Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.02.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1244
BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05 (https://dejure.org/2007,1244)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 C 38.05 (https://dejure.org/2007,1244)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 (https://dejure.org/2007,1244)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Anspruchsausschluss; Anspruchsausschluss; Aufsichtspflichtsverletzung; Ausgleichsleistung; Ausgleichsleistung; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Ausschlusstatbestand; Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Genfer Abkommen über die ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Zweiten Weltkrieg; Voraussetzungen des Ausschlusses von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG); Rechtliche Würdigung der zu ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; ...

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistungsrecht - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb führt nicht zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung, wenn sie im Unternehmen anständig behandelt wurden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.2.2007)

    Enteignete Unternehmer müssen trotz Zwangsarbeit entschädigt werden // Entscheidend ist Behandlung der Beschäftigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 155
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    a) Ebenso wie für den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ) kann auch für den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit an die Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussklauseln angeknüpft werden.

    Dort muss sich die Unterstützung gerade auf dessen spezifische Ziele bezogen haben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. ).

    Ebenso wie beim Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens führt auch beim Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG die Unterstützung des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. m.w.N.), nicht zum Anspruchsausschluss.

    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (a.a.O.), vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - bereits entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Eine Unterstützung von nicht spezifisch durch die nationalsozialistische Ideologie geprägten Bestrebungen, wie etwa des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen, genügt dagegen nicht (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. m.w.N.).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 , vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

    dd) Es spricht viel dafür, den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Einheit zu verstehen (in diesem Sinne zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 bereits Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. ).

    Dem zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 ergangenen Urteil vom 19. März 1969 (BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. ) lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Kriegsgefangenenkonventionen immer zugleich als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist.

  • BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 44.93

    Atomverfahren - Teilgenehmigung - Genehmigungsbehörde - Umbaueines

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Seine Aufgabe besteht - nicht anders, als dies früher beim Oberbundesanwalt der Fall war - darin, als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen und im öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Rechts mitzuwirken (Urteile vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 172.62 - BVerwGE 18, 205 und vom 9. August 1994 - BVerwG 7 C 44.93 - BVerwGE 96, 258 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war geklärt, dass der Oberbundesanwalt weder zur Einlegung der Revision (Beschluss des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwG Gr. Sen. 3.65 - BVerwGE 25, 170 ) noch der Anschlussrevision (Urteil vom 9. August 1994 a.a.O.) berechtigt war.

    Zur Begründung wurde unter anderem darauf abgestellt, dass eine aus der Rechtsmittelbefugnis resultierende Rolle als Streithelfer der Verwaltung oder eines anderen Beteiligten seiner eher beratenden, der Objektivität verpflichteten und nicht vom Interesse einer Partei geleiteten Funktion als "unbeteiligter Mittler" widerspräche (Urteil vom 9. August 1994 a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (a.a.O.), vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - bereits entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Die seit 1937 bestehende NSDAP-Mitgliedschaft des Schwiegervaters der Klägerin ist ebenfalls nicht ausreichend für diesen Ausschlusstatbestand (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -).

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 , vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 ).

    Es kommt nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens an (Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Das ist erst dann der Fall, wenn ein tatsächlicher Schluss aus Gründen der Logik nicht gezogen werden kann, nicht aber wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluss gezogen hat (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 und vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 237.5 § 14 LBG Hessen Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Das ist erst dann der Fall, wenn ein tatsächlicher Schluss aus Gründen der Logik nicht gezogen werden kann, nicht aber wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluss gezogen hat (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 und vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 237.5 § 14 LBG Hessen Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (a.a.O.), vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - bereits entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

  • BVerwG, 12.09.1968 - VIII C 99.67

    Bedeutsamkeit von Feststellungen zur Zeitgeschichte für die Auslegung einer

  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

  • BVerwG, 22.02.2001 - 7 C 12.00

    Deutscher Beamtenbund; Verfolgung in der NS-Zeit; Verfolgung aus politischen

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 172.62

    Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in

  • BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BVerwG, 23.09.1957 - V C 488.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze geklärt, die der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen sind, ob die Beschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten Ostarbeitererlasse fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 78.12 - juris Rn. 4).

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 , vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 B 74.09 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 87 Rn. 2 m.w.N.).

    Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

    Das ist der Fall, wenn sich der Täter bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat und etwa andere denunziert hat, der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert hat oder etwa sich sonst als Zuträger für das politische System beteiligt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, 3 C 38.05; juris).

    Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann dies zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn das Handeln des Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, 3 C 38.05; juris).

    Ein solcher Verstoß liegt erst dann vor, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren (BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris).

    Dabei hat die Würdigung der Beschäftigung derartiger Personen in einem Unternehmen im Deutschen Reich und damit die Einordnung der zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris).

