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   BSG, 22.06.1979 - 3 RK 22/78   

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https://dejure.org/1979,3083
BSG, 22.06.1979 - 3 RK 22/78 (https://dejure.org/1979,3083)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1979 - 3 RK 22/78 (https://dejure.org/1979,3083)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1979 - 3 RK 22/78 (https://dejure.org/1979,3083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankengeld - Berechnung - Leistungsbemessungsgrenze - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - Neue Leistungsbemessungsgrenze - Lohnfortzahlung - Veränderung festgestellten Krankengeldes

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 82/75

    Krankengeld - Berechnung - Arbeitsentgelt für Eintritt der Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.06.1979 - 3 RK 22/78
    Bei dieser Begrenzung handelt es sich um ein Element der Regellohnermittlung° Der Regellohn aber bemißt sich nach dem Entgelt, das der Versicherte zuletzt als Arbeitsfähiger erzielt hat° Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 10° November 1977 (BSGE 45, 126, 128) ausgesprochen.
  • BSG, 28.01.1965 - 4 RJ 591/63

    Altersruhegeld - Freiwillige Beträge nach Berufsunfähigkeit - Freiwillige Beträge

    Auszug aus BSG, 22.06.1979 - 3 RK 22/78
    Auch der Grundsatz, daß das versicherungsrechtliche Risiko nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nach Eintritt des Versicherungs- oder Leistungsfalles zum Nachteil des Versicherungsträgers verschoben werden darf (vgl insoweit das Urteil des BSG vom 28"101965" BSGE 22, 236, 239), legt es nahe, die Entwicklung nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Anwendung des 5 182 Abs. 4 iVm den Absätzen 5 und 9 RVO außer Betracht zu lassen° Das gilt um so mehr, als nunmehr durch den am 1° Oktober 1974 in Kraft getretenen Absatz 8 des 5 182 RVO sichergestellt wird, daß bei länger währenden Leistungsfällen eine Anpassung des Krankengeldes erfolgt, die sich an der Regelung des 5 1272 RVG ausrichtet°.
  • BSG, 27.11.1962 - 3 RK 15/58

    Anspruch auf Zahlung von Krankengeld und Hausgeld gegen die Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 22.06.1979 - 3 RK 22/78
    Diesen den Grund des Anspruchs betreffenden Vorschriften korrespondiert die Regelung der Anspruchshöhe durch 5 183 Abs. 5 RVO aF, bei der ebenfalls auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird° Daraus erhellt, daß nach dem gesamten Regelungssystem der Anspruch auf Krankengeld maßgeblich beeinflußt wird durch den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, Er ist als Anspruchsvoraussetzung für das Krankengeld weitgehend verselbständigt (BSGE 18, 122, 125), und dieser Zeitpunkt ist somit für die Leistungspflicht der Krankenkasse entscheidend° Das zeigt sich am deutlichsten darin, daß die Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an Krankengeld gewähren muß, wenn der Versicherte nach 5 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder nach 5 5 des Lohnfortzahlungsgesetzes oder nach 5 182 Abs. 7 RVO aF vom Arbeitgeber keine Zahlungen erhält, Wenn auch der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht als eigenständiger Versioherungsfall anzusehen ist, so hat dieses Ereignis als wesentlâ- â- müe\braussetzung für den Krankengeldanspruch doch eine so weittragende Bedeutung, daß es entscheidend für die Begründung und Bestimmung des Anspruchs isto Der Senat ist in diesem Urteil deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß Lohnerhöhungen, die zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der Krankengeldzahlung erfolgen, nicht auf dessen Berechnung wirken, "5-.
  • BSG, 26.03.1963 - 3 RK 103/59

    Anspruch auf Krankengeld; Maßgeblicher Grundlohn bei der Berechnung des

    Auszug aus BSG, 22.06.1979 - 3 RK 22/78
    Dazu ist in dem Urteil des Senats vom 13. Juli 1977 ausgeführt worden, daß die Änderungen der Leistungsbemessungsgrenze wie Rechtsänderungen zu betrachten sind und Rechtsänderungen für bereits laufende Leistungsfälle nur Bedeutung gewinnen, wenn und soweit - 8 das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht° Zugleich ergibt sich aus diesem Urteil, daß auf das vom Kläger genannte Urteil des Senats vom 26. März 1963 (BSGE 19, 25) seit dem am 1" Oktober 1974 erfolgten Inkrafttreten der Anpassungsvorschrift des 5 182 Abs. 8 RVO nicht mehr zurückgegriffen werden kann.
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt bei der Krankengeldberechnung regelmäßig kumulativ auf das erarbeitete, insgesamt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und bereits abgerechnete sowie dem Versicherten zugeflossene Regelentgelt ab (vgl zuletzt: BSG, Urteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 19/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl ferner zB: Urteil vom 22. Juni 1979 - 3 RK 22/78, SozR 2200 § 182 Nr. 46; Urteil vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80, BSGE 52, 102, 105 = SozR 2200 § 182 Nr. 75; Urteil vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 6/90, SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 33 f mwN).
  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 81/80

    Parallelität von Beiträgen und Leistungen

    Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob es für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt ist, die Anpassung des Krankengeldes erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes vorzunehmen und eine vorher eintretende Änderung der Leistungsbemessungsgrenze in laufenden Fällen unberücksichtigt zu lassen (so der 3. Senat des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 13. Juli 1977 - 3 RK 22/76 -, BSGE 44, 130 = SozR 2200 § 182 Nr. 22; vom 10. November 1977 - 3 RK 82/75 -, BSGE 45, 126 = SozR 2200 § 182 Nr. 26; vom 22. Juni 1979 - 3 RK 22/78 -, SozR 2200 § 182 Nr. 46).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2009 - L 10 KR 51/07
    Auch bei Arbeitnehmern bleiben selbst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits feststehende Umgestaltungen des Beschäftigungsverhältnisses, wie etwa eine Verkürzung der Arbeitszeit (BSG, 25.6.1991 - 1/3 RK 6/90 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 8), Erhöhungen des Arbeitsentgelts (BSG, 19.10.1983 - 3 RK 5/82 - SozR 2200, § 182 Nr. 92) oder Änderungen der Leistungsbemessungsgrenze (BSG 22.6.1979 - 3 RK 22/78 SozR 2200 § 182 Nr. 46) unbeachtlich.
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