Rechtsprechung
OLG Hamburg, 13.09.2007 - 3 U 240/05 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 25.10.2005 - 312 O 353/05
- OLG Hamburg, 13.09.2007 - 3 U 240/05
- BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07
- BGH, 10.06.2010 - I ZR 183/07
- BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2008, 50
- GRUR-RR 2010, 408 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 9/08
Markenrechtsverletzung: Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Enzymax" und …
b) Diese Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - durchgängig zustimmend aufgenommen (Rohnke NJW 2005, 1624, 1626; Nasall jurisPR-BGHZivilR 23/2005 Anm. 5; vgl. auch Senat OLG-Report 2004, 456 [juris Tz. 36]), und ausdrücklich als eigene Fallgruppe dahin bestätigt worden, dass der Inhaber einer an eine freihaltebedürftige Angabe angelehnten Marke nicht gegen ein jüngeres Zeichen vorgehen kann, welches nur deshalb die Gefahr von Verwechslungen hervorruft, weil es seinerseits die freihaltebedürftige Angabe wiedergibt oder noch näher daran angelehnt ist (…Schweyer in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 14 MarkenG, 137), dass in diesem Falle auch die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der Abwandlung nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen kann (…Hacker a.a.O. § 9 MarkenG, 206, 204); insoweit vermag dann eine tatsächliche (auch hochgradige) Verwechselbarkeit keine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne zu begründen (…Hacker a.a.O. § 9, 182 und 13; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50, 53 [ SOUTH AFRICA 2010 zu Südafrika 2010, m. insoweit zust. Anm. Berlit GRUR-RR 2008, 33, 34). - BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 45/08 Ihr Rechtschutzbedürfnis an der Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig ist, nachdem die Klage eines Dritten auf Rücknahme der beschwerdegegenständlichen Anmeldung abgewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50).
- BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 20/08 Ihr Rechtschutzbedürfnis an der Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig ist, nachdem die Klage eines Dritten auf Rücknahme der beschwerdegegenständlichen Anmeldung abgewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50).