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   VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171   

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VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171 (https://dejure.org/2010,42231)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2010 - 3 CE 10.171 (https://dejure.org/2010,42231)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2010 - 3 CE 10.171 (https://dejure.org/2010,42231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Neuregelung zum Beginn des Geschäftsjahrs; Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs; innerdienstliches Spannungsverhältnis; richterliche Unabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171
    Abgesehen davon, dass Geschäftsverteilungsbeschlüsse keiner Begründung bedürfen, weil grundsätzlich keine Pflicht zur Beratung in öffentlicher Sitzung besteht (so BVerfG vom 28.11.2007, 2 BvR 1431/07, Rdnrn. 16 und 15, zit. nach juris), war die Präsidiumssitzung vom 2. Dezember 2009 sogar richteröffentlich und der Antragsteller ausdrücklich über diese Sitzung informiert (vgl. Bl. 67 und 68 d. VG-Akts).

    In dieser Festlegung zu Beginn des Geschäftsjahrs kann daher, ohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (vgl. BVerfG vom 28.11.2007, Az. 2 BvR 1431/07, RdNr. 17, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171
    Hinsichtlich der - nach Auffassung des Antragstellers bei der Beseitigung eines Spannungsverhältnisses auch zu prüfenden - Frage des Verschuldens hat sich der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1967 (Az. VI C 58.65, ZBR 1967, 208) bezogen.

    Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass auch Spannungen zwischen der Leiterin der Insolvenzabteilung und einer anderen Abteilungsleiterin bestünden, was er als Indiz dafür betrachtet, dass die Spannungen in der Abteilung nicht von ihm ausgegangen seien, geht der Senat - unter Zugrundelegung des vom Antragsteller angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1967 (a.a.O., S. 210, linke Spalte) - davon aus, dass dann, wenn die Klärung der "Schuldfrage" nur durch weitere Erhebungen, die zu einer Ausweitung bestehender Misshelligkeiten führen können, möglich wäre, der Weg der "geringsten Erschütterung" unter Beiseitelassung der Schuldfrage zu wählen ist, um die potentiell dienstbeeinträchtigenden Misshelligkeiten wirksam zu beseitigen.

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171
    Anders als bei der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1964 (BVerfGE 17, 252) zugrunde lag, bei der der dortige Kläger durch eine Regelung des Geschäftsverteilungsplans praktisch von der Rechtsprechung ferngehalten worden war, hat der Antragsteller aufgrund der Geschäftsverteilung für 2010 Rechtsprechungsaufgaben in einem Mietreferat zugewiesen erhalten, das in vollem Umfang am Turnus der Neuzugänge des Sachgebiets 1 der Abteilung 4 teilnimmt.
  • VGH Bayern, 08.04.2009 - 3 CE 09.795

    Änderung der Geschäftsverteilung eines Gerichts; Präsidium des Gerichts für

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171
    Bei dem Präsidium eines Gerichts handelt es sich nicht um eine beteiligungsfähige (parteifähige) Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO, da dem Präsidium Pflichten und Zuständigkeiten, jedoch keine Rechte im Sinn dieser Vorschrift zustehen (so auch Beschluss d. Senats vom 8.4.2009 Az. 3 CE 09.795 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.07.1993 - 20 CE 93.1589
    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO bejaht, weil der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts, bezogen auf den einzelnen Richter keinen Verwaltungsakt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt darstellt, gegen den im Hauptsachestreit eine Feststellungsklage erhoben werden kann (vgl. Beschluss d. BayVGH vom 12.7.1993 Az. 20 CE 93.1589 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 25.06.2018 - 3 Bs 73/18

    Verdeckte Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Insolvenzrichter; Entziehung des

    Da der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts keinen Verwaltungsakt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt darstellt, gegen den in der Hauptsache eine Feststellungsklage erhoben werden kann, kann im Eilverfahren einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.9.1986, Bs V 144/86, NJW 1987, 1215, 1216; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2011, 4 S 1/11, NJW-RR 2011, 861, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 26.1.2016, 6 CE 15.2800, BayVBl. 2016, 813, juris Rn. 17; Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 17).

    Grenzen ergeben sich indes neben dem Willkürverbot insbesondere aus der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2016, 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51, juris Rn. 18, 24; Beschl. v. 28.11.2007, 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, juris Rn. 11 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2011, 4 S 1/11, NJW-RR 2011, 861, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 26.1.2016, 6 CE 15.2800, BayVBl. 2016, 813, juris Rn. 25; Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 80).

