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   FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19   

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https://dejure.org/2019,27828
FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19 (https://dejure.org/2019,27828)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2019 - 3 K 3058/19 (https://dejure.org/2019,27828)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 3 K 3058/19 (https://dejure.org/2019,27828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitiger Kündigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers und Annahme der Kündigung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Kündigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19
    Es verwies insbesondere auf die Ähnlichkeit zu dem Fall, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.09.2016 X R 23/15 zugrunde lag und für den der BFH das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte verneint hatte.

    Ob dessen Voraussetzungen objektiv vorgelegen haben, ist für die Steuerpflicht ohne Belang (BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Juris Rn. 15, 17).

    § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Arten von Einkünften anwendbar und damit auch auf Leistungen aus Direktversicherungen als sonstige Einkünfte (BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 20).

    Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung stellt, ähnlich einer Kapitalabfindung, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (zur Kapitalabfindung: BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 21; zur Kapitalauszahlung infolge Kündigung der Versicherung: FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 19).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 23).

  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19
    Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung stellt, ähnlich einer Kapitalabfindung, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (zur Kapitalabfindung: BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 21; zur Kapitalauszahlung infolge Kündigung der Versicherung: FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 19).

    Der Senat kann offenlassen, ob die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages in Form einer Direktversicherung, die entsprechend den Versicherungsbedingungen erfolgt, dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris, Revision anhängig BFH X R 7/19).

    Abgesehen davon, dass bisher noch nicht geklärt ist, ob eine Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze überhaupt der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Erreichen der Altersgrenze entspricht (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 29, hierzu BFH X R 7/19), erscheint klärungsbedürftig und klärungswürdig, ob die Außerordentlichkeit der Einkünfte bei Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Versicherung eine Kündigung akzeptiert hat, obwohl deren im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19
    Der Senat kann offenlassen, ob die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages in Form einer Direktversicherung, die entsprechend den Versicherungsbedingungen erfolgt, dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris, Revision anhängig BFH X R 7/19).

    Abgesehen davon, dass bisher noch nicht geklärt ist, ob eine Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze überhaupt der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Erreichen der Altersgrenze entspricht (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 29, hierzu BFH X R 7/19), erscheint klärungsbedürftig und klärungswürdig, ob die Außerordentlichkeit der Einkünfte bei Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Versicherung eine Kündigung akzeptiert hat, obwohl deren im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2019 - 3 K 3058/19 aufgehoben.
  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    (4) Das FG Berlin-Brandenburg hat mit (bisher) nicht veröffentlichtem Urteil vom 14.9.2022 (3 K 3058/19), das den Beteiligten und dem Gericht bekannt ist (Bl. 60-70 der Gerichtsakte), die Klage aus demselben Grund abgewiesen.
  • FG Thüringen, 13.12.2023 - 4 K 294/20
    (4) Das FG Berlin-Brandenburg hat mit (bisher) nicht veröffentlichtem Urteil vom 14.9.2022 (3 K 3058/19), das den Beteiligten und dem Gericht bekannt ist (Bl. 60-70 der Gerichtsakte), die Klage aus demselben Grund abgewiesen.
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