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   OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16   

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https://dejure.org/2016,43670
OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16 (https://dejure.org/2016,43670)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2016 - 3 U 2750/16 (https://dejure.org/2016,43670)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2016 - 3 U 2750/16 (https://dejure.org/2016,43670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Verschuldens eines Beteiligten bei einem Skiunfall

  • rewis.io

    Kollision zweier deutscher Skifahrer auf österreichischer Skipiste - Vorfahrt nach FIS und Anscheinsbeweis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Verschuldens eines Beteiligten bei einem Skiunfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; SkiVerhaltReg Nr. 3
    Feststellung des Verschuldens eines Beteiligten bei einem Skiunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Deliktshaftung für Skiunfall in Österreich zwischen einem vorausfahrenden und einem hinterherfahrenden Skifahrer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 28.06.2006 - 13 U 138/05

    Pferdepensionsvertrag: Gesetzliches Pfandrecht aufgrund des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
    Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationen Skiverbandes (FIS) abzustellen (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1997, 193, OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1558 f.).

    Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln und sein Verhalten darauf einzustellen (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2006, 1558 f.).

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
    Die dergestalte Pflichtenstellung im Skisport führt dazu, dass ein Zusammenprall zwischen voranfahrendem und hinterherfahrendem Skifahrer typischerweise auf einem Fehlverhalten des hinterherfahrenden beruht (vgl. BGH NJW-RR 2002, 612 f.), woraus folgt, dass dann der erste Anschein ein Verschulden des hinterherfahrenden Skifahrers annehmen lässt.
  • OLG Hamm, 17.05.2001 - 27 U 209/00

    Skiunfall - Deutscher verletzt Deutschen in Italien - Sorgfaltspflichten -

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
    Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationen Skiverbandes (FIS) abzustellen (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1997, 193, OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1558 f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.1996 - 22 U 259/95

    Unfall im Ausland; Deutsche Haftungsnormen; Handlungsort; Skiunfall; Skiverband

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
    Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationen Skiverbandes (FIS) abzustellen (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1997, 193, OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1558 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 22 U 261/88
    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
    a) Ungeachtet der Geltung des deutschen Schadensersatzrechts sind für die Beurteilung des Verschuldens die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111; Palandt, 75. Aufl. 2016, Bearbeiter Heldrich, Art. 40 EGBGB, Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 17.10.1963 - 2 U 91/63

    Langsamerer Skiläufer; Beobachtung des Rückraumes; Fortsetzung der Fahrt;

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16
    Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde; letzterer muss sich - auch nach der FIS-Regel Nr. 2 - nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm nach der FIS-Regel Nr. 3 obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf ihm vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1964, 1859 f.) - ihn trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge.
  • LG Köln, 15.08.2017 - 30 O 53/17

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Kollision zweier Skifahrer

    Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) abzustellen (OLG München, Urt. v. 30.11.2016, 3 U 2750/16 m.w.N.; OLG Dresden, Endurt. v. 30.01.2013, 13 U 956/12 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 17.05.2001, 27 U 209/00).

    Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde (OLG München, Urt. v. 30.11.2016, 3 U 2750/16 m.w.N.).

    Diese Pflichtenstellung im Skisport führt dazu, dass ein Zusammenprall zwischen voranfahrendem und hinterherfahrendem Skifahrer typischerweise auf einem Fehlverhalten des hinterherfahrenden beruht (vgl. BGH NJW-RR 2002, 612 f.), woraus folgt, dass dann der erste Anschein ein Verschulden des hinterherfahrenden Skifahrers annehmen lässt (OLG München, Urt. v. 30.11.2016, 3 U 2750/16).

    Den vorausfahrenden Skifahrer trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge (OLG München, Urt. v. 30.11.2016, 3 U 2750/16 m.w.N.), so dass er den von hinten herannahenden Beklagten weder wahrnehmen konnte noch musste.

  • BGH, 28.02.2023 - VI ZR 98/22

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen abweichender Würdigung einer Zeugenaussage

    Den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (OLG München, r+s 2017, 660, juris Rn. 16 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 12 U 112/19, juris Rn. 4) liegen dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.
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