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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2003 - 3 A 10313/03   

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https://dejure.org/2003,14022
OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2003 - 3 A 10313/03 (https://dejure.org/2003,14022)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.04.2003 - 3 A 10313/03 (https://dejure.org/2003,14022)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. April 2003 - 3 A 10313/03 (https://dejure.org/2003,14022)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Disziplinarmaß bei unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Finanzbeamten; Ahndung eines Dienstvergehens durch schuldangemessene Disziplinarmaßnahmen; Pflichtverletzung eines Beamten durch Hilfe beim Ausfüllen von Einkommensteuererklärungen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93

    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2003 - 3 A 10313/03
    Für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen kommt es entsprechend dem Zweck der disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen - der Ermahnung des betroffenen Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten und damit der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerwGE 46, 64 ; 103, 184 ) - nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG vorrangig darauf an, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist.

    Danach ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht (vgl. BVerwGE 103, 184 ).

  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2003 - 3 A 10313/03
    Für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen kommt es entsprechend dem Zweck der disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen - der Ermahnung des betroffenen Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten und damit der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerwGE 46, 64 ; 103, 184 ) - nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG vorrangig darauf an, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 D 70.81

    Höhe einer Disziplinarmaßnahme wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2003 - 3 A 10313/03
    Aufgrund der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß ist der Senat an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt sowie dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat deshalb im Berufungsverfahren nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden (vgl. BVerwGE 73, 374 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2005 - 3 A 12188/04

    Strafbefreiende Selbstanzeige eines Finanzbeamten als Milderungsgrund im

    Die disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen soll den Beamten ermahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten und damit die Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit aufrechterhalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2003 - 3 A 10313/03.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2003 - 3 B 10854/03

    Disziplinarrecht; Beamter; Finanzbeamter; Dienstvergehen; Steuerberatung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 10. April 2003 - 3 A 10313/03.OVG - und vom 25. Oktober 1999 - 3 A 10790/99.OVG -, beide Entscheidungen in ESOVGRP veröffentlicht) stellt die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen, wenn sie von einem Finanzbeamten begangen wird, schon grundsätzlich ein schwerwiegendes, den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG beeinträchtigendes Dienstvergehen dar.

    Hat er damit die unbefugte Hilfeleistung überwiegend in seinem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich geleistet, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Senat im Urteil vom 10. April 2003 (aaO.) von einer Dienstentfernung des dort wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen beschuldigten Finanzbeamten unter anderem deshalb abgesehen hat, weil dieser nicht für die Steuerveranlagung zuständig war.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.2005 - 3 A 12243/04

    Ungenehmigte Nebentätigkeit eines Polizeibeamten - strafbare Handlungen -

    Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwGE 46, 64 [66]; 103, 183 [189]; Urteil des Senats vom 10. April 2003, - 3 A 10313/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2005 - 3 A 12224/04

    Disziplinarrecht, Finanzbeamter, Dienstvergehen, außerdienstliche Verfehlungen,

    Die disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen soll den Beamten ermahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten und damit die Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit aufrechterhalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2003 - 3 A 10313/03.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP m.w.N.).
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