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   OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15   

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OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15 (https://dejure.org/2017,59951)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 3 U 112/15 (https://dejure.org/2017,59951)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. September 2017 - 3 U 112/15 (https://dejure.org/2017,59951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen nahezu identischer Nachahmung eines transdermalen Pflasters zur Behandlung von Alzheimer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Ob mit der Klägerin angenommen werden kann, dass für die ohnehin nur 24 Stunden zu tragenden Pflaster auch andere Pflasterformen mit abgerundeten Ecken ebenso tauglich sind, muss nicht entschieden werden, denn für die Frage nach der wettbewerblichen Eigenart des Produkts ist auf dessen Gesamteindruck abzustellen (BGH, GRUR 2015, 909 , Rn. 27 - Exzenterzähne).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne).

    Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt allerdings im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, ein strengerer Maßstab als bei einem geringeren Grad der Übernahme (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2012, 1155 Rn. 39 - Sandmalkasten; GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne).

    Führt die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann (BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Anspruchsberechtigt ist der Hersteller der Ware (BGH, GRUR 2016, 730 , Rn 21 Herrnhuter Stern).

    (1) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr.; vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.Nw. - Bodendübel; GRUR 2016, 730 , Rn. 33 - Herrnhuter Stern m.w.Nw.).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel; GRUR 2016, 730 , Rn. 47 - Herrnhuter Stern GRUR 2010, 1125 , Rn. 25 - Femur-Teil GRUR 2007, 795 , Rn. 32 - Handtaschen).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel; GRUR 2016, 730 , Rn. 47 - Herrnhuter Stern GRUR 2010, 1125 , Rn. 25 - Femur-Teil GRUR 2007, 795 , Rn. 32 - Handtaschen).

    Es liegt deshalb jedenfalls eine nahezu identische Nachahmung vor, wovon auszugehen ist, wenn - wie vorliegend - nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2010, 1125 (1127), Rn. 25 - Femur-Teil).

    (c) Nach der Rechtsprechung des BGH zum UWG 2004 kann eine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründen, weil die Bestimmungen des UWG 2004 allein das Marktverhalten regeln und Rechtsfolgen daher nur für solche Verhaltensweisen vorsehen, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens darstellen (BGH, GRUR 2010, 1125 (1128), Rn. 34 - Femur-Teil).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Der bisher in § 4 Nr. 9 lit. a) bis c) UWG 2008 geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 lit. a) bis c) UWG 2015 (BGH, a.a.O., Rn. 15 - Bodendübel; GRUR 2017, 79 Rn. 39 - Segmentstruktur).

    (3) In der Entscheidung "Segmentstruktur" (GRUR 2017, 79 , Ls. 1 und Rn. 59) hat der BGH gefordert, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen muss, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen.

    Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel; GRUR 2017, 79 , Rn. 64 - Segmentstruktur, GRUR 2015, 1214 , Rn. 78 - Goldbären).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel; GRUR 2017, 79 , Rn. 64 - Segmentstruktur, GRUR 2015, 1214 , Rn. 78 - Goldbären).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54 - Bodendübel; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage nach einer Herkunftstäuschung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt bis zur Kaufentscheidung (BGH, BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III; GRUR 2007, 339 , Rn. 39 - Stufenleitern Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl., Rn. 3.44a zu § 4 UWG ).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15
    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel; GRUR 2016, 730 , Rn. 47 - Herrnhuter Stern GRUR 2010, 1125 , Rn. 25 - Femur-Teil GRUR 2007, 795 , Rn. 32 - Handtaschen).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 142/01

    "Metallbett"; Rechtsfolgen der Löschung eines Geschmacksmusters im Musterregister

  • OLG München, 24.01.2011 - 5 U 4010/10

    Verwerfung der Berufung durch Beschluss bei einseitiger Erledigterklärung des

  • LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14

    Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen des sogenannten ergänzenden

  • OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 W 79/13
  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2017 - 3 U 112/15, zitiert nach juris Rn. 120).

    Bei der Rufausbeutung ist dem Verkehr bewusst, dass es sich um ein anderes Produkt handelt, wenn sich der Wettbewerber also an eine fremde Leistung anlehnt, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.01.2017 - 3 U 112/15, zitiert nach juris Rn. 127; Wille in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 90).

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