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   VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15.MZ   

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VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15.MZ (https://dejure.org/2016,45029)
VG Mainz, Entscheidung vom 16.11.2016 - 3 K 1538/15.MZ (https://dejure.org/2016,45029)
VG Mainz, Entscheidung vom 16. November 2016 - 3 K 1538/15.MZ (https://dejure.org/2016,45029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Doktortitel nach Abschluss Medizinstudium in Belgien

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein deutscher Doktortitel nach Medizinstudium in Belgien

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Doktortitel nach Abschluss Medizinstudium in Belgien

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Welchen Titel darf man nach einem Medizinstudium im Ausland führen?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 81 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Ärztliches Berufsrecht | Akademischer Grad | "Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements/Univ. Brüssel"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien berechtigt nicht zum Führen eines Doktortitels in Deutschland - Abkürzung "Dr." darf nicht bloß aufgrund eines Abschlusses des Medizinstudiums geführt werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Arnsberg, 27.07.2011 - 9 K 259/09

    Slowakischer Hochschulgrad doktor práv (JUDr.) darf nicht mit der Abkürzung Dr.

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Zugelassen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 HochSchG ist nicht jede nicht verbotene oder sanktionierte Abkürzung, sondern nur eine solche, die positiv (z.B. durch Gesetz oder durch Verleihungsakt) im Herkunftsland geregelt ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 46; HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 48).

    Es reicht insoweit wiederum nicht aus, wenn die jeweilige Abkürzungsform im Herkunftsland lediglich nicht verboten oder sanktioniert ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 88; HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 57).

    Demnach ist eine schriftliche Abkürzungsweise nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des akademischen Grades im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 57; VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 88).

    Hierfür ist der Kläger, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will, darlegungs- und beweisbelastet, wie nicht zuletzt aus dem Wort "nachweislich" folgt (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 90).

    Die Beschränkung dient mit dem Schutz des Rechtsverkehrs vor einer Irreführung und Täuschung durch ausländische Grade gewichtigen Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 25 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 200; VerfGH BW, Beschluss vom 21.3.2016 - 1 VB 92/15 -, NVwZ-RR 2016, 561 und juris Rn. 37 ff.).

    Von den Grundfreiheiten ist im Ausgangspunkt nur die Befugnis erfasst, den verliehenen Grad und die verliehene Abkürzung zu führen - nicht aber das Recht, eine nicht verliehene Abkürzung zu führen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 184).

    51 Schließlich verleiht auch europäisches Sekundärrecht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, eine im Herkunftsland nicht erworbene Abkürzung führen zu dürfen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 186).

  • VGH Hessen, 13.05.2015 - 8 A 644/14

    Slowakischer Hochschulgrad doktor práv

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    sich weiter nicht auf Abkürzungen, die sich aus dem Wortlaut des verliehenen Grades möglicherweise ableiten lassen, da solche abgekürzten Grade eben nicht verliehen wurden (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 43).

    Zugelassen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 HochSchG ist nicht jede nicht verbotene oder sanktionierte Abkürzung, sondern nur eine solche, die positiv (z.B. durch Gesetz oder durch Verleihungsakt) im Herkunftsland geregelt ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 46; HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 48).

    Es reicht insoweit wiederum nicht aus, wenn die jeweilige Abkürzungsform im Herkunftsland lediglich nicht verboten oder sanktioniert ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 88; HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 57).

    Demnach ist eine schriftliche Abkürzungsweise nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des akademischen Grades im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 57; VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 88).

    Dagegen gibt es weder einen europarechtlichen Grundsatz, wonach alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung "Dr." geführt werden dürfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 64), noch einen europarechtlichen Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung möglicherweise toleriert wird, ohne dass dies durch eine gesetzliche Regelung des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre, ebenfalls zulassen müsste, obwohl wichtige Interessen der Allgemeinheit, wie insbesondere das Ansehen der akademischen Grade und der Schutz vor Irreführung und Täuschung, geltend gemacht werden können (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 15/10 -, BVerwGE 140, 290 und juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die Entscheidung einer Vorfrage in dem rechtskräftigen Beschluss nimmt dagegen an dessen Rechtskraft nicht teil, sofern sie nicht Gegenstand einer besonderen Zwischenfeststellung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 15/10 -, BVerwGE 140, 290 und juris Rn. 21 f.).

    Die Rechtskraft erstreckt sich insoweit nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 15/10 -, BVerwGE 140, 290 und juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 335/98

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht für das Führen des ausländischen

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Nach § 2 Abs. 1 AkaGrG bestand ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Führung des ausländischen akademischen Grades dem Schutzzweck des Gesetzes - insbesondere dem Schutz der deutschen akademischen Grade vor Entwertung und dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade - nicht widersprach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 17.3.1978 - VII B 14.77 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.1971 - VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 und juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 4.3.1998 - 8 UE 1136/96 -, ESVGH 48, 214 und juris Rn. 38).

    Die Beschränkung dient mit dem Schutz des Rechtsverkehrs vor einer Irreführung und Täuschung durch ausländische Grade gewichtigen Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 25 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 200; VerfGH BW, Beschluss vom 21.3.2016 - 1 VB 92/15 -, NVwZ-RR 2016, 561 und juris Rn. 37 ff.).

