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   FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07   

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FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07 (https://dejure.org/2009,12757)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 3 K 154/07 (https://dejure.org/2009,12757)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - 3 K 154/07 (https://dejure.org/2009,12757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel des Arbeitgebers in der Schweiz - Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse - Fehlende Steuerbarkeit der Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse sowie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Einkommensbesteuerung von Freizügigkeitsleistungen einer Schweizer Pensionskasse mangels Zuflusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Einkommensbesteuerung von Freizügigkeitsleistungen einer Schweizer Pensionskasse mangels Zuflusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterwerfung der Übertragung einer Freizügigkeitsleistung eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers von einer Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto aus Anlass des Wechsels des Arbeitgebers in der Schweiz unter die Einkommenssteuer in der Bundesrepublik Deutschland; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin leisteten Beiträge an die Pensionskasse Y (Hinweis auf S. 3 und 4 der Anlage N-Gre für die 1998, 1999, 2000 und das Streitjahr; Hinweis auf Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07 -rechtskräftig-).

    Bei der beruflichen Vorsorge untersteht demzufolge ausschließlich die gesetzliche Minimalvorsorge (der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge) dem Geltungsbereich des FZA (Bl. 270-272 der FG-Akten; vgl. hierzu die Berechnungen der Verbindungsstelle BVG, Sicherheitsfonds [Bl. 281-283 der FG-Akten; www.verbindungsstelle.ch] bzw. das Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07).

    Nach dem einschlägigen Schweizerischen Recht war die dem Kläger gewährte Zukunftssicherung jedoch nicht ein obligatorisch, sondern eine freiwillig begründete Verpflichtung (Hinweis auf den auch im Überobligatorium geltenden Grundsatz der kollektiven Beitragsparität: s. Art. 41 BVG und Art. 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OR; Tzn. 2.48 ff., 3.6 und 3.15 ff. des Gutachtens; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., 2. Aufl., 2006, § 4 Rn. 6 und § 7 Rn. 28; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris, Entscheidungsgründe zu 4. c).

    Der erkennende Senat geht davon aus, dass dieser Beitrag auf den überobligatorisch versicherten Teil des Lohns des Klägers entfällt (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts 3. Aufl., § 63 Rn. 1 ff.), und er damit zutreffend nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 (bzw. Satz 4) EStG 2001 als steuerfrei behandelt wurde (Hinweis auf das Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07, Entscheidungsgründe zu 4. c und 6.).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. September 2009 3 K 14/07 (vorläufig nicht rechtskräftig, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass die Austrittsleistung aus der Stiftung nicht als Arbeitslohn, im Übrigen auch nicht als Einnahme bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG 2001 zu beurteilen sei.

    Das FA hat diese Austrittsleistung (auch bzw. schon) aus diesem Grund zu Recht nicht der Besteuerung unterworfen (Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, Entscheidungsgründe zu III. 2.).

    Es handelt sich um einen Beitrag der Arbeitgeberin des Klägers für dessen Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV 2001 (s. die Ausführungen im Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, Entscheidungsgründe zu I.).

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn die Belastung durch die Verfügungsbeschränkung auf einen Aufschub der Leistung hinausläuft (Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 11 Rn. 112) bzw. wenn der Zahlungsempfänger an der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt gehindert ist (Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 11 Rn. 30; BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469, BFHE 135, 542), und die Gutschrift auf dem Konto nicht Ausdruck dafür ist, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BStBl II 1968, 525, BFHE 92, 221).

    Wer für einen derart langen Zeitraum in der Verfügung der ihm gutgeschriebenen Beträge eingeschränkt ist (s. zuvor zu bb), hat keine wirtschaftliche Verfügungsmacht hat über sie (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 139/71, BStBl II 1974, 454, BFHE 112, 125); ihm fehlen wesentliche Befugnisse eines Rechtsinhabers (BFH-Urteil in BStBl II 1982, 469, BFHE 135, 542, unter III. 2. c aa).

  • BFH, 01.10.1993 - III R 32/92

    Zahlungen einer Beratungsgesellschaft zugunsten ihrer selbständig tätigen Berater

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Der Begriff "Zufließen" in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG (2001) ist nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftlich auszulegen (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BStBl II 1994, 179, BFHE 172, 445).

