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   OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11   

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OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11 (https://dejure.org/2012,6419)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2012 - 3 Nc 53/11 (https://dejure.org/2012,6419)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2012 - 3 Nc 53/11 (https://dejure.org/2012,6419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kapazitätsverfahren; künftige Stellenbesetzung; Deputatsermäßigung; kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf; Dienstleistungsexport; Anordnungsgrund bei zulassungsfreien Studiengängen an anderen Hochschulen

  • Justiz Hamburg

    Kapazitätsverfahren; künftige Stellenbesetzung; Deputatsermäßigung; kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf; Dienstleistungsexport; Anordnungsgrund bei zulassungsfreien Studiengängen an anderen Hochschulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des gem. § 14 Abs. 2 LVVO zulässigen Höchstdeputats von 5 Lehrveranstaltungsstunden bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Berücksichtigung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben u.a. in der ...

  • Justiz Hamburg PDF

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in zulassungsbeschränkten Fächern, wenn das Studium an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung ohne weiteres aufgenommen werden kann.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des gem. § 14 Abs. 2 LVVO zulässigen Höchstdeputats von 5 Lehrveranstaltungsstunden bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Berücksichtigung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben u.a. in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 13 C 120/10

    Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Studium Englisch und Deutsch LA

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
    Kann ein Studienbewerber in dem betreffenden (oder einem vom Inhalt und Abschluss her entsprechenden) Studiengang einen - endgültigen - Studienplatz an einer anderen deutschen als der zuerst gewünschten (und insoweit zulassungsbeschränkten) Hochschule ohne Zulassungsbeschränkungen, also mit einem schlichten Zulassungsantrag, erlangen, so spricht viel dafür, dass er regelmäßig den Erlass einer auf die vorläufige Zulassung in dem betreffenden Studiengang an einer Hochschule mit Zulassungsbeschränkung gerichteten einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes nicht beanspruchen kann, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, das Studium an einer Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris; Beschl. v. 19.3.2010, 13 C 120/10, juris).

    Kann ein Studienbewerber in dem betreffenden (oder einem vom Inhalt und Abschluss her entsprechenden) Studiengang einen - endgültigen - Studienplatz an einer anderen deutschen als der zuerst gewünschten (und insoweit zulassungsbeschränkten) Hochschule ohne Zulassungsbeschränkungen, also mit einem schlichten Zulassungsantrag, erlangen, so spricht viel dafür, dass er den Erlass einer auf die vorläufige Zulassung in dem betreffenden Studiengang an einer Hochschule mit Zulassungsbeschränkung gerichteten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen kann, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, das Studium an einer Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris; Beschl. v. 19.3.2010, 13 C 120/10, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - 13 C 56/11

    Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
    Kann ein Studienbewerber in dem betreffenden (oder einem vom Inhalt und Abschluss her entsprechenden) Studiengang einen - endgültigen - Studienplatz an einer anderen deutschen als der zuerst gewünschten (und insoweit zulassungsbeschränkten) Hochschule ohne Zulassungsbeschränkungen, also mit einem schlichten Zulassungsantrag, erlangen, so spricht viel dafür, dass er regelmäßig den Erlass einer auf die vorläufige Zulassung in dem betreffenden Studiengang an einer Hochschule mit Zulassungsbeschränkung gerichteten einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes nicht beanspruchen kann, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, das Studium an einer Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris; Beschl. v. 19.3.2010, 13 C 120/10, juris).

    Kann ein Studienbewerber in dem betreffenden (oder einem vom Inhalt und Abschluss her entsprechenden) Studiengang einen - endgültigen - Studienplatz an einer anderen deutschen als der zuerst gewünschten (und insoweit zulassungsbeschränkten) Hochschule ohne Zulassungsbeschränkungen, also mit einem schlichten Zulassungsantrag, erlangen, so spricht viel dafür, dass er den Erlass einer auf die vorläufige Zulassung in dem betreffenden Studiengang an einer Hochschule mit Zulassungsbeschränkung gerichteten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen kann, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, das Studium an einer Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris; Beschl. v. 19.3.2010, 13 C 120/10, juris).

