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| BSG, 12.11.1975 - 3/12 RK 8/74 |
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Papierfundstellen
- BSGE 41, 16
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (8)
- BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55
Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beitragspflicht für die …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
Beide Erlasse sind mit der Wirkung von Rechtsverordnungen ergangen und, abgesehen von notwendigen Anpassungen an die inzwischen eingetretenen staatsrechtlichen Veränderungen, geltendes Recht (BSG 6, 47, 51 ff).Erlasses (vgl. BSG 6, 47, 55) - auch für das Sozialversicherungsrecht mit der Folge, daß die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen ist.
- BSG, 24.06.1969 - 3 RK 57/68
Beiträge zur Sozialversicherung für Kolonnenarbeiter - Pauschalbesteuerung von …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
beschäftigter Arbeitnehmer, die nach 5 35 b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Lohneteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) pauschal besteuert werden sind, nicht unter die Beitragsbefreiung nach Abschn. 1 Nr. A des Gemeinsamen Erlasses fallen, sondern Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und deshalb, wenn Versicherungspflicht besteht, bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind (BSG 29, 275;… SozR Nr. 5 zu 5 441 EVO).regelt, ob laufende Bezüge trotz Pauschversteuerung ihre Entgelteigenschaft behalten (BSG 29, 275).
- BFH, 19.12.1960 - VI 92/60 U
Geltendmachung eines Lohnsteuererstattungsanspruchs durch den Arbeitnehmer - …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener " die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo.
- BFH, 05.04.1974 - VI R 110/71
Arbeitnehmeranteil - Gesetzliche Sozialversicherung - Entrichtung durch …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener " die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo. - BSG, 31.07.1963 - 3 RK 46/59
Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Angestellten- und …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
Gegenüber der Beklagten ist somit das Urteil des LSG rechtskräftig geworden, so daß unter den Beteiligten feststeht, daß die Klägerin zur Zahlung von Krankenversicherungsv beiträgen für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) und die verstorbene Frau F. nicht verpflichtet ist (vgl. BSG 19, 265, 266). - BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69
Arbeitslohn - Aushilfskräfte - Pauschale Besteuerung - Bemessungsgrundlage - …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener " die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo. - BFH, 03.11.1972 - VI R 270/69
Pauschalbesteuerung - Bezüge kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer - …
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener " die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo. - BSG, 15.10.1957 - 3 RJ 141/56
Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
Soweit daher spätere Gesetze noch auf 5 160 RVG verweisen, wie 5 112 Abs. 3 AVG für die Berechnung der Angestelltenversicherungsbeiträge (ebenso 5 1385 Abs. } EVO für die Arbeiterrentenversicherungsbeiträge), ist 5 160 RVO nur noch insoweit anwendbar, als seine Bestimmungen nicht den Normen der genannten Erlasse widersprechen (vgl. BSG 6, 57, wo die Frage unentschieden bleiben konnte).
- BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen - …
Hierauf lasse auch die Entrichtung einer Pauschalsteuer nicht schließen, weil der Arbeitgeber damit nur eine eigene Schuld erfülle, deren Übernahme kein Teil des Arbeitsentgelts sei (BSGE 41, 16, 21 ff).Die gegenteilige Auffassung könne sich nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. November 1975 (BSGE 41, 16) stützen.
Soweit die Beigeladene zu 1) wegen der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. Juni 1978, AP Nr. 1 zu § 40a EStG = DB 1978, 2081 und neuerdings Urteil vom 5. August 1987, AP Nr. 2 zu § 40a EStG = DB 1988, 182) eine Überprüfung des Urteils in BSGE 41, 16 für erforderlich hält, weist der Senat darauf hin, daß in den vom BAG entschiedenen Fällen die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalsteuer im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß übernommen hatten.
- BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 16/00 R
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Pauschalsteuer - Nachzahlung - Arbeitsentgelt …
Andererseits kann die beim Arbeitgeber erhobene Pauschalsteuer, die an die Stelle der individuellen Lohnsteuer nach § 38 EStG tritt, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sein, wenn sie sich im Einzelfall als ein individueller (tatsächlicher) Vorteil des Arbeitnehmers feststellen läßt (BSGE 41, 16, 23 = SozR 2200 § 160 Nr. 2 S 8;… BSGE 81, 21, 26 = SozR 3-5375 Nr. 1 S 6) und es sich nicht um "fiktive oder pauschalierte Vorteile" handelt (…so BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7 S 10 zur Pauschalsteuer nach § 40a EStG für kurzzeitig Beschäftigte).Der 3. Senat des BSG hat daher im Jahre 1975 zum damaligen Recht entschieden, daß die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber in der Sozialversicherung nicht als Entgelt berücksichtigt werden darf (BSGE 41, 16, 23 = SozR 2200 § 160 Nr. 2 S 8).