    So führt das Bundesverwaltungsgericht in den grundlegenden Urteilen vom 28.02.2007 (3 C 38.05 und 3 C 13.06) aus, dass zwischen den Lebens- und Arbeitsbedingungen der zivilen Arbeitskräfte aus den mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten, aber auch denen eines französischen Zivilarbeiters und denen eines sog. Ostarbeiters in der Regel Welten lagen (mit Verweis auf Herbert, Fremdarbeiter, Politik und Praxis "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Deutschen Reiches, 1999, Seite 409 ff.).

    Demnach trifft denjenigen, welcher sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, also den Beklagten, die Feststellungs- oder Beweislast und damit die Last des Unterliegens (BVerwG, Urteil v. 28.02.2007, 3 C 38.05; juris Rz. 62; BVerwG, Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05; VG Berlin, Urteil v. 08.10.2010, 4 K 5.10; VG Gera, Urteil v. 06.10.2011, 6 K 375/10 Ge; alle juris).

    Im Gegenteil geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Spielräume "unter den Bedingungen der Kriegswirtschaft herrschenden Arbeitskräftemangels auch nicht zuletzt im eigenen Interesse" genutzt wurden (Urteil v. 28.02.2007, 3 C 38.05; juris Rz. 61).

  • VG Gera, 27.06.2019 - 6 K 1418/18
    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, - 3 C 38.05 -, BVerwGE 128, 155-177, Rn. 36 f., juris).

    Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann dies zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn das Handeln des Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet wird (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 17, juris).

    Die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen führt nicht bereits zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O. Rn. 42-48, juris).

    In den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den sogenannten Polen- und Ostarbeitererlassen, war eine Ungleichbehandlung angelegt und - insbesondere bei den sogenannten Ostarbeitern - eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 43, juris).

    Auch bei den in der Industrie beschäftigten sowjetischen Zwangsarbeitern waren die Unterschiede in der Behandlung und in der Ernährung eklatant, vor allem seit Ende 1942 (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 44, 61, juris).

    Andererseits bedarf es immer einer tatrichterlichen Überprüfung, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Spielräume zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012, - 5 B 78/12 -, Rn. 5, juris).

  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 11.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 , vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.).

    Ebenso wie in bestimmten Situationen aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen auf ein erhebliches Vorschubleisten geschlossen werden kann, können entsprechende Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen auch ein gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßendes Handeln indizieren (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 jeweils Rn. 42).

  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 10.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59).
  • BVerwG, 11.12.2012 - 5 B 78.12

    Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit;

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9) und BVerwG 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) ausführlich auf die Frage eingegangen, inwieweit sich aus der Beschäftigung von Zwangsarbeitern eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergeben kann.

    Es sei im zeithistorischen Schrifttum anerkannt, dass die Unternehmen bei der Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter durchaus Handlungsspielräume gehabt hätten und dass jedenfalls ein Teil der Unternehmen diese Handlungsspielräume auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter genutzt habe (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f., 61).

    Das Verwaltungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - (a.a.O.) abweicht.

    Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, es gebe im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG keine gesetzliche Vermutung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bei der Beschäftigung von Ostarbeitern (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 62).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06

    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Bei seiner Auslegung des Ausschlusstatbestandes des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat das Verwaltungsgericht zu Recht an die Rechtsprechung zu entsprechenden Ausschlussklauseln in anderen Rechtsvorschriften angeknüpft (ebenso Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Maßgebend für diese Wertung war nicht der Umstand, dass das Unternehmen überhaupt Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene beschäftigt hat (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.), sondern dass es sich über Jahre hinweg und auch noch in den letzten Kriegstagen durch gezielte und politisch motivierte Denunziationen als Zuträger und Unterstützer des Systems betätigt habe, ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen für die Betroffenen zu nehmen, obwohl bekannt gewesen sei, welche rechtsstaatswidrige und unmenschliche Behandlung ihnen gedroht habe.

  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 16.20

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Ausschluss des

  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 27.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 15.20

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

  • BVerwG, 18.07.2014 - 9 B 39.14

    Flurbereinigung; Flurbereinigungsbeschluss; Flurbereinigungsplan; Gehölze;

  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

  • VGH Bayern, 29.12.2023 - 8 ZB 23.687

    Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Frankenschnellweg -

  • BVerwG, 29.01.2019 - 4 B 73.17

    Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes;

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 33.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21

    Haftung für Vergnügungssteuer; Bindungswirkung des Revisionsurteils

  • BVerwG, 12.12.2017 - 6 B 30.17

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 21.07.2009 - 5 B 42.09

    Divergenzrüge hinsichtlich der Beschäftigung von Zwangsarbeitern,

  • BVerwG, 22.01.2009 - 5 KSt 2.08

    Heranziehung des Vertreters des Bundesinteresses zur Zahlung der

  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 16.12.2009 - 3 C 24.09

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Rückforderung von Schlachtprämien für