  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
    aa) Sie trägt insoweit vor, der Umstand, dass entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO keine Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) über die in den §§ 16 und 17 LVVO genannten Kontingente vorgelegen habe, sei unschädlich, weil an deren Stelle gemäß § 3 Abs. 3 HmbHG eine Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) vom 1. Dezember 2010 getreten sei, die man leider nicht schon im vergangenen Berechnungszeitraum dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt habe, weshalb dieses in seinem Beschluss vom 8. September 2011 (3 Nc 83/10, juris) auch die besagte Verfügung nicht habe berücksichtigen können.

    Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2004 - 13 C 600/04

    Auskehrung freier Studienplätze im ersten Fachsemester auf Grund von

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
    Hierzu passt es, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in Bezug auf eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum ausgeführt hat, die Grundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung infolge der Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit sei nicht unverhältnismäßig, "weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft" (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.8.2004, 13 C 600/04, juris Rn. 26).

    Sie ändern nichts daran, dass die hier betroffenen Masterstudiengänge außerhalb der Kategorien des Hochschulzulassungsrechts stehen und der dorthin erfolgende Lehrexport keine Ausbildungskapazität in einem anderen dem Kapazitätsrecht unterfallenden Studiengang schafft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.8.2004, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).
  • OVG Hamburg, 13.11.2003 - 3 Nc 146/02

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
    Dazu kommt für den hier allein interessierenden "Wahlbereich Rechtswissenschaft (B.A. und B.Sc.)" lediglich noch das "Abschlussmodul im Wahlbereich", das aus einer zwanzigminütigen mündlichen Prüfung besteht, die allerdings nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 4 LVVO) und somit auch nicht als Nachfragewert in einen Curricularnormwert einzustellen sein dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 146/02, juris, Rn. 45).
  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf kann nur vorliegen, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46).

    Somit ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (zu alldem vgl. bereits: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff., zum Studiengang Rechtswissenschaft bei der Antragsgegnerin).

    Dem entspricht es, dass das Beschwerdegericht (umgekehrt) auch keine kapazitätserhöhenden Auswirkungen der den hamburgischen Hochschulen im Jahr 2011 zur Bewältigung des stärkeren Studienbewerberandrangs wegen des Wegfalls der Wehrpflicht in Aussicht gestellten Erhöhung von Zuwendungen angenommen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris, Rn. 66 ff.).

    bb) Dem ist, wie das Beschwerdegericht bereits mit dem o. g. Beschluss vom 4. April 2012 (3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.) ausgeführt hat, nicht zu folgen.

    Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Soweit der Verwaltungsgliederungsplan für die Stellen nur auf Lehrtätigkeit hinweist, was bei den mit "(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)" bezeichneten Stellen der Fall ist, und keine zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge vorgelegt wurden, aus denen sich eine geringere als die höchstzulässige Lehrverpflichtung ergibt, ist nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der höchst zulässige Wert von 16 SWS zugrunde zu legen (vgl. zu Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36; zu Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11).

    Da jedoch weder eine zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültige Funktionsbeschreibung noch ein Arbeitsvertrag vorliegen, ist von der gem. § 14 Abs. 2 LVVO höchst zulässigen Lehrverpflichtung von 5 SWS auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11).

    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

    Soweit der Verwaltungsgliederungsplan für die Stellen nur auf Lehrtätigkeit hinweist, was bei den mit "(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)" bezeichneten Stellen der Fall ist, und keine zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge vorgelegt wurden, aus denen sich eine geringere als die höchstzulässige Lehrverpflichtung ergibt, ist nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der höchst zulässige Wert von 16 SWS zugrunde zu legen (vgl. zu Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36; zu Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11).

    Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 59; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Ist beides nicht der Fall, so ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 32 ff.).

    Dieser Wert ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG einzurechnen, sofern entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) keine Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben oder bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind, es aber am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO nicht "erkennbar" war, dass es dazu kommen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 35 ff.).

    In Aussicht gestellte Mittel genügen für sich genommen nicht, um kapazitätsrechtlich in die Errechnung von Studienplätzen einzugehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 16) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 45 ff.) wird Bezug genommen.

  • VG Hamburg, 17.10.2012 - 20 ZE 423/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Rechtswissenschaft

    Nach Auffassung der Kammer und entgegen einem obiter dictum des OVG Hamburg (Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, Rn. 74 ff. bei juris; ähnlich: OVG Münster, Beschlüsse vom 19.7.2011, 13 C 56/11; vom 19.3.2010, 13 C 120/10 sowie vom 29.4.2011, 9 L 151/11, juris) wäre in allen Fällen - vorbehaltlich der Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze - auch ein Anordnungsgrund gegeben.

