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   OLG Dresden, 29.08.2003 - 3 W 231/03   

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https://dejure.org/2003,49463
OLG Dresden, 29.08.2003 - 3 W 231/03 (https://dejure.org/2003,49463)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2003 - 3 W 231/03 (https://dejure.org/2003,49463)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. August 2003 - 3 W 231/03 (https://dejure.org/2003,49463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Muss der Makler den Notar bezahlen?

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2016 - 10 W 268/16

    Makler bestellt Vertragsentwurf: Muss er ihn auch bezahlen?

    Der Notar, der weiß, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten dass er für die Notarkosten haften will (Senat, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Dresden, 3 W 231/03, Beschluss vom 29. August 2003).
  • LG Freiburg, 15.02.2016 - 3 OH 29/15

    Notarkostenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Sorgfaltspflichten des

    Es ist anerkannt, dass ein Makler in einer solchen Situation aus Empfängersicht im Zweifel nur im Namen seiner Auftraggeber handelt (z.B. OLG München, Beschluss vom 17.06.2014 - 32 Wx 213/14, Beschluss vom 12.04.2012 - 32 Wx 37/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 20 W 273/12 -, RN 15 juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 3 W 231/03, BeckRS 2003, 17815, beck-online; LG Aachen BWNotZ 2011, 84).
  • OLG Nürnberg, 16.11.2020 - 8 W 3216/20

    Grundstücksmakler als Kostenschuldner für Erstellung des notariellen Kaufvertrags

    Der vorbenannte Grundsatz setzt voraus, dass der Makler im Außenverhältnis über eine auf die Entwurfsanforderung gerichtete Vollmacht oder zumindest im Innenverhältnis über einen entsprechenden Auftrag verfügt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003 - 3 W 231/03, juris Rn. 10; LG Osnabrück, RNotZ 2003, 575; HK-GNotKG/Leiß, § 29 Rn. 22).
  • OLG Nürnberg, 22.09.2020 - 8 W 3216/20

    Makler als Schuldner von Notarkosten

    bb) Der vorbenannte Grundsatz setzt voraus, dass der Makler im Außenverhältnis über eine auf die Entwurfsanforderung gerichtete Vollmacht oder zumindest im Innenverhältnis über einen entsprechenden Auftrag verfügt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003 - 3 W 231/03, juris Rn. 10; LG Osnabrück, RNotZ 2003, 575; HK-GNotKG/Leiß, § 29 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2016 - 10 W 286/16

    Haftung des Maklers für die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

    Der Notar, der weiß, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten dass er für die Notarkosten haften will (Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Dresden, 3 W 231/03, Beschluss vom 29. August 2003, juris Rn. 7).
  • LG Krefeld, 26.07.2018 - 7 OH 5/18

    Zahlungsanspruch eines Notars auf Gebühren für die vorzeitige Beendigung des

    Zwar sind Ausnahmen denkbar; die Kostenschuld eines Dritten bedarf indes einer besonderen Rechtfertigung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.3.2014 - 10 W 22/14, BeckRS 2016, 74291; OLG Dresden, Beschl. v. 29.8.2003 - 3 W 231/03, BeckRS 2003, 17815 = juris Rn. 5).
  • LG Wiesbaden, 05.06.2012 - 4 OH 3/11

    Zur Frage des Auftraggebers eines Notars bei Tätigwerden eines Maklers

    Denn anderenfalls liefe er Gefahr, dem Notar stets in der Kostenpflicht zu sein (OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003, Az. 3 W 231/03, juris-Rz. 7).
  • LG Wuppertal, 08.02.2017 - 9 OH 6/16

    Auftraggeber als Schuldner der Notarkostenforderung; Erheben der Höchstgebühr für

    Denn - anders als etwa bei der Beauftragung eines Notars durch einen Makler (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 17.06.2014, 32 Wx 213/14, BeckRS 2014, 19389; OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003, 3 W 231/03, BeckRs 2003, 17815) - war für den Kostengläubiger nach den Umständen nicht erkennbar, dass die Kostenschuldnerin nicht im eigenen Namen handeln will.
  • OLG Naumburg, 03.01.2019 - 12 Wx 62/18

    Notarkostenverfahren: Vermutung einer Vollmacht für den Makler zur

    bb) Der Beschwerdeführer verweist zwar zu Recht auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung, wonach ein Makler regelmäßig nicht im eigenen Namen handeln will (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2016, 10 W 286/16, Rn. 3 m.zahlr.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 29. August 2003 - 3 W 231/03 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2014 - 10 W 22/14

    Besondere Rechtfertigung der Kostenschuld eines Dritten (hier: Makler);

    Der Notar, der weiß, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten dass er für die Notarkosten haften will (OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Dresden, 3 W 231/03, Beschluss vom 29. August 2003, juris Rn. 7).
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