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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5710
OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01 (https://dejure.org/2004,5710)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 3 A 471/01 (https://dejure.org/2004,5710)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2004 - 3 A 471/01 (https://dejure.org/2004,5710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VwGO §§ 124 ff.; ; VwGO § 161 Abs. 2; ; BauGB § 34; ; BauGB § 246 Abs. 7; ; BauNVO § 11 Abs. 3; ; BbgBauGBDG § 3

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB §§ 34, 246 Abs. 7; BauNVO § 11 Abs. 3; BbgBauGBDG § 3.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schwelle zur Großflächigkeit beim Einzelhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begehren einer Nutzungsänderungsgenehmigung; Antrag auf Nutzung einer Lagerfläche als Verkaufsfläche; Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses mit Werbeanlagen; Abgrenzung zwischen Einkaufszentrum und großflächigem Einzelhandelsbetrieb; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2005, 292 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (23)

  • VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654

    Bauplanungsrecht: Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Nach dem Urteil des Bayerischen VGH vom 17. September 2001 (BauR 2002, S. 54 ff.) dürften selbständige Läden, auch wenn sie - wie hier - in einem Gebäude untergebracht seien, nicht zu einer Verkaufsfläche zusammengerechnet werden.

    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (…nicht nur des OVG Münster, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, vgl. Hauth, a.a.O.) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Während etwa das OVG Koblenz in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. März 2001 (- 1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573, 574) die Annahme einer baulichen und organisatorischen Funktionseinheit ablehnt, wenn die Läden voneinander getrennt zugänglich sind oder von unterschiedlichen Personen betrieben werden (ähnlich restriktiv auch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74), nimmt das OVG Münster eine solche Funktionseinheit bereits dann an, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Betriebe nach außen hin erkennbar sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - NVwZ 2000, 1066, 1067).

    Übereinstimmung herrscht - sowie ersichtlich - darüber, dass eine Zusammenrechnung der Verkaufsflächen benachbarter Einzelhandelsbetriebe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mindestmaß an Funktionseinheit der Betriebe auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 7 A 1744/97

    Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes)

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Während etwa das OVG Koblenz in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. März 2001 (- 1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573, 574) die Annahme einer baulichen und organisatorischen Funktionseinheit ablehnt, wenn die Läden voneinander getrennt zugänglich sind oder von unterschiedlichen Personen betrieben werden (ähnlich restriktiv auch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74), nimmt das OVG Münster eine solche Funktionseinheit bereits dann an, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Betriebe nach außen hin erkennbar sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - NVwZ 2000, 1066, 1067).

    Neben solchen Gesichtspunkten baulicher Art ist ein gemeinsames Nutzungskonzept zu verlangen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 8 S 2964/95 - BRS 58 Nr. 201; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.).

    Es ist weiterhin auch das betriebliche Merkmal eines gemeinsames Nutzungskonzepts erfüllt, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. VGH Mannheim…, Beschluss vom 22. Januar 1996, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568

    Baurecht; interkommunale Abstimmung; Einzelhandelsgeschäfte; Großflächigkeit; …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (…nicht nur des OVG Münster, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, vgl. Hauth, a.a.O.) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Erforderlich ist zum einen eine für den Kunden erkennbare wechselseitige Nutzung betrieblicher Kapazitäten, wie dies etwa bei einem äußerlich einheitlichen Gebäude und einem gemeinsamen Parkplatz mit einer einzigen Zufahrt anzunehmen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 679; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858).

    Neben dem Umstand einer Sortimentsergänzung kann ferner etwa auch die Erwägung eine Rolle spielen, ob die innere Abtrennung der einzelnen Läden ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden kann (VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1859).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Gegenteiliges lasse sich auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 (4 C 57.89) entnehmen, da in dem dort zugrunde liegenden Fall das Nebeneinander von Spielhallen nicht auf einem gemeinsamen und aufeinander abgestimmten Nutzungskonzept beruht habe.

    Bezüglich der Zusammenrechnung von Spielhallen zu einer Funktionseinheit habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. August 1992 (NVwZ-RR 1993, 66) ausdrücklich betont, dass sich aus dem Nebeneinander zweier selbständiger Betriebe gerade keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Einheit ergäben.

    In dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 (- 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 66) kann keine Abkehr von dieser - die Möglichkeit einer Funktionseinheit grundsätzlich billigenden - Rechtsprechung gesehen werden.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101).

    Darüber hinaus kann ein Vorhaben auch infolge seiner negativen Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.), wobei jedoch die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1996 - 8 S 2964/95

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit; mehrere an sich …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Neben solchen Gesichtspunkten baulicher Art ist ein gemeinsames Nutzungskonzept zu verlangen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 8 S 2964/95 - BRS 58 Nr. 201; OVG Münster…, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.).

    Es ist weiterhin auch das betriebliche Merkmal eines gemeinsames Nutzungskonzepts erfüllt, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 1996, a.a.O.; OVG Münster…, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85

    Nichtzulassung einer Revision - Verstärkung von Immissionsbelastungen durch …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssten nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1988 - 11 A 2310/86

    Umgebung; Nähe; Umwelt; Fernwirkung; Einzelhandel; Betrieb

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (…nicht nur des OVG Münster, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, vgl. Hauth, a.a.O.) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Erforderlich ist zum einen eine für den Kunden erkennbare wechselseitige Nutzung betrieblicher Kapazitäten, wie dies etwa bei einem äußerlich einheitlichen Gebäude und einem gemeinsamen Parkplatz mit einer einzigen Zufahrt anzunehmen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 679; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858).