  • BVerwG, 19.11.1971 - VII C 31.70

    Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Grundrechtlicher Schutz einer

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Nach § 2 Abs. 1 AkaGrG bestand ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Führung des ausländischen akademischen Grades dem Schutzzweck des Gesetzes - insbesondere dem Schutz der deutschen akademischen Grade vor Entwertung und dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade - nicht widersprach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 17.3.1978 - VII B 14.77 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.1971 - VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 und juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 4.3.1998 - 8 UE 1136/96 -, ESVGH 48, 214 und juris Rn. 38).

    Es stand dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, in welcher Form sie die Führung des ausländischen akademischen Grades genehmigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.1978 - VII B 14.77 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.1971 - VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 und juris Rn. 32).

  • VGH Hessen, 04.03.1998 - 8 UE 1136/96

    Führung ausländischer akademischer Grade - Gleichwertigkeit

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Nach § 2 Abs. 1 AkaGrG bestand ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Führung des ausländischen akademischen Grades dem Schutzzweck des Gesetzes - insbesondere dem Schutz der deutschen akademischen Grade vor Entwertung und dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade - nicht widersprach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 17.3.1978 - VII B 14.77 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.1971 - VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 und juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 4.3.1998 - 8 UE 1136/96 -, ESVGH 48, 214 und juris Rn. 38).

    vom 20.8.1984 - 16 A 2574/83 -, OVGE MüLü 37, 162 und juris Leitsatz 2; HessVGH, Urteil vom 4.3.1998 - 8 UE 1136/96 -, ESVGH 48, 214 und juris Rn. 48 f.; BVerwG, Urteil vom 25.8.1993 - 6 C 4/91 -, BVerwGE 94, 73 und juris Rn. 20 ff. für Ehrengrade).

  • BVerwG, 17.03.1978 - 7 B 14.77

    Führung akademischer Grade - Landesrecht - Ausschluß von Verwechslungsgefahren

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Nach § 2 Abs. 1 AkaGrG bestand ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Führung des ausländischen akademischen Grades dem Schutzzweck des Gesetzes - insbesondere dem Schutz der deutschen akademischen Grade vor Entwertung und dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade - nicht widersprach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 17.3.1978 - VII B 14.77 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.1971 - VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 und juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 4.3.1998 - 8 UE 1136/96 -, ESVGH 48, 214 und juris Rn. 38).

    Es stand dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, in welcher Form sie die Führung des ausländischen akademischen Grades genehmigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.1978 - VII B 14.77 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19.11.1971 - VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 und juris Rn. 32).

  • BVerwG, 29.03.1995 - 11 B 21.95

    Antrag auf Entschädigung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Unzulässige

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    31 Da zur Frage der Zulassung einer gesetzlichen Abkürzung in Belgien eine in das hiesige Verfahren eingeführte sachverständige amtliche Auskunft bereits vorliegt, die Kammer diese im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als ausreichend erachtet und der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, auf welcher Grundlage seine gegenteilige Annahme beruht, musste auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Frage der gesetzlichen Zulässigkeit der Abkürzungen in Belgien nicht nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995 - 11 B 21/95 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.2.2015 - 4 B 53/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 27.3.2013 - 10 B 34/12 -, juris Rn. 4).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.03.2016 - 1 VB 92/15

    Verwendung der Abkürzung "Prof." als Titel im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Die Beschränkung dient mit dem Schutz des Rechtsverkehrs vor einer Irreführung und Täuschung durch ausländische Grade gewichtigen Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 2 BvR 335/98 -, DVBl 1999, 703 und juris Rn. 25 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 27.7.2011 - 9 K 259/09 -, juris Rn. 200; VerfGH BW, Beschluss vom 21.3.2016 - 1 VB 92/15 -, NVwZ-RR 2016, 561 und juris Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 54.86

    Doktorgrad - Beifügung der Fakultät - Verleihungs-Hochschule - Personalausweis -

    Auszug aus VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15
    Da die Genehmigung des Kultusministeriums bestandskräftig ist, war der Kläger bereits deswegen von der Führung seines Grades in einer anderen Form, einschließlich möglicher Abkürzungen, ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1988 - 1 C 54/86 -, NJW 1989, 1686 und juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838

    Personalausweis; Eintragung eines ausländischen Doktorgrades; slowakischer

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 4.91

    Akademischer Grad - Landesrechtliche Auslegung - Verwechslungsgefahr -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1984 - 16 A 2574/83
  • VGH Hessen, 25.01.2008 - 7 UE 533/06

    Anerkennung eines ausländischen, in der Ukraine erworbenen Schulabschlusses als

  • VG Neustadt, 11.07.2018 - 5 K 781/17

    Einordnung eines Bescheides als Zweitbescheid oder als wiederholende Verfügung;

    Es handelt sich also bereits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte (vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 - 3 K 1538/15.MZ -, juris).

    Von den Grundfreiheiten ist im Ausgangspunkt nur die Befugnis erfasst, den verliehenen Grad und die verliehene Abkürzung zu führen - nicht aber das Recht, eine nicht verliehene Abkürzung zu führen (VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 - 3 K 1538/15.MZ -, juris unter Verweis auf VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 9 K 259/09 -, juris).

    Schließlich verleiht auch europäisches Sekundärrecht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, eine im Herkunftsland nicht erworbene Abkürzung führen zu dürfen (VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 - 3 K 1538/15.MZ -, juris).

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