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 32.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 22.12.2005 - 3 B 58.05

    Beschäftigung von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern in einem Rüstungsbetrieb

  • VG Gera, 06.10.2011 - 6 K 375/10
  • VG Gera, 07.01.2010 - 5 K 757/08

    Anspruch der Erben eines Leiters der Anklagebehörde vor einem Sondergericht auf

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 31.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 28.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 30.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 29.06

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Alteigentum;

  • BVerwG, 12.06.2017 - 9 B 42.16

    Anforderungen an die Auslegung eines Straßenbestandsverzeichnisses im Sinne des

  • BVerwG, 31.07.2007 - 5 B 17.06

    Ausklammerung von zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter aus der

  • BVerwG, 16.03.2021 - 8 B 54.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Gewährung von

  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6165/17
  • VG Gera, 28.06.2022 - 6 K 777/19

    Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung seines

  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6205/17
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4177
BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06 (https://dejure.org/2007,4177)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 C 13.06 (https://dejure.org/2007,4177)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 (https://dejure.org/2007,4177)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Anspruchsausschluss; Anspruchsausschluss; Aufsichtspflichtsverletzung; Ausgleichsleistung; Ausgleichsleistung; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Ausschlusstatbestand; Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Genfer Abkommen über die ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsansprüche für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Zweiten Weltkrieg; Voraussetzungen des Ausschlusses von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG); Rechtliche Würdigung der zu ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; ...

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistungsrecht - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.2.2007)

    Enteignete Unternehmer müssen trotz Zwangsarbeit entschädigt werden // Entscheidend ist Behandlung der Beschäftigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 979 (Ls.)
  • DÖV 2007, 757
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 341 m.w.N.).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

    dd) Es spricht viel dafür, den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Einheit zu verstehen (in diesem Sinne zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 bereits Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 338).

    Dem zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 ergangenen Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - (a.a.O. S. 338) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Kriegsgefangenenkonventionen immer zugleich als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzusehen ist.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    a) Ebenso wie für den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 9 f.) kann auch für den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit an die Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussklauseln angeknüpft werden.

    Dort muss sich die Unterstützung gerade auf dessen spezifische Ziele bezogen haben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11).

    Ebenso wie beim Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens führt auch beim Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG die Unterstützung des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11 m.w.N.), nicht zum Anspruchsausschluss.

    Eine Unterstützung von nicht spezifisch durch die nationalsozialistische Ideologie geprägten Bestrebungen, wie etwa des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen, genügt dagegen nicht (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11 m.w.N.).

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für den Unwürdigkeitstatbestand zum einen auf den Eigentümer des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung ab bzw. auf denjenigen, auf den die Enteignung abgezielt hatte, der im Zeitpunkt der Enteignung aber bereits verstorben war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).

    Doch ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - a.a.O. und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - a.a.O.) auch der Vater der Kläger in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, da die Enteignung wegen der im Unternehmen betriebenen Rüstungsproduktion auf ihn abzielte.

  • BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für den Unwürdigkeitstatbestand zum einen auf den Eigentümer des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung ab bzw. auf denjenigen, auf den die Enteignung abgezielt hatte, der im Zeitpunkt der Enteignung aber bereits verstorben war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).

    Doch ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - a.a.O. und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - a.a.O.) auch der Vater der Kläger in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, da die Enteignung wegen der im Unternehmen betriebenen Rüstungsproduktion auf ihn abzielte.

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 ).

    Es kommt nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens an (Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Dies kann die Vertreterin des Bundesinteresses nicht durch eigene Verfahrensrügen ersetzen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    In der NSKK-Mitgliedschaft des Vaters der Kläger kann ebenfalls kein erhebliches Vorschubleisten gesehen werden (vgl. zur Mitgliedschaft in der NSDAP BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Hiervon ist - ebenso wie für die entsprechenden Ausschlusstatbestände im Beruflichen und im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Urteile vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1 S. 1 f. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 S. 6 = ZOV 2006, 178 ) - auch für die Anwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auszugehen.
  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Hiervon ist - ebenso wie für die entsprechenden Ausschlusstatbestände im Beruflichen und im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Urteile vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1 S. 1 f. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 S. 6 = ZOV 2006, 178 ) - auch für die Anwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auszugehen.
  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BVerwG, 23.09.1957 - V C 488.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze geklärt, die der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen sind, ob die Beschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten Ostarbeitererlasse fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 78.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 , vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 16.20

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Ausschluss des

    a) Die Beschwerde legt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48) und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155) sowie - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) nicht dar.