    Nach der Rechtsprechung des BFH schließen bereits im Zeitpunkt der Gutschrift bestehende Verfügungsbeschränkungen die für den Zufluss erforderliche Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nicht aus (BFH-Urteil in BStBl II 1994, 179, BFHE 172, 445).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Ebenso führt die Zahlung eines Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt (BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504, zu II. 1. b aa; 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, mit weiteren Nachweisen; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 11 Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Ebenso führt die Zahlung eines Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt (BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504, zu II. 1. b aa; 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, mit weiteren Nachweisen; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 11 Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 30.01.1986 - IV R 125/83

    Anderkonto - Notar - Guthabenzinsen - Zurechnung zum Treugeber - Ermittlung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Dasselbe gilt aber auch im Fall der Zahlung auf ein zunächst gesperrtes Konto (BFH-Urteil vom 23. April 1980 VIII R 156/75, BFHE 131, 41, BStBl II 1980, 643) oder auf ein Notaranderkonto (BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 125/83, BFHE 146, 59, BStBl II 1986, 404), auch wenn damit die Verfügungsmacht des Zahlungsempfängers über das Bankkonto eingeschränkt ist.
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Das gilt jedenfalls bei einer vertraglich vorab vereinbarten Verfügungsbeschränkung im Interesse des Zahlungsempfängers (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BStBl II 1993, 301, BFHE 169, 442; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 11 Rdnr. 37, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 09.04.1968 - IV 267/64

    Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn die Belastung durch die Verfügungsbeschränkung auf einen Aufschub der Leistung hinausläuft (Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 11 Rn. 112) bzw. wenn der Zahlungsempfänger an der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt gehindert ist (Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 11 Rn. 30; BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469, BFHE 135, 542), und die Gutschrift auf dem Konto nicht Ausdruck dafür ist, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BStBl II 1968, 525, BFHE 92, 221).
  • BFH, 07.05.2009 - IX B 221/08

    Beteiligung als Voraussetzung des § 17 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07
    Für die Beurteilung, ob eine solche gesetzliche Verpflichtung besteht, ist das Schweizerische Recht maßgeblich (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1265 zu II. 1. b).
  • BFH, 23.04.1980 - VIII R 156/75

    Kontosperrung - Grundstückserwerb - Kaufpreiszahlung - Rücktrittsrecht -

  • BFH, 21.12.1967 - VI B 2/67

    Kostenerstattung - Vorverfahren - Bevollmächtigter - Zuziehung eines

  • BFH, 30.01.1974 - I R 139/71

    Versorgungsleistungen - Geleistete Dienste - Eintritt des Versorgungsfalles -

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 - L 8 AL 158/06

    Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Die mit dem Austritt aus der Pensionskasse I und II zugunsten des Klägers fällig gewordenen Freizügigkeitsleistungen (vgl. hierzu die Feststellungen zum Schweizer Recht im Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: Aktenzeichen [Az.] des Bundesfinanzhofs [BFH]: VIII R 20/10, juris, Rn. 33-41 mit umfangreichen Nachweisen zur Schweizerischen Rechtsprechung und Literatur) in Höhe von 199.968,95 CHF (Austrittsabrechnung der Pensionskasse I per 30.11.2006) und von 18.706,05 CHF (Austrittsabrechnung der Pensionskasse II per 30.11.2006) wurden von den vorgenannten Vorsorgeeinrichtungen als Eintrittsleistung an die Pensionskasse S (s. den persönlichen Vorsorgeausweis, gültig ab 01.12.2006) gezahlt.

    II.1.a) Zu Recht hat das FA im angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung -hierzu: Fußnote 32 des Gutachtens) der Stiftung nicht als Arbeitslohn berücksichtigt (zur Schweizer Rechtslage zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung: Art. 16 Ziff. 2 Satz 5 ff. des Stiftungsreglements 2002 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 FZG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [Freizügigkeitsverordnung, FZV -SR 831.425]; Cardinaux, a.a.O., Rn. 331-332; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, juris Rn. 33-41 mit umfangreichen Nachweisen zum Schweizer Schrifttum und zur Schweizer Rechtsprechung), so dass dies nicht mit Rechtsfehlern des FA zu saldieren ist.

