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   OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 3 U 117/07   

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https://dejure.org/2008,42806
OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 3 U 117/07 (https://dejure.org/2008,42806)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 3 U 117/07 (https://dejure.org/2008,42806)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2008 - 3 U 117/07 (https://dejure.org/2008,42806)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 10.07.2006 - 3 W 29/06

    Possessorischer Besitzschutz bei einer GbR/oHG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 3 U 117/07
    Auch einem gekündigten Pächter steht, nicht anders als einem gekündigten Mieter, im Falle verbliebenen Besitzes dessen possessorischer Schutz zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10.07.2006 - 3 W 29/06, juris Tz. 9 = MDR 2007, 162).
  • LG Cottbus, 24.08.2007 - 3 O 229/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 3 U 117/07
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.08.2007 - 3 O 229/07 - abgeändert.
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege

    Das gilt für den Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 BGB gleichermaßen (so auch BeckOK-BGB/Fritzsche, 38. Edition, § 862 Rn. 2; aA OLG Brandenburg, Urteil vom 30. April 2008, 3 U 117/07, juris).
  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 3 U 9/10

    Bemessung der Ausgleichsquote unter Gesamtschuldnern nach Verurteilung eines

    Die Berufungen der jetzigen Prozessparteien in jenem Verfahren wurden nach einem Hinweisbeschluss des Senates vom 07.04.2008 (AZ. 3 U 117/07) durch den Beschluss vom 28.05.2008 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

    und 28.05.2008 in der beigezogenen Akte 11 O 1038/05 LG Münster = 3 U 117/07 OLG Hamm.

  • OLG Hamm, 07.08.2013 - 3 U 190/11

    Schadenersatzbegehren im Arzthaftungsprozess; Gerichtliche Verfehlung einer

    Mit Urteil des Landgerichts Münster vom 05.04.2007 (11 O 1038/05 = 3 U 117/07 OLG Hamm) sind die (ursprünglichen) Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet worden, ihm alle materiellen Schäden aus den fehlerhaften ärztlichen Behandlungen im Haus der Beklagten zu 1. zwischen dem 18.03.1995 und dem 06.02.1998 zu ersetzen.
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