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   BGH, 15.10.2013 - 3 StR 295/13   

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BGH, 15.10.2013 - 3 StR 295/13 (https://dejure.org/2013,37168)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2013 - 3 StR 295/13 (https://dejure.org/2013,37168)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13 (https://dejure.org/2013,37168)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen unter Einbeziehung der Geldstrafen i.R.e. Verurteilung u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2
    Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen unter Einbeziehung der Geldstrafen i.R.e. Verurteilung u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - 3 StR 295/13
    Denn im Falle der Nichterledigung der genannten Geldstrafen wären ungeachtet einer möglichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 2 3 4 5 537/97, BGHSt 44, 179, 184) zwei Gesamtstrafen und eine Einzelstrafe zu verhängen gewesen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ihre Vollstreckung jeweils zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, zumal der Angeklagte wegen Diebstahls bis dahin lediglich ein Mal vorverurteilt und die bislang einzige gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2007 nach Ablauf der Bewährungszeit am 29. Juni 2010 erlassen worden war.
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95

    Embargo - Embargovorschriften - Subsumtion - Subsumtionsirrtum - Verbotsirrtum -

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - 3 StR 295/13
    Damit kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25).
  • BGH, 16.10.2019 - 2 StR 342/19

    Aufhebung von Gesamtstrafenaussprüchen; Zäsurwirkung von Vorverurteilungen

    Von diesen früheren Vorverurteilungen des Angeklagten entfaltet - in Abhängigkeit von dem in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten Vollstreckungsständen - wenigstens eine Zäsurwirkung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, und vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244 f.).

    Der neue Tatrichter wird zu den für sich genommenen rechtsfehlerfreien Feststellungen, welche deswegen Bestand haben, ergänzende Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten treffen können, insbesondere zu deren Rechtskraft und den Vollstreckungsständen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13) sowie im erforderlichen Umfang zu den Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 130/09, NStZ-RR 2009, 277).

  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

    Sollte die Geldstrafe aus der Vorverurteilung nicht erledigt sein, wäre nicht auszuschließen, dass die mit der Vorstrafe gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe betreffend die zeitlich ersten der abgeurteilten Taten in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, die eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13, juris Rn. 5; ferner Sander, NStZ 2016, 656, 662 f. mwN).
  • BGH, 14.01.2020 - 2 StR 174/19

    Urteilsgründe (Dokumentation des Beratungsergebnisses); Ausschluss der Einziehung

    Diese früheren Vorverurteilungen des Angeklagten könnte - in Abhängigkeit von dem in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten Vollstreckungsständen - eine Zäsurwirkung entfalten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276, und vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244 f.).
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