Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.12.2012

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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12   

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https://dejure.org/2012,45472
OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12 (https://dejure.org/2012,45472)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2012 - 3 B 10.12 (https://dejure.org/2012,45472)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2012 - 3 B 10.12 (https://dejure.org/2012,45472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 22 ff EGV 1257/1999, Art 63 Abs 1 EGV 445/2002
    Zuwendungen für den ökologischen Landbau; Ausschluss wegen absichtlicher Falschangabe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 22 ff EGV 1257/1999, Art 63 Abs 1 EGV 445/2002
    Zuwendungen für den ökologischen Landbau; KULAP 2000; FP 773; Grünlandnutzung; Sanktion; Ausschluss wegen absichtlicher Falschangabe (bejaht); Günstigkeitsprinzip; nicht entscheidungserheblich; Verhältnismäßigkeit (bejaht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Indem er den Schlag 2054-0 in der Anlage 1 des Zuwendungsantrags vom 14. Mai 2003 als Grünland (Mähweide) aufgeführt hat, obwohl er im fraglichen Zeitraum keine Grünlandnutzung aufwies, hat der Kläger eine falsche Angabe gemacht (vgl. zum Vorliegen von Falschangaben im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen Nr. 3508/92 und 3887/92 EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 -, Schilling und Nehring, zit. nach juris, Rn. 32 ff.).

    Hierbei hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Durchführung der gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, und dass ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (nunmehr Union) in einem solchen Kontext voraussetzt, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00 -, Agrargenossenschaft Pretzsch, zit. nach juris, Rn. 45), zumal die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 52).

    Absichtliche Falschangaben des Antragstellers missachten, auch wenn sie lediglich einen sehr geringen Anteil der Flächen betreffen, die ihm obliegende Pflicht, zutreffende Erklärungen abzugeben, machen eine effiziente Verwaltung der Beihilferegelungen unmöglich (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 34, 36), und gefährden damit die finanziellen Interessen der Union.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Angesichts der Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union bei der Vergabe landwirtschaftlicher Beihilfen und der geschilderten begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten der Behörden verstößt eine - wie die hier anzuwendende - gestufte Sanktionsregelung selbst dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn eine gutgläubige Überschätzung der förderfähigen Flächen um mehr als 20 % einen vollständigen Ausschluss von der Förderung zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - Rs. C-354/95 -, zit. nach juris, Rn. 53 ff., 55).
  • EuGH, 28.11.2002 - C-417/00

    Agrargenossenschaft Pretzsch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Hierbei hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Durchführung der gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, und dass ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (nunmehr Union) in einem solchen Kontext voraussetzt, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00 -, Agrargenossenschaft Pretzsch, zit. nach juris, Rn. 45), zumal die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 52).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 7.10

    Landwirtschaft; Flächenzahlung; Kulturpflanzen-Ausgleichszahlung; Übererklärung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten, und des hierin verankerten, als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehenden Günstigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 7.10 - juris, Rn. 8 ff.; EuGH, Urteil vom 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager, zit. nach juris, Rn. 59 ff., 70 ff.), wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, stellt sich daher nicht.
  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten, und des hierin verankerten, als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehenden Günstigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 7.10 - juris, Rn. 8 ff.; EuGH, Urteil vom 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager, zit. nach juris, Rn. 59 ff., 70 ff.), wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, stellt sich daher nicht.
  • VG Frankfurt/Oder, 25.03.2013 - 3 K 767/09

    Straßenbaubeitragsrecht; Erschließungsbeitragsrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Aktenordner, 2 Hefte) sowie der Verfahrensakten der Verfahren OVG 3 N 56.12 (VG Potsdam, 3 K 23/04), OVG 3 N 58.12 (VG Potsdam 3 K 171/04), OVG 3 N 71.12 (VG Potsdam 3 K 415/06), OVG 3 N 118.12 (VG Potsdam 3 K 767/09) nebst Beiakten und der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens OVG 11 B 13.10 (VG Potsdam 3 K 984/03) Bezug genommen, die - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 3 N 56.12

    Flächenzahlung; Kulturpflanzen; Stillegung; Betriebsinhaber; Erzeuger;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Aktenordner, 2 Hefte) sowie der Verfahrensakten der Verfahren OVG 3 N 56.12 (VG Potsdam, 3 K 23/04), OVG 3 N 58.12 (VG Potsdam 3 K 171/04), OVG 3 N 71.12 (VG Potsdam 3 K 415/06), OVG 3 N 118.12 (VG Potsdam 3 K 767/09) nebst Beiakten und der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens OVG 11 B 13.10 (VG Potsdam 3 K 984/03) Bezug genommen, die - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 - 3 B 7.13

    Agrarsubventionen; Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; Falschangaben;

    Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Beantragung im Mai 2003, auch zur Grünlandförderung nach dem KULAP 2000, wird ergänzend auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 3 B 10.12 -, insbesondere dessen Tatbestand, Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten zu den Kontrollen wird ergänzend auf den jeweiligen Tatbestand der Urteile des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - und vom 16. Dezember 2013 - OVG 3 B 8.12 - verwiesen.

