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   BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81   

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https://dejure.org/1983,17488
BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81 (https://dejure.org/1983,17488)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1983 - 3 RK 43/81 (https://dejure.org/1983,17488)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - 3 RK 43/81 (https://dejure.org/1983,17488)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Ist der Versicherte auf Dauer berufsunfähig und kann dieser Zustand nicht durch eine Heilbehandlung behoben werden (vgl 55 63, 66 Abs. 2 SGB I), so bleibt dem Versicherten, solange er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des 5 183 Abs. 5 RVO erhalten (BSGE 26, 288).

    Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte auf Dauer durch Krankheit gehindert ist, die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit aufzunehmen, jedoch in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BSGE 26, 288, 290, 292; BVA EuM 25, 38, 39; Breithaupt 1929, 287).

    gehender Art zu beschränken (BSGE 26, 288, 291).

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Das ist noch der Fall bei einem nachgehenden Anspruch auf Krankenpflege, aber ebenfalls bei einer neuen Mitgliedschaft, die an das den Krankengeldanspruch begründende Versicherungsverhältnis mit Krankengeldberechtigung ohne eine längere Unterbrechung anschließt, auch wenn sie selbst keinen neuen Anspruch auf Krankengeld zu begründen vermag (BSGE 51, 281; 51, 287; 52, 261).

    Mit dem Kassenwechsel endet die Mitgliedschaft und damit auch die Leistungspflicht der bisher zuständigen Kasse, gleichzeitig beginnt die Leistungspflicht der nun zuständigen Kasse (5 312 Abs. 1, $ 212 EVO; BSGE 51, 281).

  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Diese Rechtsprechung geht vom Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles aus, der darauf beruht, daß die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit nur verschiedene Erscheinungsformen derselben Krankheit sind (BSGE 5, 283, 286; 16, 177, 180; 51, 261, 26").

    Hat dadurch der Leistungsfall der Arbeitsunfähigkeit auch eine weitgehende Verselbständigung erfahren, so ist doch der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalles nicht aufgegeben werden (BSGE 16, 177, 180; H5, 11, 16, 19; 51, 281, 28ü).

  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Dabei kann es sich um eine Beschäftigung oder Tätigkeit handeln, die erst nach Beginn der Krankheit aufgenommen worden ist (RVA AN 1916, 3N3; 1990, 138; BSGE 19, 179; 32, 18).

    Nimmt der Versicherte aber tatsächlich eine berufliche Tätigkeit auf, so können sich in bezug auf den Krankengeldanspruch andere Konsequenzen ergeben (vgl BSGE 19, 179; 32, 18; RVA AN 1916, 3N3; 19ü0" 138).

  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (BVA) und des BSG sind die Anspruchsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherungsfall der Erkrankung während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung, die Arbeitsunfähigkeit aber erst nach Beendigung dieser Mitgliedschaft, jedoch noch während einer sich daran anschließenden Zeit eingetreten ist, für die zumindest hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit Anspruch auf Krankenpflege bestanden hat (BVA AN 1917, ü62; 1936, 207; 19HM" 38; BSGE 25, 37; 31, 125; 52, 261 mwN).

    Der Senat hat bereits früher dargelegt, daß es dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, die sich aus der Einheit des Versicherungsfalles ergebenden Konsequenzen auf den ersten Dreijahreszeitraum zu beschränken (BSGE 31, 125, 127 f).

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 12/80

    Krankengeldanspruch - Wiederaufleben eines Anspruchs - Umwandlung des

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Ferner ist auf die Einschränkungen hinzuweisen, die sich nach der Rechtsprechung des Senats aus der Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der Arbeitsunfähigkeit ergeben können (BSGE 51, 287; 52, 261).

    Das ist noch der Fall bei einem nachgehenden Anspruch auf Krankenpflege, aber ebenfalls bei einer neuen Mitgliedschaft, die an das den Krankengeldanspruch begründende Versicherungsverhältnis mit Krankengeldberechtigung ohne eine längere Unterbrechung anschließt, auch wenn sie selbst keinen neuen Anspruch auf Krankengeld zu begründen vermag (BSGE 51, 281; 51, 287; 52, 261).

