Rechtsprechung
| OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Inanspruchnahme auf Ersatz überzahlter Ausbildungsförderung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BAföG § 25 Abs. 6; BAföG § 47 a S. 1
Inanspruchnahme auf Ersatz überzahlter Ausbildungsförderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Inanspruchnahme auf Ersatz überzahlter Ausbildungsförderung; Fahrlässigkeit i.S.v. § 47a S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei der Unterlassung von Angaben zu einem Förderantrag; Darlegungsanforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag ...
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 23.10.2007 - 11 K 62/06
- OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2008, 705 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 22.10.1998 - 12 B 96.426
Auszug aus OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07
b) Ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG auf Zubilligung eines Härtefreibetrags muss die Benennung des Lebenssachverhaltes umfassen, aus dem die Härtelage hergeleitet wird (im Anschluss an VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - FamRZ 1999, 1025).Ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG muss ferner die Benennung des Lebenssachverhaltes umfassen, aus dem die Härtelage hergeleitet wird vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2003, § 26 Rdnr. 47; VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - FamRZ 1999, 1025 - zitiert nach Juris - zu einem dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt, da es nicht Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung sein kann, unklarem Vorbringen oder gar bloßen Andeutungen nachzugehen.
Dieses Vorbringen weist jedoch lediglich auf typische behinderungsbedingte Aufwendungen hin, die steuerrechtlich die Zubilligung eines Behindertenpauschbetrages und förderungsrechtlich den Tatbestand eines Regelbeispieles nach § 25 Abs. 6 BAföG erfüllen vgl. VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - a.a.O., und dem hat die Beklagte vorliegend auch Rechnung getragen, indem sie für den Bewilligungszeitraum 10/03 bis 09/04 sowohl für die Tochter des Klägers als auch für den ebenfalls schwerbehinderten Kläger selbst einen Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von (Pauschale Kläger: 720,-- Euro plus Pauschale Tochter: 1420,-- Euro = 2140,-- Euro : 12 =) 178, 34 Euro monatlich anerkannt und in die Berechnung der Ausbildungsförderung eingestellt hat.
Der Hinweis auf die Schwerbehinderung und die Angabe des Behinderungsgrades gaben der Beklagten freilich keinen Anlass zu der Annahme, dass neben den behinderungstypischen, mit Zubilligung der Pauschale berücksichtigten Aufwendungen auch in erheblichem Umfange ungedeckte Krankheitskosten, insbesondere Aufwendungen für weite Fahrten zu auswärtigen Behandlungsorten und Kosten für auswärtige Unterbringung sowie Verpflegung anfallen würden vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - a.a.O.
- BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung
Auszug aus OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1990 - 5 C 78/88 - E 87, 103, ausnahmsweise dann, wenn der Auszubildende vorher keinen Anlass hatte, einen solchen Antrag zu stellen, zum Beispiel wenn er unter Vorbehalt Förderung in voller Höhe erhielt oder von den Tatsachen, die die Härte begründen, erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfährt Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 25 Rdnr. 28. - BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 17.82
Ausbildungsförderung - KG - Gewinnanteil - Entnahmemöglichkeit - Härtefall - …
Auszug aus OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07
Haben die Beklagte und ihr unter Übernahme der Begründung des Widerspruchsbescheides folgend das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger beziehungsweise sein Sohn, was eine durch Aufwendungen für infolge der Krankheit der Tochter beziehungsweise Schwester begründete Härtelage anbelangt, nicht wie nach der gesetzlichen Regelung gefordert, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes 10/03 bis 09/04 einen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt haben, so ist ihnen ferner darin beizupflichten, dass die von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2004, 30.12.2004 und 12.2.2005 im einzelnen geltend gemachten ungedeckten Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungsaufwendungen in der Zeit vom 10.1.2003 bis 31.12.2003 im anschließenden Bewilligungszeitraum von 10/04 bis 09/05 keine Berücksichtigung finden konnten, da nach allgemeiner Auffassung nur solche Aufwendungen einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, die in dem betreffenden Bewilligungszeitraum bestritten werden mussten und das zur Deckung des Bedarfs der Eltern, des oder der nach § 25 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigenden Angehörigen und des Auszubildenden einzusetzende Einkommen gemindert haben vgl. zum Beispiel Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2002, § 25 Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 - FamRZ 1985, 218; OVG Münster, Urteil vom 17.10.1990 - 16 A 879/88 - FamRZ 1991, 746. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1990 - 16 A 879/88