    Im Berufungsverfahren legte der Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 5. März 2013 an das Landwirtschaftsamt N... vor, mit dem dieser unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. November 2012 in der Sache OVG 3 B 10.12 den Förderantrag vom 14. Mai 2003 für den Schlag 2... (insgesamt) zurückgenommen hat.

    Die Erkenntnisse des Senats im Verfahren OVG 3 B 10.12 seien nicht zutreffend.

    Zudem hätten die Kontrollen durch den Beklagten erst nach dem 30. Juni 2003 - also nach Ablauf des im Verfahren OVG 3 B 10.12 maßgeblichen Zeitraumes - stattgefunden.

    Soweit der Kläger für den Schlag 2... keine Förderung mehr verlange, bedeute dies nicht, dass er die Auffassung des Senats in dessen Urteil vom 20. November 2012 in der Sache OVG 3 B 10.12 teile.

    Zudem sei diese Nutzung erst nach Ablauf des im Verfahren OVG 3 B 10.12 relevanten Verpflichtungszeitraumes, im Juli 2003, erfolgt und die Fläche des Flurstückes sei in dem im Mai 2003 gestellten Antrag um 0, 5 ha reduziert worden.

    Wegen sämtlicher Einzelheiten, auch zu den Leistungen nach dem Förderprogramm 773 (ökologischer Landbau) für das Antragsjahr 2003, wird auf die Sitzungsniederschrift im vorliegenden Verfahren, darüber hinaus auf die Streitakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die Streitakten der Verfahren OVG 3 B 8.13 und OVG 3 B 10.12 einschließlich des in letzterer Sache ergangenen Urteils des Senats vom 20. November 2012, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Insoweit ist der Beklagte, anders als bei Maßnahmen nach der KULAP-Richtlinie 2000 (z.B. im Programm FP 773 in den Verfahren OVG 3 B 10.12 und OVG 3 B 8.13), wegen der Gültigkeitsdauer der Richtlinien jeweils ab dem 1. Januar eines Jahres und ohne dass dies streitig wäre, von einem Kalenderjahr als Bewilligungszeitraum ausgegangen, während die Leistungen für Agrarumweltmaßnahmen des Programms FP 773 für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gewährt wurden.

    Nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 8; berichtigt Abl. L 291 vom 14. September 2004, S. 18) gelten als Dauergrünland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -, UA S. 13).

    Da es hier maßgeblich auf die Frage der Grünlandnutzung ankommt, kann in tatsächlicher Hinsicht auch das Verfahren OVG 3 B 10.12, das der Senat mit Urteil vom 10. November 2012 abgeschlossen hat, einbezogen werden.

    Mit dem im Verfahren OVG 3 B 10.12 streitgegenständlichen Antrag ist in Bezug auf dieselben Flächen wie im vorliegenden Verfahren auch ein ebenfalls die Grünlandnutzung betreffender Antrag nach dem FP 33 gestellt worden.

    Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - festgestellt hat, genügte der im Mai 2003 u.a. zu den Förderprogrammen FP 773 und FP 33 angemeldete Schlag 2054-0 im dortigen für das FP 773 maßgeblichen Förderzeitraum 2003 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003), der mit dem hier für das FP 33 maßgeblichen Vorjahreszeitraum in zeitlicher Hinsicht teilweise übereinstimmt (1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003), den an Grünland zu stellenden Anforderungen nicht.

    Insoweit hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage in tatsächlicher Hinsicht an seiner Würdigung im Verfahren OVG 3 B 10.12 fest.

    Der Kläger hat - zunächst in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12, dann in Bezug auf den Landwirt B. erneut in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren - bestätigt, dass diese Erklärung - ebenso die weiteren von ihm vorgelegten Erklärungen seiner Nachbarn T... und seines Mitarbeiters - auf der Grundlage mit ihnen geführter Gespräche von ihm vorformuliert und nach von den Betroffenen gewünschten Änderungen von diesen unterschrieben worden seien.

    In Übereinstimmung hiermit steht das Vorbringen des Klägers im behördlichen Verfahren, eine Einsaat sei wegen der Dürre im Sommer und der Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich gewesen, so dass Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen hätte (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -).

    Die vom Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12 auf Vorhalt durch den Senat gegebene Antwort, es sei bei dieser Aufforderung (lediglich) um eine "Optimierung des Produktionsstandorts" gegangen, ist nicht glaubhaft.

    Dass diese Einschätzung des Klägers zutreffend war, lässt sich auch den vom Beklagten bei seiner Vor-Ort-Kontrolle im August 2003 gefertigten Fotografien entnehmen (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -).

    Schließlich führen auch die Einwendungen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren OVG 3 B 10.12 zu keinem anderen Ergebnis.

    Nach der im Januar 2005 abgegebenen Erklärung war Gegenstand der Aufforderung des Klägers die Wiederherstellung von Grünland, nicht - wie er in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12 behauptet hat - eine bloße "Optimierung des Produktionsstandorts".