    (Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris).

    Der Dienstleistungsbedarf ist insoweit weder plausibel dargelegt noch nachprüfbar (so auch OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11).

    Den entsprechenden Ausführungen des OVG Hamburg (Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, Rn. 51 bis 59 bei juris), denen die Antragsgegnerin nicht mit neuen Gesichtspunkten entgegengetreten ist, schließt sich die Kammer an.

  • OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13

    Kein Anordnungsgrund für ein Zulassungsbegehren zum Studium der

    Es hat dabei den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund in allen Fällen bejaht trotz des Umstands, dass an einigen deutschen Universitäten die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) zum Wintersemester 2012/2013 ohne kapazitäre Beschränkungen eröffnet war, und dazu mit eingehender Begründung (a. a. O., juris, Rn. 17 - 38) ausgeführt, dem insoweit entgegengesetzten obiter dictum in dem Beschluss des Beschwerdegerichts zum Vorjahr (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 75 ff.) folge es nicht.

    Das Verwaltungsgericht ist damit der vom Beschwerdegericht in dessen Beschluss zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung - im Folgenden: Rechtswissenschaft) des Vorjahres (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O.) angekündigten, auf Verfahren nach den Rechtsverhältnissen ab dem Wintersemester 2012/2013 bezogenen Einschätzung entgegengetreten, dass die Möglichkeit, an (mindestens) einer anderen deutschen Universität zulassungsfrei im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben werden zu können, dem erforderlichen Anordnungsgrund entgegensteht, sofern der betreffende Bewerber keine besonderen persönlichen Bindungen an den Studienort Hamburg vortragen und glaubhaft machen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11; Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

    Es muss sich lediglich um identifizierbare Studiengänge handeln und diese Studiengänge dürfen gerade nicht der eigenen Lehreinheit, sondern müssen einer anderen Lehreinheit zugeordnet sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012 - 3 Nc 53/11 -, juris Langtext Rdnr. 46).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

    Anders als Regelungen anderer Bundesländer (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012 - 3 Nc 53/11 -, juris) stellen das Niedersächsische Hochschulgesetz (§§ 21 Abs. 2, 31 Abs. 3 NHG) und die Lehrverpflichtungsverordnung (§ 4 Abs. 2 LVVO) nicht auf die Ausgestaltung des Dienst- und Arbeitsverhältnis oder eine Funktionsbeschreibung ab.
  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 19 ZE BASA WS 2012/13

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester

    Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ein obiter dictum des OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 4. April 2012 (3 Nc 53/11, juris Rn. 75 ff.) das Bestehen eines Anordnungsgrundes deshalb anzweifelt, weil die Antragsteller die Möglichkeit hätten, an einer anderen Hochschule innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum gewünschten (dort nicht zulassungsbeschränkten) Studiengang zugelassen zu werden, ist dem nicht zu folgen.

    Gemäß § 5 Abs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin, die - zum Berechnungsstichtag - bereits erkennbar sind, berücksichtigt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 25; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47).

  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.
  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts können sich daher Mittel, die der Hochschule im Rahmen des Hochschulpaktes zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungsstichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor einem Vergabetermin im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 57 ff.; s. auch Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, NordÖR 2012, 564, juris Rn. 69 ff.; Beschl. v. 25.1.2018, 3 Nc 85/17, BA S. 4 f.).
  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

  • OVG Hamburg, 29.01.2014 - 3 Nc 79/13

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

  • OVG Hamburg, 22.03.2017 - 3 Bs 240/16

    Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang "Lehramt an

  • OVG Hamburg, 27.02.2014 - 3 Nc 115/13

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Geographie außerhalb der

  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2012 - 2 ME 375/12

    Aufnahmebeschränkung in einer Schule für Medizinisch-Technische

  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 491/21

    Unvereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 S. 2 BremHZG festgeschriebenen konkreten

  • OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11

    Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg; Zulassung innerhalb der

  • OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatz;

  • OVG Hamburg, 07.05.2012 - 3 Nc 145/11

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - NC 2 B 394/12

    Lehrangebot

  • VG Bayreuth, 24.03.2015 - B 3 E 15.10002

    Vorläufige Zulassung zum Studiengang BWL BA Universität außerhalb der Kapazität

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