Unbillige Härte; Verhältnisse im Bewilligungszeitraum; Härtefreibetrag; Einkünfte …
Auszug aus OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07
Haben die Beklagte und ihr unter Übernahme der Begründung des Widerspruchsbescheides folgend das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger beziehungsweise sein Sohn, was eine durch Aufwendungen für infolge der Krankheit der Tochter beziehungsweise Schwester begründete Härtelage anbelangt, nicht wie nach der gesetzlichen Regelung gefordert, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes 10/03 bis 09/04 einen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt haben, so ist ihnen ferner darin beizupflichten, dass die von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2004, 30.12.2004 und 12.2.2005 im einzelnen geltend gemachten ungedeckten Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungsaufwendungen in der Zeit vom 10.1.2003 bis 31.12.2003 im anschließenden Bewilligungszeitraum von 10/04 bis 09/05 keine Berücksichtigung finden konnten, da nach allgemeiner Auffassung nur solche Aufwendungen einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, die in dem betreffenden Bewilligungszeitraum bestritten werden mussten und das zur Deckung des Bedarfs der Eltern, des oder der nach § 25 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigenden Angehörigen und des Auszubildenden einzusetzende Einkommen gemindert haben vgl. zum Beispiel Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2002, § 25 Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 - FamRZ 1985, 218; OVG Münster, Urteil vom 17.10.1990 - 16 A 879/88 - FamRZ 1991, 746.
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21
Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche …
Dies setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - voraus, dass noch vor dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums die deutliche Erklärung abgegeben wird, dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden soll, also substantiiert dargelegt wird, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH…, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 -, juris Rn. 15 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2008 - 3 A 466/07 -, juris Rn. 14;… Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn 47 ).Zu den vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung weiter angeführten aktuelleren Entscheidungen und Kommentarstellen, die dies belegen (vgl. Bayerischer VGH…, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 -, juris Rn. 15 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2008 - 3 A 466/07 -, juris Rn. 14;… Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 43 , u.a.), verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
Denn zur Darlegung, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen, genügt die bloße Bezugnahme auf vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen ohne weitere Substantiierung der einzelnen Aufwendungen nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 27;… Schepers in: BAföG, 3. Online-Auflage 2016, § 25 Rn. 4; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2008 - 3 A 466/07 -, juris).
Insoweit weist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 26.03.2008 (- 3 A 466/07 -, juris Rn. 14) zutreffend darauf hin, dass sich die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Aufwendungen von den steuerrechtlichen unterscheiden (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.1974 - Bf. I 5/74 -, BeckRS 2010, 54545, beck-online).
- OVG Sachsen, 16.08.2023 - 5 A 523/22
Schadensersatz; Leichte Fahrlässigkeit der Behörde; Mitverschulden
Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sich der Erklärungspflichtigen aufdrängen müssen, dass etwaige Unklarheiten hinsichtlich der förderungsrechtlichen Beachtlichkeit von Einkünften durch eine entsprechende Nachfrage beim Amt für Ausbildungsförderung auszuräumen sind (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 26. März 2008 - 3 A 466/07 -, juris Rn. 7 für die Angabe des Bezugs von Arbeitslosenhilfe durch eine Schwester des Auszubildenden). - LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - …
Das SG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Annahme einer unbilligen Härte nicht erst in Betracht kommt, wenn konkrete behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden; ausreichend kann vielmehr schon sein, wenn - wie hier - sich mehrere Pauschalbeträge zu einem das Einkommen maßgeblich prägenden Gesamtbetrag addieren (vgl. zur weiteren Berücksichtigung konkret nachgewiesener Aufwendungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2008, Az.: 3 A 466/07). - VG Göttingen, 09.09.2008 - 2 A 447/06
Härtefreibetrag; Zahlungsverpflichtungen; Zinsen
Ein ordnungsgemäßer Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden und den Lebenssachverhalt benennen, aus dem sich die Härtelage ergibt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.03.2008 -3 A 466/07-, zitiert nach juris).
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