    "im Fall der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG trägt damit nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 28.02.2007 - BVerwG 3 C 13.06, 38.05 - ZOV 2007, 69, nach dem nicht bereits die bloße Beschäftigung, sondern nur die Schlechtbehandlung von Zwangs-, auch Ostarbeitern die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt, die Behörde die Beweislast dafür, dass eine in der sowjetischen Besatzungszeit besatzungshoheitlich enteignete Privatperson oder ein besatzungshoheitlich enteignetes Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG durch konkrete, ihr zuzurechnende Handlungen gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat" (S. 15 f. der Beschwerdebegründung),.

    Da die Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter jedoch Spielräume hatten, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die durchaus unterschiedlich ausgefüllt wurden, ist bei der Anwendung des Ausschlusstatbestands eine differenzierende Betrachtung angezeigt und vom Tatsachengericht eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 LS 1 und 2, Rn. 33, 43 f., 58 sowie - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 LS 1 und 2, Rn. 35 f., 44).

  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 15.20

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    a) Die Beschwerde legt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48) und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155) sowie - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) nicht dar.

    "im Fall der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG trägt damit nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 28.02.2007 - BVerwG 3 C 13.06, 38.05 - ZOV 2007, 69, nach dem nicht bereits die bloße Beschäftigung, sondern nur die Schlechtbehandlung von Zwangs-, auch Ostarbeitern die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt, die Behörde die Beweislast dafür, dass eine in der sowjetischen Besatzungszeit besatzungshoheitlich enteignete Privatperson oder ein besatzungshoheitlich enteignetes Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG durch konkrete, ihr zuzurechnende Handlungen gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat" (S. 20 der Beschwerdebegründung),.

    Da die Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter jedoch Spielräume hatten, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die durchaus unterschiedlich ausgefüllt wurden, ist bei der Anwendung des Ausschlusstatbestands eine differenzierende Betrachtung angezeigt und vom Tatsachengericht eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 LS 1 und 2, Rn. 33, 43 f., 58 sowie - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 LS 1 und 2, Rn. 35 f., 44).

  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

    Ein solcher Verstoß liegt erst dann vor, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren (BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris).

    Dabei hat die Würdigung der Beschäftigung derartiger Personen in einem Unternehmen im Deutschen Reich und damit die Einordnung der zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris).

    So führt das Bundesverwaltungsgericht in den grundlegenden Urteilen vom 28.02.2007 (3 C 38.05 und 3 C 13.06) aus, dass zwischen den Lebens- und Arbeitsbedingungen der zivilen Arbeitskräfte aus den mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten, aber auch denen eines französischen Zivilarbeiters und denen eines sog. Ostarbeiters in der Regel Welten lagen (mit Verweis auf Herbert, Fremdarbeiter, Politik und Praxis "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Deutschen Reiches, 1999, Seite 409 ff.).

  • BVerwG, 16.03.2021 - 8 B 54.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Gewährung von

    Verletzt der Unternehmensverantwortliche diese Aufsichts- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise, ist ihm das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln seiner Mitarbeiter zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 24).

    Die Beschwerde entnimmt den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 ( 3 C 38.05 und 3 C 13.06 ) den Rechtssatz, "die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten des Unternehmensverantwortlichen" sei "nur dann diesem zuzurechnen", "wenn er seine ihn als Unternehmer treffenden Pflichten in vorwerfbarer Weise verletzt" habe.

  • BVerwG, 13.03.2006 - 3 B 157.05

    Erfüllung der Voraussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 04.02.2022 - 8 B 36.21

    Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen wegen der Beschäftigung von

    a) Das als angebliche Divergenzentscheidung benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) stellt schon nicht den in der Beschwerdebegründung behaupteten Rechtssatz auf, in die Würdigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei das enteignete Unternehmen nur im Falle der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder Genossenschaft einzubeziehen.
  • BVerwG, 11.12.2012 - 5 B 78.12

    Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit;

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9) und BVerwG 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) ausführlich auf die Frage eingegangen, inwieweit sich aus der Beschäftigung von Zwangsarbeitern eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergeben kann.
  • BVerwG, 31.07.2007 - 5 B 17.06

    Ausklammerung von zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter aus der

    2 Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 13.06 sowie BVerwG 3 C 38.05 , die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr, wie sie die Beschwerde zunächst mit Blick auf die Beschäftigung von Zwangsarbeitern geltend gemacht hat; dies sieht wohl auch der Beklagte so, der auf eine entsprechende Anfrage nur noch auf seine Divergenzrüge, über die nachstehend zu befinden ist, hingewiesen hat.
  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6165/17
  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6205/17
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