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   FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17 Kg   

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FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17 Kg (https://dejure.org/2017,53757)
FG Münster, Entscheidung vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17 Kg (https://dejure.org/2017,53757)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 3 K 2536/17 Kg (https://dejure.org/2017,53757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 25; vom 16.06.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rn. 26; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166 Rn. 16).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 30).

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Nach zwei - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des Finanzgerichts Münster scheidet eine einheitliche Ausbildung unabhängig davon aus, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann (Finanzgericht Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 21, juris, Revision anhängig unter III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Rn. 22, juris, Revision anhängig unter XI R 25/17).

    Zur gleichen Problematik sind unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, Rn. 28 f., juris, Revision anhängig unter V R 13/17).

    Zur gleichen Problematik sind unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Nach zwei - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des Finanzgerichts Münster scheidet eine einheitliche Ausbildung unabhängig davon aus, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann (Finanzgericht Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 21, juris, Revision anhängig unter III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Rn. 22, juris, Revision anhängig unter XI R 25/17).

    Zur gleichen Problematik sind unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 25; vom 16.06.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rn. 26; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166 Rn. 16).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz spricht der Umstand, dass der angestrebte weitergehende Abschluss (geprüfte Immobilienfachwirtin) das erfolgreiche Bestehen einer Ausbildung (Immobilienkauffrau) sowie eine einjährige Berufspraxis voraussetzt, dagegen für eine einheitliche Erstausbildung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 5 K 2388/15, Rn. 21, juris).
  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Im März 2017 beantragte der Kläger die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 und führte unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.04.2015 (V R 27/14) zur Begründung an, seine Tochter habe eine erstmalige Berufsausbildung erst im Dezember 2016 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachschule für Wirtschaft absolviert.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, Rn. 28 f., juris, Revision anhängig unter V R 13/17).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Ferner darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Gesetze, vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214-232, Rn. 36).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 25; vom 16.06.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rn. 26; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166 Rn. 16).
  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 11 K 419/13

    Keine Ungleichbehandlung behinderter Kinder durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • BFH, 11.12.2018 - III R 2/18

    (Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Dezember 2017 3 K 2536/17 Kg aufgehoben.
  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, nicht veröffentlicht und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Verfahren 3 K 2536/17 (Urteil vom 14.12.2017, juris) wurde unter anderem mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf voraussetzt, wobei das Jahr auch während des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeleistet werden konnte.

  • BFH, 23.01.2020 - III R 72/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    c) Zu Unrecht beruft sich die Familienkasse im Übrigen auf das Urteil des FG Münster vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17 Kg (juris).
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.
  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

    Es wird insoweit nicht von den Entscheidungen des FG Münster (vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg und vom 14. Dezember 2017 3 K 2536/17 Kg, beide juris) abgewichen, da es vorliegend nicht erforderlich war, nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann noch weiter berufstätig zu sein, bevor die Möglichkeit bestand zum Studium zugelassen zu werden.
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.
  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

    der weiteren Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; ebenso FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris, Revision anhängig unter Az. III R 2/18; FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 KG, juris, rkr; aA FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, rkr).
  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg - nachfolgend: BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).
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