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   VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16   

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https://dejure.org/2017,19584
VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16 (https://dejure.org/2017,19584)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.04.2017 - 3 K 2922/16 (https://dejure.org/2017,19584)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. April 2017 - 3 K 2922/16 (https://dejure.org/2017,19584)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Karlsruher Mietwagenunternehmen hat Anspruch auf zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an Ablehnung von Taxi-Genehmigung

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Taxikonzessionen: Stadt muss prüfen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Karlsruher Mietwagenunternehmen hat Anspruch auf zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Karlsruher Mietwagenunternehmen hat Anspruch auf zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen - VG Karlsruhe bejaht Genehmigungen für Mietwagenunternehmen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer - auch harter - Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen - bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden - Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 - 7 C 94/86 -, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).

    Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).

    Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).

    Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18).

    Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Neustadt, 23.04.2012 - 3 K 586/11
    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 - 3 K 586/11.NW -, S. 12).

    Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 - 3 K 586/11.NW -, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen.

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80).

    Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt.

  • VG Köln, 03.06.2013 - 18 K 6314/11

    Stadt Köln zur Erteilung einer Taxikonzession verpflichtet

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 - 18 K 6314/11 -, juris Rn. 53).

    Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56).

  • VG Aachen, 05.11.2013 - 2 K 2041/11

    Objektiver Versagungsgrund, Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 - 2 K 2041/11 -, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 - 12 S 2257/14

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 - 12 S 2257/14 -, juris Rn. 26f.).
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16).
  • VG Neustadt, 24.06.2015 - 3 K 662/14

    Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 - 3 K 662/14.NW -, juris Rn. 62).
  • VG Sigmaringen, 05.04.2016 - 4 K 900/15

    Genehmigung zum Betrieb weiterer Taxen; Zwischenbescheid; Fiktion; Bedrohung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16
    Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 - 4 K 900/15 -, juris Rn. 44ff.).
  • VG Karlsruhe, 14.05.2018 - 3 K 471/18

    Prüfungsmaßstab für die Gründe einer Fristverlängerung nach PBefG § 15 Abs 1 S 3;

    Zur Begründung der Fristverlängerung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie in Kürze ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (gemeint ist das Urteil im Verfahren 3 K 2922/16) erwarte, das auf die Vergabe von Taxilizenzen und deshalb auch Auswirkung auf die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin haben werde.

    Im Verfahren 3 K 2922/16 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, auf das der Zwischenbescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 Bezug nimmt, ist Streitgegenstand die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe.

    Das Verfahren 3 K 2922/16 ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

    Das Urteil des VG Karlsruhe (Az: 3 K 2922/16) sei der Antragsgegnerin wenige Tage nach Erlass des Zwischenbescheides zugestellt worden.

    Mit Blick auf das Urteil des VG Karlsruhe in der Sache 3 K 2922/16 vom 20.04.2017 habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass diese Entscheidung mit einer weitreichenden und tiefgreifenden Änderung des hiesigen Taximarktes verbunden sein werde.

    Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Verfahrens 3 K 2922/16 sei es angebracht gewesen, die Frist zu einem früheren Zeitpunkt zu verlängern.

    Hierauf sowie auf das Urteil des VG Karlsruhe in der Sache 3 K 2922/16 und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

    (aaa) Die Antragsgegnerin begründete die Fristverlängerung hier damit, dass sie in Kürze ein Urteil des VG Karlsruhe im Verfahren 3 K 2922/16 erwarte, das auf die Vergabe von Taxilizenzen und deshalb auch Auswirkung auf die Entscheidung über den Antrag vom 18.04.2017 haben werde.

    Im Verfahren 3 K 2922/16 wurde das mit Gründen versehene Urteil vom 20.04.2017 der Antragsgegnerin am 21.06.2017 zugestellt.

  • VG Schleswig, 03.07.2018 - 9 A 71/17

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung des Prognosespielraums bei der

    Dies ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung (siehe nur OVG Lüneburg, B. v. 18.12.2015 - 2 ME 193/15 -, juris, Rdnr. 11; VG Karlsruhe, U. v. 20.04.2017 - 3 K 2922/16 -, juris, Rdnr. 46).
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