  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche; …

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    In einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 - zitiert nach Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht.

    Der Sinn der Regelung besteht darin, Einzelhandelsbetriebe, die sich als Einrichtungen der wohnungsnahen Versorgung in die Gebietstypik der ausschließlich, überwiegend oder doch auch dem Wohnen dienenden Gebiete einpassen, von Einzelhandelsbetrieben abzugrenzen, die diesen Rahmen sprengen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 1 A 12338/99

    Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgeschäfts zur wohnungsnahen Versorgung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
    Soweit etwa unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Koblenz vom 2. März 2001 (1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573) vorgebracht wird, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 die Verhältnisse im Einzelhandelsbereich grundlegend geändert hätten, dass insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 700 m2 nicht mehr konkurrenzfähig seien und dass die wohnungsnahe Versorgung es erfordere, ein breites Angebot insbesondere hinsichtlich des Frischesortiments zur Verfügung zu halten, was mit einer Flächenvergrößerung einhergehe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Argumentation in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 bereits auseinander gesetzt und hierzu ausgeführt: Es bestehe kein Bedürfnis, die bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die zu Verkaufsflächen von 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.

    Während etwa das OVG Koblenz in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. März 2001 (- 1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573, 574) die Annahme einer baulichen und organisatorischen Funktionseinheit ablehnt, wenn die Läden voneinander getrennt zugänglich sind oder von unterschiedlichen Personen betrieben werden (ähnlich restriktiv auch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74), nimmt das OVG Münster eine solche Funktionseinheit bereits dann an, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Betriebe nach außen hin erkennbar sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - NVwZ 2000, 1066, 1067).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit …

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • BVerwG, 15.02.1995 - 4 B 84.94

    Zulässigkeit eines "Einkaufszentrums" in Sondergebieten - Voraussetzungen eines …

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage - …

  • BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00

    "Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung; …

  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung - …

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 6.85

    Merkmale des "Einfügens" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen …

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87

    Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 36.87

    Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 - 5 S 1205/03

    Großflächigkeit eines Einzelhandels auch nach Erweiterung

  • BGH, 10.01.1992 - V ZR 213/90

    Zulässigkeit eines Erbbaurechts für eine Golfanlage

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02

    Großflächiger Verbrauchermarkt; Rechte der Nachbargemeinde

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; …

    Mit Urteil vom 8. November 2004 - 3 A 471/01 - (ZfBR 2005, 292 ; juris) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Berufung zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 7 A 2424/04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR 2004, 1735; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April 2004, 1 LB 75/03 -, NordÖR 2004, 352 = JURIS- Dokumentation; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 2861/04 -, BauR 2005, 1366; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 - JURIS- Dokumentation, unter Bezugnahme auf VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 - BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78 -,.

    OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 Nr. 69: Verkaufsfläche über 1.000 qm; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 -, BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78: Verkaufsfläche ca. 850 qm; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292: Gesamtverkaufsfläche mehrerer wegen Funktionseinheit zusammenzurechnender Verkaufseinheiten 885, 43 qm; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 - JURIS-Dokumentation: Verkaufsfläche 884, 70 qm; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche 793 qm.

    OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 - OVG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292 -.

  • VG München, 25.01.2024 - M 11 K 22.3332

    Vorbescheid, Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters auf eine Verkaufsfläche …

    Neben Gesichtspunkten baulicher Art, die auf eine für die Kunden erkennbare wechselseitige Nutzung betrieblicher Kapazitäten schließen lassen, kann insbesondere der gewählte Sortimentszuschnitt ein gewichtiges Indiz für das Verfolgen eines gemeinsamen Konzepts darstellen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 3.11.2004 - 3 A 471/01 - juris Rn. 36;… zum Fall eines erkennbar abgestimmten (Luxus-)Sortiments vgl. auch: BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 1 ZB 20.698 - juris Rn. 13).

    Verstärkt wird der Eindruck der Zusammengehörigkeit durch das einheitlich gestaltete Erscheinungsbild der mit Ausnahme des …-Markts aneinandergebauten Ladengeschäfte und die gemeinsame Werbung auf einem großen Werbepylon an der östlichen Zufahrt des Areals, auf dem alle Betriebe vertreten sind (…zu einem vergleichbaren Fall vgl.: VG Koblenz, U.v. 25.6.2020 - 4 K 834/19.KO - juris Rn. 37 ff.;… zur Indizwirkung eines gemeinsamen Parkplatzes vgl.: BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 1 ZB 20.698 - juris Rn. 12; OVG Brandenburg, U.v. 3.11.2004 - 3 A 471/01 - juris Rn 36 und 39;… OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 3.11.2011 - 1 A 10270/11 - juris Rn. 52).

  • VG Weimar, 15.08.2005 - 1 K 1448/03

    Unbeplanter Innenbereich; faktisches Sondergebiet; großflächiger Einzelhandel; …

    Als Verkaufsfläche, d.h. als Fläche, die von Kunden zur Anbahnung und Tätigung von Kauf- oder vergleichbaren Geschäften betreten wird (…vgl. Geltzer/u.a., Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdn. 1819), kommen bei einem Autohaus die dem Kundenverkehr dienenden Büro- und Nebenflächen sowie Ausstellungsflächen zur Anrechnung (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 3.11.2004 - 3 A 471/01 - ).
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