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FG Brandenburg, 01.06.1999 - 3 K 2250/97 I |
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- BFH, 31.07.1997 - III R 247/94
Auszug aus FG Brandenburg, 01.06.1999 - 3 K 2250/97
Entscheidend ist, dass die Bauteile eine Einheit bilden, die nach der Verkehrsauffassung als Ganzes den Charakter als Gebäude bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1997, III R 247/94 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 215 m.w.N.).Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muß ein ähnlicher Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1997 aaO).
Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist nur dann anzunehmen, wenn die spätere Entfernung von vornherein beabsichtigt oder nach dem verfolgten Zweck als sicher anzusehen ist (BFH-Urteil vom 31.07.1997 aaO).
- BFH, 04.12.1970 - VI R 157/68
Sachen - Vorübergehender Zweck - Einfügung in Gebäude - Bewegliche …
Auszug aus FG Brandenburg, 01.06.1999 - 3 K 2250/97
Außerdem muß die Sache nach ihrer Entfernung noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert aufweisen ( BFH-Urteil vom 04.12.1970, - VI R 157/68 -;, BStBl II 1971, 165 in Beumich, Kommentar zum InvZulG, § 2 Rz. 18). - BFH, 23.09.1988 - III R 67/85
Auch ein ohne Fundament aufgestellter Container ist ein Gebäude, wenn er auf …
Auszug aus FG Brandenburg, 01.06.1999 - 3 K 2250/97
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits bewegliche von den unbeweglicher Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile (§§ 93 ff.) sowie des Bewertungsrechts abgrenzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.09.1988 - III R 67/85 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 113, 114 m.w.N.).
- FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
§ 9 Abs.1 Nr.2 GewStG, § 68 BewG
Dieses Ergebnis werde auch durch die neuere Rechtsprechung gestützt, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bodenbelag und dem Betrieb selbst dann nicht bestehe, wenn der Bodenbelag aufgrund technischer oder rechtlicher Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben gewesen sei (Hinweis u.a. auf Urteil des FG Brandenburg vom 01.06.1999, 3 K 2250/97 I, DStRE 2001, 763).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des FG Düsseldorf vom 17.05.1983 XI 684/78 BG (EFG 1984, 166) und des FG Brandenburg vom 01.06.1999 3 K 2250/97 I (DStRE 2001, 763).
- FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - 11 K 636/05
Keine Sonderabschreibungen für Mietereinbauten und Erhaltungsaufwendungen
Insbesondere weist keines dieser Wirtschaftsgüter besondere Kriterien auf, die speziell auf die betrieblichen Bedürfnisse des Klägers ausgerichtet sind (zu Elektro- und Heizungsanlagen, vgl. Finanzgericht [FG] Köln , Urteil vom 07.09.2005 - 13 K 6449/03 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2005, 191; zum Fußbodenbelag, vgl. FG des Landes Brandenburg , Urteil vom 01.06.1999 - 3 K 2250/97 -, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst [DStRE] 2001, 763; FG Münster, Urteil vom 11.08.1998 - 3 K 1091/96 EW -, EFG 1999, 104). - VG Stuttgart, 29.10.2003 - 3 K 1256/03
Anmeldeformular der Rundfunkanstalt keine öffentliche Urkunde
Das Anmeldeformular und der zugehörige Besuchsbericht sind indes keine öffentlichen Urkunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 6.4.1998 - 3 K 2250/97 - a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 - 7 K 2014/98 -, NVwZ 2000, 228).