    Schließlich seien die Erträge aus einem Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung, die als Teil eines vermögensrechtlichen Anspruchs (im Sinne von Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglements 2002) bei einem Arbeitgeberwechsel in der Schweiz von der Stiftung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung B überwiesen werden, dem Begünstigten nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, juris).

    Zu Unrecht hat das FA in dem angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 die Eintrittsleistung in Höhe von 68.006,75 CHF an die Freizügigkeitsstiftung B als Sonderausgaben/Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt, "weil die Stiftungsgelder in ein Freizügigkeitskonto (Basisvorsorge) überführt wurden." (s. Abs. 1 der Erläuterungen zum Einkommensteueränderungsbescheid vom 24. November 2008; vgl. im Übrigen zu den Schweizerrechtlichen Grundsätzen in Zusammenhang mit der Übertragung von Austrittsleistungen auf eine Freizügigkeitseinrichtung: Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, juris Rn. 33 [38]-41).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Erwägungen im Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 (juris, Rn. 58 ff.) verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 (juris).

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

    Zudem hat es ergänzend auf Feststellungen in einer früheren Entscheidung (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009  3 K 154/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 613), die die Vorentscheidung zum BFH-Beschluss in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405 bildete, Bezug genommen.
  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen

    Es beantragt, das Urteil des FG vom 17. Dezember 2009  3 K 154/07 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Mit Beginn seiner Tätigkeit bei der J-AG zum 1. Januar 2001 trat der Kläger in die Pensionskasse J ein (s. Art. 2 Ziff. 1 des am 1. Januar 2005 Reglements J. Die Austrittsleistung der Pensionskasse Novartis von 55.571 CHF (s. die Versicherungsausweise zum 31. Dezember 2000) wurde als Eintrittsleistung in die Pensionskasse J übertragen (vgl. hierzu die Feststellungen zum Schweizer Recht im Senatsurteil vom 17. Dezember 2010 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az. VI R 20/10, juris, Rn. 33-41).

    Die Freizügigkeitsstiftungen haben in der Regel eine bloße Überbrückungsfunktion, indem sie primär für die Finanzierung der Eintrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind (BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu 3.3.; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 34-41).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    BVG (der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge) dem Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 -FZA- Anhang II, Abschnitt A Ziff 1. (vgl. hierzu die Berechnungen der Verbindungsstelle BVG, Sicherheitsfonds [www.verbindungsstelle.ch] bzw. das Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: VI R 20/10, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Im Streitfall konnte es -aus der Sicht der Streitjahre- jedoch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls (Vorsorgefalls) Alter, Tod oder Invalidität zur Leistung des Versicherers (der Pensionskasse N) an den Kläger kommen und zwar als Freizügigkeitsleistung beim Austritt des Klägers aus der Vorsorgeeinrichtung und dessen endgültigem Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG) oder als Vorbezug oder Verpfändung der Austrittsleistung für Wohneigentumsförderung (Art. 30 Buchstaben a-g BVG bzw. Art. 331 Buchstaben d und e OR; vgl. zur Austrittsleistung beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz: Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, nicht rechtskräftig; Revision eingelegt: BFH.Az.: VI R 20/10, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    Die Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung von 7.701,30 CHF (s. das Schreiben der Stiftung P vom 29. Mai 1996, Bl. 100 der FG-Akten) aus der Stiftung P gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 -Freizügigkeitsgesetz (FZG)- (Systematische Sammlung des Bundesrechts -SR 831.42- www.admin.ch) wurde von der K als Eintrittsleistung entgegengenommen (Art. 9 Abs. 1 FZG; s. hierzu die Ausführungen des erkennenden Senats zum Schweizer Recht beim Wechsel eines Arbeitgebers in der Schweiz im Tatbestand des Urteils vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 33-41).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

    Die Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung von 7.701,30 CHF (s. das Schreiben der Stiftung P vom 29. Mai 1996, Bl. 100 der FG-Akten) aus der Stiftung P gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 - Freizügigkeitsgesetz (FZG)- (Systematische Sammlung des Bundesrechts -SR 831.42- www.admin.ch) wurde von der K als Eintrittsleistung entgegengenommen (Art. 9 Abs. 1 FZG; s. hierzu die Ausführungen des erkennenden Senats zum Schweizer Recht beim Wechsel eines Arbeitgebers in der Schweiz im Tatbestand des Urteils vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 33-41).
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