Rechtsprechung
BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund möglicher Falschberichterstattung durch die Presse - Zeugnisverweigerungsrecht bei Scheu vor öffentlicher Aussage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GVG § 172 Nr. 1
Papierfundstellen
- BGHSt 30, 193
- NJW 1981, 2825
- NJW 1981, 2835
- MDR 1981, 1032
- NStZ 1982, 168
- StV 1981, 594
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden …
Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).Denn der Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung - einschließlich der Personengefährdung - genügte bislang den an die Mitteilung des Ausschlußgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 344; 30, 193).
- BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an …
Die Strafkammer hat nämlich insoweit das Verfahren "vorläufig eingestellt" (EA S. 1198 R - 1202, 2203), so daß dieser Umstand nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGHSt 30, 147, 148 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 30, 197 [BGH 19.08.1981 - 3 StR 226/81]; 31, 302) [BGH 16.03.1983 - 2 StR 775/82]. - BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86
Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen
Ein Ausschluß der Öffentlichkeit wegen "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" gemäß § 172 Nr. 1 GVG kann in Betracht kommen, falls eine erhebliche Gefahr für Zeugen durch die Anwesenheit von Zuhörern oder allgemein von dem Bekanntwerden des Inhalts ihrer Aussage ausgeht (vgl. dazu BGHSt 3, 344, 345; 9, 280, 284; 16, 111, 113; 30, 193, 194 f.; BGH bei Holtz MDR 1980, 273; BGH NStZ 1983, 324).Ob andere Gründe den Ausschluß der Öffentlichkeit gerechtfertigt hätten, wie etwa die "Gefährdung der Sittlichkeit" (§ 172 Nr. 1 GVG), oder weil die Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin (§ 172 Nr. 2 GVG) in Betracht kam (vgl. dazu BGHSt 30, 193, 196; 27, 187), kann dahinstehen.
- BGH, 24.08.1995 - 4 StR 470/95
Ausschließungsgrund - Geheimnisoffenbarung - Geheimhaltungsgebot - Angabe des …
Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen). - OLG Stuttgart, 17.10.1991 - 3 Ws 239/91
Endgültigkeit einer "vorläufigen" Einstellung; Möglichkeit einer Entscheidung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.02.1982 - 1 StR 720/81
Befangenheit wegen richterlicher Vortätigkeit - Ablehnung eines Beweisantrags auf …
Schwere, von Dritten drohende oder auf Dritte zurückzuführende Nachteile, die den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt hätten, sind weder von der Zeugin behauptet noch vom Landgericht festgestellt worden; bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, müssen vom Zeugen hingenommen werden (BGH, Urteil vom 19. August 1981 - 3 StR 226/81 - NJW 1981, 2825).