bis 46 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Bei sinngemäßer Übertragung auf den Streitfall ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine Befreiung des Arbeitnehmers von der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich (siehe Rz 47 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 mit Bezugnahme auf Rz 97 und 98 des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 18. November 2010  3 K 273/07, juris).

    Diese gewährte nach ihrem Reglement ausschließlich Einmalzahlungen (vgl. Rz 52 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10), das Gesetz lässt als Auszahlungsformen jedoch nur die Gewährung einer Rente oder Leistungen aufgrund eines Auszahlungsplanes zu (siehe hierzu auch Tz. 312, 314 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2013 IV C 3 - S 2015/11/10002, BStBl I 2013, 1022).

    Für die bereits in der angefochtenen Steuerfestsetzung erfolgte Erhöhung des vom Kläger erklärten Bruttolohns um 4.254 CHF auf 185.171 CHF (Rz 18 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) war dies zwischen den Beteiligten schon im FG-Verfahren nicht streitig.

    Auch die weitere Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den zweiten "unverteilten Vorschuss" von 3.781 CHF (Rz 42 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) und damit auf 188.952 CHF durch das FG begegnet daher entgegen der Auffassung der Kläger keinen rechtlichen Bedenken.

    aa) Das FG hat die Pensionskassen I und S als sog. umhüllende Pensionskassen eingeordnet, die eine Absicherung des Klägers im Obligatorium und im Überobligatorium gewährleisteten; die Pensionskasse II bot nur eine überobligatorische Absicherung an (siehe Rz 90, 95, 103 und 106 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Im Einzelnen ist das FG für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) davon ausgegangen, dass die gesamten Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen 1, 11 und S im Streitjahr 11.317,98 CHF betragen haben (Rz 88 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) und hiervon 4.111,87 CHF in das Obligatorium (Rz 91, 102 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) und 7.206,11 CHF in das Überobligatorium der Pensionskassen (Rz 91 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) geleistet wurden.

    Ob die weiteren Überlegungen des FG unter Rz 103 bis 115 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 zur Beurteilung der überobligatorischen Vorsorgevereinbarungen des Klägers mit den Pensionskassen 1, 11 und S und zur Höhe der übrigen Vorsorgeaufwendungen zutreffend sind, kann mangels steuerlicher Auswirkung dahinstehen.

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    1.a) Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH/Az.: VIII R 40/11, juris, Homepage des FG, mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, an der er festhält, dass das Vorsorgeverhältnis in der Schweizerischen obligatorischen beruflichen Vorsorge zwischen einer privat-rechtlich organisierten Pensionskasse und einem versicherten Arbeitnehmer (Vorsorgenehmer) mit dem Versicherungsverhältnis in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist ( a.A.: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 L 11 KR 1659/13, juris).

    b) Der steuerpflichtige Teil der Spezialeinlage (s. zuvor zu I.5.) in Höhe von 113.625 CHF, der eine steuerpflichtige Lohnzuwendung an den Kläger ist (s. zuvor zu I.2.) und deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine eigene Ausgabe des Klägers darstellt (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 BStBl II 2010, 199, zu II.1.b)aa), ist als Beitrag des Klägers an eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (hinsichtlich der Finanzierung der vorzeitig gezahlten Altersrente) bzw. an eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (hinsichtlich der Finanzierung der Alters-Zusatzrente) als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a Halbsatz 2 EStG 2010 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc EStG 200 4 (s. Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, juris; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Rn.191-193) zu beurteilen.

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

    1.a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. April 2010 3 K 1464/08 (nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: X R 33/10- juris, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1798) entschieden, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse und einem Vorsorgenehmer/Arbeitnehmer -ausgehend vom Schweizerischen Recht (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, zu II. 1.b; vgl. im Übrigen: Pittet, a.a.O., zu VII)- sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Administrierbarkeit und Praktikabilität der inländischen (einkommensteuerrechtlichen) Vorschriften dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung (§ 125 Sozialgesetzbuch [SBG] Sechstes Buch [VI] -Gesetzliche Rentenversicherung-) und einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 1 SGB VI) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (anders zum Vorsorgeverhältnis zwischen einer privatrechtlichen Pensionskasse und einem Arbeitnehmer/Vorsorgenehmer in der Schweiz: s. zuletzt die Erwägungen im Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 40/11- juris).

    Im übrigen hat er ausgeführt, dass sich die Frage der Steuerpflicht bzw. der Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an eine privatrechtlich organisierte Schweizer Vorsorgeeinrichtung ausschließlich auf der Grundlage des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beurteilt, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht in der Schweizer obligatorischen Vorsorge (der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung -AHV/IV- bzw. der obligatorischen beruflichen Vorsorge, s. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., § 1 Rn. 33 ff.) befreit ist (s. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH.Az.: VIII R 40/01- juris).

    Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen gehören auch die von den Klägern unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 als Arbeitslohn zu versteuernden Arbeitgeberbeiträge an die Versicherungskasse (Senatsurteil 3 K 147/10, juris, Rn. 111, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    Auf die Rechtsfrage danach, ob der sog. Vorbezug allenfalls mit dem darin enthaltenen Zinsanteil nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern wäre (s. die dazu beim VIII. Senat des BFH als dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen Fachsenat anhängigen Revisionsverfahren VIII R 31/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2009  3 K 14/07, EFG 2011, 461]; VIII R 39/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 1285/08, EFG 2011, 1799]; VIII R 38/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 4156/08, EFG 2011, 1716], sowie VIII R 40/11 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2011  3 K 147/10]; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119; dieselbe, BFH/PR 2014, 78), kommt es sonach nicht mehr an.
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

    Nach Anhörung eines Eidgenössischen diplomierten Pensionsversicherungsexperten als Sachverständiger (vgl. Gerichtsakte Bl. 300 - 303) ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (EFG 2011, 1799, Rn. 35 ff., 67 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 665) und 3 K 4156/08 (EFG 2011, 1716, Rn. 66 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 657) sowie vom 18. November 2010 3 K 273/07 (Juris, Rn. 27, 88 f.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 650), 12. Mai 2011 3 K 147/10 (Juris, Rn. 91; nachgehend BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675) und 11. Juli 2011 3 K 1285/09 (EFG 2012, 1557, Rn. 46 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 681) entsprechend verfahren.
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Rechtsprechung
   VG Chemnitz, 08.07.2010 - 3 K 147/10   

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VG Chemnitz, 08.07.2010 - 3 K 147/10 (https://dejure.org/2010,53879)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 08.07.2010 - 3 K 147/10 (https://dejure.org/2010,53879)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 3 K 147/10 (https://dejure.org/2010,53879)
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