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresgeschäftsverteilung verletzen die richterliche Unabhängigkeit, wenn sie in diesem Sinne als dem Disziplinarrecht vorbehaltene Reaktion auf ein vom Präsidium missbilligtes Verhalten zu werten sind (zur "verdeckten Disziplinarmaßnahme" als Grenze des einem Präsidium eingeräumten Ermessens: BVerfG, Beschl. v. 25.8.2016, 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2011, 4 S 1/11, NJW-RR 2011, 861, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 36; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 82; Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG Rn. 6).

    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans neben anderen sachgerechten Gesichtspunkten u.a. die größere oder geringere Leistungsfähigkeit des Richters berücksichtigen kann, die auf seine gesundheitlichen Verhältnisse, seine spezifische Sachkunde, sein größeres oder geringeres Geschick bei der Bearbeitung einer Sache, seine größere oder geringere Erfahrung, seine größere oder geringere Beherrschung des Rechtsstoffs zurückzuführen ist (BVerfG, Beschl. v. 25.2.1964, 2 BvR 411/61, BVerfGE 17, 252, juris Rn. 15; so auch VGH München, Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 85).

  • VGH Bayern, 26.01.2016 - 6 CE 15.2800

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer Richterin in einen anderen

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Statthaftigkeit bejaht, weil der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts bezogen auf den einzelnen Richter keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben werden kann (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip davon ausgegangen, dass richtige Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland und nicht das Präsidium des Gerichts ist (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

    Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5).

    Dementsprechend kann auch bei persönlichen Spannungen eine Änderung der Geschäftsverteilung zweckmäßig sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26).

    In dieser Festlegung zu Beginn des Geschäftsjahres kann daher, ohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 34).

    Vorliegend geht es jedoch nicht um Kritik an richterlichen Entscheidungen der Antragstellerin, sondern um die objektiv vorliegenden innerdienstlichen Spannungen innerhalb ihres bisherigen Senats (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 36).

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 10.171 -, juris, Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 80).
  • VG München, 18.12.2015 - M 5 E 15.5395

    Richterclash am Bundesfinanzhof

    Ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000 m. w. N.; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; B.v. 8.4.2009 - 3 CE 09.795).

    Bei dem Präsidium des Gerichts handelt es sich nicht um eine beteiligungsfähige (parteifähige) Vereinigung i. S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, da dem Präsidium Pflichten und Zuständigkeiten, jedoch keine Rechte im Sinn dieser Vorschrift zustehen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20).

    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 25; VG München, B.v. 26.1.2015 - M 5 S 14.5554 - juris Rn. 45).

    Dass das Präsidium die Antragstellerin und nicht ein anderes Mitglied oder den Vorsitzenden des Senats einem anderen Senat zugewiesen hat, war vom Ermessen des Präsidiums gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 27).

    Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 4 S 2061/12

    Zuweisung eines Richters zu einem Spruchkörper

    Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (Senatsbeschluss vom 17.01.2011 - 4 S 1/11 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010 - 3 CE 10.171 -, Juris).

    Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982 - 9 CB 1076.81 -, NJW 1982, 2274; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O.).

    Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2011 - 4 S 1/11

    Einstweilige Anordnung gegen Zuweisung eines Richters zu einem bestimmten

    Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010 - 3 CE 10.171 -, Juris).

    Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14

    Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts

    Dabei ist unter anderem auch zu beachten, dass eine Richterin oder ein Richter grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein muss, die dem jeweiligen statusrechtlichen Amt entspricht (BayVGH B. v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris).
  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 3 CE 13.2567

    Beamtenrecht; Umsetzung; Oberin (BesGr. A 9 + AZ); Pflegedienstleitung in JVA;

    Eine Klärung der Verschuldensfrage hätte lediglich zur Fortsetzung der Auseinandersetzung und zu einer weiteren Verhärtung der Standpunkte geführt (vgl. BayVGH B.v. 21.8.2012 a.a.O. Rn. 7; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 33).
  • VG Hamburg, 19.04.2018 - 21 E 168/18
    Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris, Rn. 26).
  • VG Magdeburg, 24.11.2010 - 5 B 55/10

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Geschäftsverteilung in Verwaltungsgericht in

    Die Verteilung der richterlichen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, woraus folgt, dass die Entscheidung nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 10.171 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris m. w. N.).
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