Rechtsprechung
LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hessen
§ 56 RVG, § 33 RVG, Nr 2508 VV RVG
Rechtsanwaltsvergütung im Beratungshilfeverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hanau, 07.10.2014 - 47 II 1289/14
- LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15
- OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 117/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 02.07.2012 - 6 WF 127/12
Erfallen der Einigungsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Einigung …
Auszug aus LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15
Dabei wird nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB gefordert, sondern durch diese Gebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2012 - II-6 WF 127/12, 6 WF 127/12 -, juris).Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2012 - II-6 WF 127/12, 6 WF 127/12 -, juris).
- OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 10 W 19/14
Erfallen der Einigungsgebühr bei Verständigung der Parteien über den Inhalt der …
Auszug aus LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15
Das Amtsgericht Hanau billigte den Verfahrensbevollmächtigten unter Absetzung der Einigungsgebühr mit Beschluss vom 8.8.2014 lediglich einen Betrag in Höhe von 121, 38 € zu und begründete dies unter Berufung auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 4.3.2014 zum Aktenzeichen 10 W 19/14 damit, dass die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung eine Einigungsgebühr nicht entstehen lasse.Soweit das OLG Düsseldorf in der seitens des Amtsgerichts zitierten Entscheidung (Beschluss vom 04. März 2014 - I-10 W 19/14, 10 W 19/14 -, juris) die Auffassung vertreten hat, dass der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zukomme, beruht dies nach Einschätzung der Kammer auf den Besonderheiten des dort entschiedenen Falls.
- OLG Köln, 09.08.2007 - 17 W 109/07
Erledigungsgebühr nur bei besonderen erledigungsförderlichen Bemühungen des …
Auszug aus LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15
Die Einigungsgebühr ist eine zusätzliche Erfolgsgebühr, mit der ein wirtschaftlicher Anreiz für jede Form der einvernehmlichen Streitbeilegung gesetzt werden soll, das anwaltliche Streben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, soll belohnt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2007 - 17 W 109/07). - AG Hanau, 07.10.2014 - 47 II 1289/14
Beratungshilfe: Zum Anspruch auf eine Einigungsgebühr bei Abgabe einer …
Auszug aus LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15
Der Antragstellerin wurde durch das Amtsgericht Hanau zum Aktenzeichen 47 II 1289/14 Beratungshilfe für die Verteidigung gegen ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei aufgrund des Vorwurfs des Filesharings erteilt. - LG Dortmund, 23.04.2013 - 9 T 478/12
Auszug aus LG Hanau, 19.01.2015 - 3 T 8/15
Vorliegend ist mit der Abgabe der Unterlassungserklärung - die strafbewehrt ist - auch ein jedenfalls nicht ganz unerheblicher Teil betroffen (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 23. April 2013 - 9 T 478/12 -, juris).
- OLG München, 29.01.2019 - 11 W 54/19
Einigungs- und Terminsgebühr bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen OLG Stuttgart 8 W 183/14, LG Hanau 3 T 8/15 und LG Essen 7 T 305/15 betreffen Beratungshilfeverfahren, in denen jeweils Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, die von den von den Unterlassungsgläubigern geforderten Unterlassungserklärungen erheblich abwichen, so dass mit ihrer Annahme durch den Unterlassungsgläubiger materiellrechtlich eine Einigung und kein Anerkenntnis vorlag. - LG Krefeld, 20.06.2016 - 7 T 69/16
Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung …
Dafür spricht auch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass in Filesharing-Fällen, wie dem vorliegenden, dem Unterlassungsanspruch regelmäßig ein höherer Streitwert zugesprochen wird als dem Schadensersatzanspruch (LG Hanau, Beschluss v. 19.01.2015, 3 T 8/15).