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   BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08   

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https://dejure.org/2008,10299
BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08 (https://dejure.org/2008,10299)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2008 - 3 StR 261/08 (https://dejure.org/2008,10299)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 3 StR 261/08 (https://dejure.org/2008,10299)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine geschlossene Darstellung der erwiesenen Tatsachen im Strafurteil; Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 5 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 5
    Anforderungen an das Urteil bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08
    Deshalb muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33).
  • BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96

    Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene

    Auszug aus BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08
    Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 41; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 33) unterlassen hat.
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08
    Deshalb muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08
    Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 41; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 33) unterlassen hat.
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08
    Deshalb muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33).
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

    Auszug aus BGH, 24.07.2008 - 3 StR 261/08
    Deshalb muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung die als erwiesen angesehenen Tatsachen festzustellen, ehe in der Beweiswürdigung darzulegen ist, warum die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. zusammenfassend nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 - 3 StR 261/08, b. Cierniak/Zimmermann NStZ-RR 2011, 225, 232).
  • BGH, 01.09.2015 - 3 StR 227/15

    Weitgehende Außerachtlassung der Regeln für die Abfassung von Urteilen in

    Zum notwendigen Inhalt eines (teilweise) freisprechenden Urteils verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 261/08, juris Rn. 4; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7 ff.; vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420).
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