Die Nachteile, die dadurch für die Versicherungsträger und die Arbeitnehmer in Gestalt von Beitragsausfällen liegen, halten sich in Grenzen; jedenfalls wiegen sie weniger schwer als die Nachteile, die sich im anderen Falle für die Funktionsfähigkeit des Pauschalbesteuerungsverfahrens ergeben würden (BSGE 41, 16, 23 = SozR 2200 § 160 Nr. 2 S 8).
- BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92
Unfallversicherung - Beitragsbemessung - Arbeitsentgelt - Pauschalsteuer - …
Eine Zurechnung zum Arbeitsentgelt finde auch in § 14 Abs. 2 SGB IV keine Stütze, da die Pauschalierung nach § 40a EStG nicht als Nettolohnvereinbarung anzusehen sei (hM, vgl. insbesondere BSGE 41, 16).Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. November 1975 (BSGE 41, 16) könne sich das Landessozialgericht (LSG) nicht stützen, weil diesem Urteil die überholte Annahme zugrunde liege, eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer sei nicht möglich.
Zu dieser Fallgestaltung hat das BSG bereits mit Urteil vom 12. November 1975 (BSGE 41, 16 = SozR 2200 § 160 Nr. 2) entschieden, die vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer sei für die Arbeitnehmer kein Entgelt.
- BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt
Nach diesem Maßstab hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des SGB IV unter Geltung von § 160 RVO und des Abschnitts 1 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AM 1944 281) zu einer dem jetzigen § 40a EStG entsprechenden Pauschalierungsvorschrift entschieden, daß die auf dieses Arbeitsentgelt erhobene Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt ist, weil hier die Pauschalsteuer für den Arbeitnehmer keinen Vorteil bedeutete (vgl BSGE 41, 16 --- SozR 2200 § 160 Nr. 2). - BGH, 27.09.1995 - I ZR 156/93
"Sozialversicherungsfreigrenze"; Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die …
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die für geringfügig Beschäftigte vom Arbeitgeber nach § 40 a EStG zu entrichtende Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV (BSGE 73, 170 unter Fortführung von BSGE 41, 16). - BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77
Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes - …
Behandlung von pauschalbesteuerten Löhnen befasst (Urt. vom 12.11.1975 - 3/12 RK 8/74 - AR-Blattei "Teilzeitarbeit: Entscheidung 5"). - BSG, 29.05.2007 - B 12 KR 45/06 B So hat das BSG in seinem Urteil vom 13.10.1993, 2 RU 41/92, BSGE 73, 170 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7, unter Hinweis auf ein weiteres Urteil vom 12.11.1975, BSGE 41, 16 = SozR 2200 § 160 Nr. 2, entschieden, dass die für geringfügig Beschäftigte vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs. 1 SGB IV sei.
- LSG Bayern, 25.04.2006 - L 5 KR 78/05
Rechtmäßigkeit der Nachforderung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrags; …
Ebensowenig wie die gem. § 40a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entrichtete Pauschalsteuer (BSGE 41, 16; BSGE 73, 170) sind die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung Bestandteil des Arbeitsentgelts (…zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Meinung, BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 1). - BFH, 11.10.1979 - IV R 83/76
Bemessung der Lohnsumme - Pauschsteuersätze - Arbeitgeber - Lohnkirchensteuer - …
Das kann nicht i. S. des Gesetzes liegen, das das vereinfachte Pauschverfahren eingeführt hat, um damit bestimmten Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen (so zutreffend Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. November 1975 3/12 RK 8/74, BSGE 41, 16; dieses Urteil ist zu der versicherungsrechtlichen Frage ergangen, ob die vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer für die Arbeitnehmer als "Entgelt" anzusehen ist). - BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 20/74 war unter der Geltung des 5 76 AVAVG anerkannt (BSG 41, 16; 42, 226 und 17, 464).
- BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
Beitragsberechnung - Entgelt - Nettolohnvereinbarung - Beitragsanteile zur …
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