    Bereits in seinem Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - hat der Senat festgestellt, dass die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dadurch gekennzeichnet waren, dass er das behauptete, was ihm in der jeweiligen Situation günstig erschien, und sein Vorbringen bei Vorhalt von Widersprüchen ohne zu zögern änderte.

    Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2004 (Förderantrag vom 14. Mai 2003 in Bezug auf den das Verfahren OVG 3 B 10.12 betreffenden Streitgegenstand) gestützt, in dem er ausgeführt hat, es "dürfte unstrittig sein", dass eine Einsaat wegen der Dürre im Sommer und Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei; so habe Selbstbegrünung "noch die besten Ergebnisse" versprochen.

    Angesichts dieser zeitnahen Äußerungen des Klägers als Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Betriebes wertet der Senat die Einlassung, er habe bei Antragstellung auf die Wiederherstellung des Grünlands durch den Landwirt B... bzw. durch erfolgreiche Selbstbegrünung vertraut, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der fragliche Schlag, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 im Verfahren OVG 3 B 10.12 ausgeführt hat, etwa zehn Kilometer von seinem Betriebssitz entfernt und angesichts seiner geringen Größe nicht gerade ein Schwerpunkt sei, als bloße Schutzbehauptung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - 3 W 3.17

    Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen (rückwirkender)

    Er hat sich vielmehr für seine Feststellung, dass der Kläger in seinem Förderantrag vom 14. Mai 2003, in dem er auch die hier streitige Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Förderjahr 2003 (Förderzeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003) beantragt hat, nicht nur grob fahrlässig, sondern absichtlich Falschangaben zu in dem Antrag als Grünland angeführten Flächen - dem Schlag 2054-0 mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1, 7240 ha und dem Flurstück 68/4 der Flur 2 der Gemarkung D. mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1, 2292 ha - gemacht hat, da es sich bei den fraglichen Flächen nicht um förderfähiges Grünland handelte und der Kläger dies auch wusste (BA S. 3), auf seine rechtskräftigen Urteile vom 20. November 2012 (OVG 3 B 10.12 - juris) und vom 16. Dezember 2013 (OVG 3 B 7.13 - juris) bezogen.

    Die in den genannten Urteilen getroffenen Feststellungen beruhten ihrerseits ebenfalls nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf einer eigenständigen Würdigung des Prozessstoffes, namentlich der vom Kläger vorgelegten Erklärung des Landwirts B. vom 4./17. Januar 2005, eines Schreibens des Klägers vom 25. Oktober 2004 an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, der Angaben des Klägers in den mündlichen Verhandlungen, vom Beklagten im August 2003 gefertigter Fotografien sowie - im Verfahren OVG 3 B 7.13 - der durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung (Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - juris Rn. 25 f.; Urteil vom 16. Dezember 2013 - OVG 3 B 7.13 - juris Rn. 44 ff.).

    Die mit Beschluss vom 3. Mai 2013 erfolgte Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren OVG 3 B 10.12, OVG 3 B 7.13 und OVG 3 B 8.17, mit der sich die Beteiligten zuvor einverstanden erklärt hatten, vermochte weder die Begründungsfrist erneut in Lauf zu setzen noch den Prüfungsrahmen für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verändern.

  • BVerwG, 30.06.2015 - 3 B 47.14

    Begriffsdefinition von Dauergrünland; Fünf-Monats-Frist

    Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - auseinander, in dem es auf die Frage allgemein näher eingegangen ist (UA S. 20).
  • VG Minden, 10.01.2018 - 11 K 4635/16

    Anspruch eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Gewährung einer

    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -, juris Rn. 29 m.w.N.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42201
BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12 (https://dejure.org/2012,42201)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2012 - 3 B 10.12 (https://dejure.org/2012,42201)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 3 B 10.12 (https://dejure.org/2012,42201)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LAG § 335b; LAG § 349 Abs. 3 S. 1, 2
    Maßstäbe zur Feststellung eines Schadensausgleichs für Fälle des Vermögensentzugs in der ehemaligen DDR (hier: Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09

    Familienstiftung; Beteiligte; Beteiligungsrechte; Beteiligung; Bezugsberechtigte;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12
    Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - (LKV 2010, 228) ab.

    Diese Feststellung über die Höhe des Schadensausgleichs wird im nachfolgenden Rückforderungsverfahren der Ermittlung des Rückforderungsbetrages (§ 349 Abs. 2, Abs. 4 LAG) zugrunde gelegt (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 11).

    In dem von den Klägern herangezogenen Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (a.a.O. Rn. 13) ist hierzu unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass ein Schadensausgleich grundsätzlich nicht mit der Behauptung infrage gestellt werden kann, dass ein nur im Wert stark gemindertes Grundstück zurückübertragen worden ist.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12
    a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 28.07.2021 - 3 BN 4.21

    Unzulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen die 14.

    Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 3 B 10.12 - juris Rn. 5 und vom 2. September 2019 - 3 B 28.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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