Rechtsprechung
| BSG, 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87 |
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Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - Befriedigung von Grundbedürfnissen - Unverhältnismäßigkeit - Nutzen - Aufwand
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Baby-Rufanlage - Taubheit - Schwerhörigkeit - Notwendiges Hilfsmittel
Verfahrensgang
- SG Berlin, 20.11.1986 - S 75 KR 360/85
- LSG Berlin, 21.10.1987 - L 9 KR 20/87
- BSG, 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- LSG Berlin, 21.10.1987 - L 9 KR 20/87
Baby-Rufanlage als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung
Auszug aus BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 1987 - L 9 Kr 20/87 - wird zurückgewiesen.die Urteile des SG Berlin vom 20. November 1986 - S 75 Kr 360/85 - und des LSG Berlin vom 21. Oktober 1987 - L 9 Kr 20/87 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das LSG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
- BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80
Versorgung mit einer Sportbrille
Auszug aus BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87
Daraus ergibt sich, daß die Krankenkassen zwar einerseits bei der Leistungsgewährung möglichst umfassend den Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen haben (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73 sowie § 182b Nrn 13 und 28), andererseits aber nicht zu solchen Leistungen verpflichtet sind, die nur die Folgen der Behinderung in besonderen Lebensbereichen ausgleichen (…BSG SozR 2200 § 182b Nrn 33 und 34 mwN). - BSG, 17.09.1986 - 3 RK 5/86
Zur Notwendigkeit einer Klingelleuchte als Hilfsmittel
Auszug aus BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87
Hinsichtlich der Frage, ob die Baby-Rufanlage überhaupt für den Ausgleich der Behinderung geeignet ist, stützt sich das LSG zu Recht auf das Urteil des Senats vom 17. September 1986 3 RK 5/86 (SozR 2200 § 182b Nr. 33). - BSG, 20.05.1987 - 8 RK 45/85
Optacon-Lesegerät Hilfsmittel iS des § 182b RVO
Auszug aus BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87
Die Zulässigkeit eines solchen Abwägens wird in einigen Entscheidungen des BSG in Betracht gezogen (SozR 2200 § 182b Nr. 34 und 5420 § 16 Nr. 1).
- BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner …
Da der Gesetzgeber nicht pauschal alle "Gebrauchsgegenstände" von der Leistungspflicht der KV ausgenommen hat, sondern lediglich die allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, kann nicht die Verbreitung bzw übliche Verwendung eines Gegenstandes in bestimmten Bereichen der Gesellschaft wie zB in der gewerblichen Wirtschaft, in der Verwaltung oder bei freien Berufen maßgeblich sein, sondern nur die Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland, wobei Einschränkungen auf die betroffenen Teile der privaten Haushalte zu machen sind, wenn ein Gegenstand von seiner Verwendungsmöglichkeit her nur in bestimmten Haushalten vorkommen kann (zB Baby-Rufanlage nur in Haushalten mit Kleinkindern, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37;… Autokindersitze nur in Haushalten mit. Kindern bis zum 12. Lebensjahr, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 6). - BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung
Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (…verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer;… BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung;… BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener;… BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter;… BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe;… bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für Personalcomputer in üblicher Ausstattung;… BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - L 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Kr 229/93 - für eine Bettausstattung - Matratzen, Einziehdecken, Kissen - aus nichtorganischem Material; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Kr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost). - BSG, 26.06.1990 - 3 RK 26/88
Hilfsmittel - Spezialbett - Ferienwohnung
Weiter muß ein Hilfsmittel zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Lebens - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes - dienen (BSG vom 12. Oktober 1988 - 3/8 RK 36/87 = SozR 2200 § 182b Nr. 37 sowie vom 7. März 1990 - 3 RK 15/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89
Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung
Weiter muß ein Hilfsmittel zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Lebens - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes - dienen (BSG vom 12. Oktober 1988 - SozR 2200 § 182b Nr. 37). - LSG Bayern, 17.06.2025 - L 5 KR 301/22
Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, Kostenentscheidung, Unzuständiger …
So hat das BSG bereits mit Urteil vom 12.10.1988 (Az.: 3/8 RK 36/87) entschieden, dass eine Baby-Rufanlage für eine an Taubheit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidende Mutter der Befriedigung von Grundbedürfnissen dient. - LSG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - L 5 KR 6011/09 Als weitere Entscheidung des BSG, in der die Krankenkasse verpflichtet worden sei, eine Versicherte mit einem der Unfallverhütung dienenden Hilfsmittel auszustatten, sei die Ausstattung einer an Taubheit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidenden Mutter mit einer Baby-Rufanlage, was in der Rechtsprechung als von existenzieller Bedeutung angesehen worden sei (BSG Urt. v. 12.10.1998, SozR 2200 § 182b Nr. 37).
Denn in diesen Entscheidungen habe das Bundessozialgericht nicht die Gefahrenabwehr oder die Unfallverhütung als ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens angesehen, sondern die Teilnahme an der Schulbeförderung als erweitertes Mobilitätsinteresse (Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - Kraftknoten), das Bedürfnis der Mutter, ihr neugeborenes Kind zu umsorgen (Urteil vom 12.10.1998 - 3/8 RK 36/87 - Baby-Rufanlage) oder den Einsatz der Beine zum Gehen, Laufen und Stehen (Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 - C-Leg).
- BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 1/91
Anerkennung und Kostenerstattung eigenmächtig durchgeführter …
Nach dieser Rechtspr wandelt sich der Rechtsanspruch auf Sachleistungen in einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Krankenversicherungsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und der Versicherte deshalb gezwungen war, sich die Leistung anderweitig zu beschaffen (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37, § 182 Nr. 86; § 199 Nr. 3 und Urteil vom 9. September 1981 - 3 RK 20/80 - Die Leistungen 1982, 305 ff;… Urteil vom 26. Februar 1991 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 3). - BSG, 24.01.1990 - 8 RK 16/87
Zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln bei Querschnittslähmung
Weiter muß es zur Befriedigung von Grundbedürfnissen - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes - dienen (BSG vom 12. Oktober 1988 - 3/8 RK 36/87 = SozR 2200 § 182b Nr. 37). - BSG, 07.03.1990 - 3 RK 17/88
Anspruch auf Gewährung von Endloswindeln und Gummihosen - Anforderungen an …
Weiter muß ein Hilfsmittel zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Lebens - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes - dienen (Bundessozialgericht -BSG- vom 12. Oktober 1988 - 3/8 RK 36/87 = SozR 2200 § 182b Nr. 37). - SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21 Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen gehört neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, der Nahrungsaufnahme, dem Ausscheiden, der elementare Körperpflege, dem selbstständige Wohnen sowie dem Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R) auch das Bedürfnis der Mutter, ihr neugeborenes Kind zu umsorgen (BSG, Urteil vom 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87).
- LSG Sachsen, 25.09.1996 - L 1 Kn 33/95
Knappschaftliche Krankenversicherung - Kostenübernahme eines …
- BSG, 27.11.1990 - 3 RK 14/89
Hilfsmittel - drahtloses Telefon
- LSG Niedersachsen, 27.04.1989 - L 4 KR 118/88
Anspruch eines Krebspatienten auf Erstattung der ihm durch die Einfrierung seines …
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