Weitere Entscheidung unten: ArbG Detmold, 26.06.2008

Rechtsprechung
   ArbG Siegen, 22.08.2008 - 3 BV 8/08   

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https://dejure.org/2008,38405
ArbG Siegen, 22.08.2008 - 3 BV 8/08 (https://dejure.org/2008,38405)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 22.08.2008 - 3 BV 8/08 (https://dejure.org/2008,38405)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 22. August 2008 - 3 BV 8/08 (https://dejure.org/2008,38405)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22. August 2008 - 3 BV 8/08 - abgeändert:.
  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 13 TaBV 144/08

    Schulung; Betriebsratsvorsitzender; Rhetorik; Erforderlichkeit

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22.08.2008 - 3 BV 8/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22.08.2008 - 3 BV 8/08 - abzuändern und die Anträge abzuweisen.

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   ArbG Detmold, 26.06.2008 - 3 BV 8/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,43202
ArbG Detmold, 26.06.2008 - 3 BV 8/08 (https://dejure.org/2008,43202)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 BV 8/08 (https://dejure.org/2008,43202)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 3 BV 8/08 (https://dejure.org/2008,43202)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamm, 09.01.2009 - 10 TaBV 99/08

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Mitbestimmung bei der Anordnung von

    Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.06.2008 - 3 BV 8/08 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.06.2008 - 3 BV 8/08 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats abzuweisen.

  • LAG Hamm, 13.02.2009 - 10 TaBV 161/08

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs; ordnungsgemäße Antragstellung;

    Am 11.03.2008 leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Detmold - 3 BV 8/08 - ein Beschlussverfahren ein, mit dem er den Arbeitgeber auf Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats in Anspruch nahm.
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