Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 23.01.1992 - 3 O 64/91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,8319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1992, 812
- NVwZ-RR 1992, 280
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2009 - 19 E 1140/08
Streitwert für eine Klage auf Neubewertung schulischer Leistungen oder sonstiger …
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.1.1999 - 13 S 3272/98 -, NVwZ-RR, 813 (814); OVG Schl.-H., Beschluss vom 23.1.1992 - 3 O 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 280; Bay. VGH, Beschluss vom 5.12.1990 - 11 C 90.2816 -, NVwZ-RR 1991, 391 (391 f.), jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. - OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2000 - 2 M 3/00
Streitwert bei Sofortvollzug eines wasserrechtlichen Einleitungsverbotes
Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2000 ist der sog. Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen; eine Herabsetzung ist (auch) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.1992 - 3 O 64/91 -, AnwBl. 1992, 281). - OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1993 - 2 O 12/93
Streitwert; Vorläufiger Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache; Hauptverfahren; …
Bietet der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger, ist für die Bemessung des Streitwertes für das bereits anhängige oder mögliche Hauptsacheverfahren der vom Gesetz vorgeschriebene starre Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG unveränderbar maßgebend (SHOVG v. 23.01.1992 - 3 0 64/91 -, AnwBl. 1992, 281).
dejure.org
Übersicht OVG Schleswig-Holstein
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.