Rechtsprechung
| VG Hannover, 02.02.1995 - 3 A 8186/94 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
Festsetzung der Pflegesätze für die Betreiber von Behinderteneinrichtungen durch …
Streitgegenstand ist eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen, gegen die sowohl die Klinikum A. GmbH (unter dem Aktenzeichen 3 A 8186/94) als auch das Landessozialamt (unter dem Aktenzeichen 3 A 8756/94) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben haben.Gegen die Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle haben die Berufungsklägerin am 2. November 1994 (3 A 8186/94) und der Berufungsbeklagte am 25. November 1994 (3 A 8756/94) jeweils Klage erhoben.
Die Berufungsklägerin hat im Verfahren 3 A 8186/94 beantragt, .
Im Verfahren 3 A 8186/94 hat der - seinerzeit beigeladene - Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt.
die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Februar 1995 - 3 A 8186/94 und 3 A 8756/94 - zu ändern und den Schiedsspruch der beigeladenen Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 aufzuheben.
Der Berufungsbeklagte ist im Verfahren 3 A 8186/94 auch der richtige Klagegegner.
Die Aufteilung der Kosten für die erste Instanz folgt daraus, dass in dem Klageverfahren 3 A 8186/94 die Berufungsklägerin und die damals als Beklagte und jetzt als Beigeladene beteiligte Schiedsstelle und in dem Klageverfahren 3 A 8756/94 der Berufungsbeklagte und die damals als Beklagte und jetzt als Beigeladene beteiligte Schiedsstelle in Bezug auf die ursprünglichen Klagebegehren letztlich jeweils zur Hälfte obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der damaligen Beigeladenen in den Klageverfahren, also dem Berufungsbeklagten im Verfahren 3 A 8186/94 und der Berufungsklägerin im Verfahren 3 A 8756/94, für erstattungsfähig zu erklären, weil die Anträge der damaligen Beigeladenen nicht in vollem Umfang erfolgreich waren.
- OVG Niedersachsen, 06.08.1999 - 4 O 2409/99
Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens; Aussetzung
Zwar ist für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Kosten der Pflege des Klägers in dem Klinikum W. die im Verfahren 4 L 811/99 - 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover (betr. die Festsetzung der Pflegeentgelte durch die Schiedsstelle nach § 94 BSHG) zu erwartende Entscheidung nicht vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO.Für die hier zu überprüfende Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchsetzung des "Individualanspruchs" des Klägers sprechen bei der gebotenen Interessenabwägung sachliche Gründe: Wenn auch in diesem Verfahren und in dem Verfahren 4 L 811/99 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover (betreffend die Festsetzung der Pflegevereinbarung durch die Schiedsstelle nach § 94 BSHG) eigene, zum Teil voneinander unabhängige Voraussetzungen zu klären sind, sind diese doch sachlich über die Regelung des § 93 Satz 2 BSHG miteinander verknüpft (vgl. Beschl. d. beschl. Sen. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 - u. d. 12. Sen. d. Nds.OVG v. 15.12.1997 - 12 O 5365/97 -).
Bei der gebotenen Interessenabwägung werden die Ansprüche des Klägers und der Einrichtung, in der er betreut wird, auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu gering bewertet: Eine Gefährdung der weiteren Betreuung des Klägers im Klinikum W. ist nicht ersichtlich (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 -); dazu, dass ein im vorliegenden Verfahren dem Antrag des Klägers entsprechend und damit mittelbar im Interesse des Heimträgers ergehendes Urteil wahrscheinlich nicht in Rechtskraft erwüchse, solange eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 4 L 811/99 - 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover aussteht, verweist der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wiederholt diese deshalb nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- VG Trier, 18.11.2004 - 6 K 215/04
Schiedsstelle; Einschätzungsprärogative; gerichtliche Kontrolle; zur Bindung an …
Nur dann, wenn für das Gericht unter Beachtung aller Kriterien und ohne eigene Wertung zweifelsfrei zu ermitteln ist, in welcher Höhe der festzusetzende Betrag ausfallen muss, dh wenn das Ermessen der Schiedsstelle derartig reduziert ist, dass nur eine einzige rechtlich tragfähige Entscheidung erfolgen kann, kann das Gericht auch selbst diesen Betrag festsetzen (Vergleiche VG Hannover, 1995-02-02, 3 A 8186/94).Nur dann, wenn für das Gericht unter Beachtung aller Kriterien und ohne eigene Wertung zweifelsfrei zu ermitteln ist, in welcher Höhe der festzusetzende Betrag ausfallen muss, d.h. wenn das Ermessen der Schiedsstelle derartig reduziert ist, dass nur eine einzige rechtlich tragfähige Entscheidung erfolgen kann, kann das Gericht auch selbst diesen Betrag festsetzen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 02. Februar 1995 - 3 A 8186/94).
- OVG Niedersachsen, 29.03.1996 - 4 M 880/95
Vorläufiger Rechtsschutz für d. Einrichtungsträger; Einrichtungsträger; …
Gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin haben die Antragstellerin und der Beigeladene Klagen erhoben, über die das Verwaltungsgericht durch Urteile vom 1. Februar 1995 ( 3 A 8186/94 und 3 A 8756/94) entschieden hat.
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