Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.08.2003 - 3 Ws 306/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6597) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Haftbefehl; Ausbleiben in der Hauptverhandlung, Erlass eines Haftbefehls in der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Begründung; Zuständigkeit
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftbeschwerde; Ausbleiben des Angeklagten nach begonnener Hauptverhandlung; Voraussetzungen eines wirksamen Haftbefehls
- Judicialis
StPO § 230
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 230
Haftbefehl; Ausbleiben in der Hauptverhandlung, Erlass eines Haftbefehls in der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Begründung; Zuständigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Gelsenkirchen-Buer, 25.04.2002 - 6 Ls 71 Js 22/01
- AG Gelsenkirchen-Buer, 25.04.2002 - 6 Ls 92/01
- LG Essen, 25.04.2002 - 25 Qs 25/03
- OLG Hamm, 05.08.2003 - 3 Ws 306/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Zweibrücken, 20.11.1997 - 1 Qs 147/97
Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2003 - 3 Ws 306/03
Ein erneuter Haftbefehl gegen den Angeklagten kann außerhalb der Hauptverhandlung nur auf die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO gestützt werden (so zutreffend LG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 112).
- OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08
Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung
Ein erneuter Haftbefehl gegen den Angeklagten hätte außerhalb der Hauptverhandlung nur auf die Voraussetzungen der §§ 112 ff StPO gestützt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 05.08.2003 - 3 Ws 306/03 -, veröffentlicht unter www.burhoff.de). - OLG Köln, 16.09.2013 - 2 Ws 502/13
Unzulässigkeit eines Haftbefehls nach unentschuldigtem Ausbleiben im …
Es kann daher dahinstehen, ob der Haftbefehl auch deshalb aufzuheben war, weil über die Anordnung der Hauptverhandlungshaft ausweislich des von der Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschriebenen Protokolls, dem die Wirkung der negativen Beweiskraft gemäß § 274 StPO zukommt, das erkennende Gericht nicht in der dafür maßgebenden Besetzung, also unter Mitwirkung der Schöffen, entschieden hat (SenE vom 29.06.2004, 2 Ws 328/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2010, III-3 Ws 175/10; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2003, 3 Ws 306/03, Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 230 Rn. 24).