  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 6/70
    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Dabei kann es sich um eine Beschäftigung oder Tätigkeit handeln, die erst nach Beginn der Krankheit aufgenommen worden ist (RVA AN 1916, 3N3; 1990, 138; BSGE 19, 179; 32, 18).

    Nimmt der Versicherte aber tatsächlich eine berufliche Tätigkeit auf, so können sich in bezug auf den Krankengeldanspruch andere Konsequenzen ergeben (vgl BSGE 19, 179; 32, 18; RVA AN 1916, 3N3; 19ü0" 138).

  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Eine Einschränkung ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des RVA und BSG zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit, wonach ein Versicherter arbeitsunfähig ist, wenn er infolge der Krankheit die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr fortzusetzen vermag (RVA EuM 30, 192; BSGE 53, 22 mwN).
  • BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63

    Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls - Zum Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (BVA) und des BSG sind die Anspruchsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherungsfall der Erkrankung während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung, die Arbeitsunfähigkeit aber erst nach Beendigung dieser Mitgliedschaft, jedoch noch während einer sich daran anschließenden Zeit eingetreten ist, für die zumindest hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit Anspruch auf Krankenpflege bestanden hat (BVA AN 1917, ü62; 1936, 207; 19HM" 38; BSGE 25, 37; 31, 125; 52, 261 mwN).
  • BSG, 20.12.1966 - 3 RK 94/65

    Krankengeldanspruch - Ausgeschiedenes Miglied - Erkrankung während der

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Für einen bereits erworbenen Anspruch auf Krankengeld gibt es keine entsprechende Regelung (BSGE 26, 57).
  • SG Duisburg, 13.04.1981 - S 21 KR 8/81
  • BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66

    Krankenpflegeanspruch - Krankheitsbeginn - Inanspruchnahme einer Heilbehandlung -

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nämlich, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat, nicht dadurch, daß sich der Versicherte in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung für eine berufliche Neuorientierung öffnet und zu erkennen gibt, daß er zu einem Berufswechsel bereit ist (Urteil vom 24. Mai 1978 - BSGE 46, 190 = SozR 2200 § 182 Nr. 34; Urteil vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 - USK 8309; Urteil vom 2. Februar 1984 - SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6; Urteil vom 15. November 1984 - BSGE 57, 227, 229 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96 S 199).
  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83

    Arbeitsunfähigkeit - Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - Bedingungen des

    Aufgrund der Anlehnung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit an die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit steht deshalb, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1983 (3 RK 43/81 = USK 8309) ausgesprochen hat, der Arbeitsunfähigkeit auch nicht entgegen, daß sich ein Versicherter beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und gesundheitlich in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (so auch der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 = SozR 4100 § 158 Nr. 6).
  • BSG, 26.11.1991 - 1 RK 8/91

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld; Dauer der Gewährung von

    Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt gewesen sein sollte, wovon die Beteiligten allerdings übereinstimmend ausgehen, kommt für die Zeit ab 19. August 1989, in der der Kläger als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 - USK 8309; BSG, Urteil vom 14. April 1983 - 8 RK 21/81 -SozR 2200 § 183 Nr. 44; BSGE 49, 163, 166 f = SozR 2200 § 183 Nr. 30; BSGE 52, 261, 264 = SozR 2200 § 183 Nr. 39) ein Leistungsanspruch in Betracht.
  • BSG, 27.02.1984 - 3 RK 8/83

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Krankengeld - Anforderungen an die

    Solange jedoch die Vermittlungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt haben, kann der arbeitsunfähig Erkrankte nicht auf eine neue Berufstätigkeit mit der Folge verwiesen werden, daß die bisherige Arbeitsunfähigkeit als beendet anzusehen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 - nicht veröffentlicht).
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