Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BMG § 51
Melderegister, ; Gerichtsvollzieher, ; Auskunftssperre - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 28.08.2019 - 3 K 1907/18
- OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 14.02.2017 - 6 B 49.16
Melderegister; Auskunftssperre; berufliche Tätigkeit; Angehöriger einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Rn. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG a. F. für die Fälle, in denen die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruhen soll, in seinen Beschlüssen vom 7. März 2016 (- 6 B 11/16 -, juris) und vom 14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -, juris) dahingehend konkretisiert, dass das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 BMG a. F. geforderten Gefahr von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person abhänge und sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen lasse.Das ergebe sich aus den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2017 a. a. O. Rn. 6).
Rn. 23 Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, da sie durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -) bereits geklärt ist.
Derart ausdrücklich zu statuieren, dass sich aus der im Einzelfall beruflich oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ergeben kann, erfolge vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 7. März 2016 - 6 B 11.16 - und v. 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -) Unsicherheit entstanden war, auch wenn diese sich nur auf ganze Berufsgruppen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit bezogen hatte (BT-Drs. 19/17741 S. 39).
- BVerwG, 07.03.2016 - 6 B 11.16
Auskunftssperre im Melderegister
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Rn. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG a. F. für die Fälle, in denen die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruhen soll, in seinen Beschlüssen vom 7. März 2016 (- 6 B 11/16 -, juris) und vom 14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -, juris) dahingehend konkretisiert, dass das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 BMG a. F. geforderten Gefahr von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person abhänge und sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen lasse.Zu diesen individuellen Verhältnissen gehöre auch die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person, wobei sich allerdings nur ausnahmsweise abstrakt für eine bestimmte Berufsgruppe und damit zugleich für jeden Angehörigen dieser Berufsgruppe feststellen lasse, ob aus der beruflichen Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG a. F. erwachsen könne (BVerwG, Beschl. v. 7. März 2016 a. a. O. Rn. 6).
Derart ausdrücklich zu statuieren, dass sich aus der im Einzelfall beruflich oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ergeben kann, erfolge vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 7. März 2016 - 6 B 11.16 - und v. 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -) Unsicherheit entstanden war, auch wenn diese sich nur auf ganze Berufsgruppen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit bezogen hatte (BT-Drs. 19/17741 S. 39).
- VG Gelsenkirchen, 16.01.2020 - 17 K 2200/18
Keine melderechtliche Auskunftssperre für AfD-Politiker
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
So muss die Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre einerseits das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch für die Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche und andererseits das individuelle Schutzinteresse des von einer Melderegisterauskunft Betroffenen in den Blick nehmen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16. Januar 2020 - 17 K 2200/18 -, juris Rn. 35).
- VGH Bayern, 12.04.2021 - 8 ZB 21.23
Straßenrechtliche Widmung - Zulassung der Berufung
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (…BayVGH, Beschl. v. 17. April 2020 - 15 ZB 19.2388 -, juris Rn. 12 m. w. N. und Beschl. v. 12. April 2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. 8f.). - OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06
Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang; …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Anderes ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt war und neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, juris Rn. 17 m. w. N.;… Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 211 f.). - VGH Bayern, 17.04.2020 - 15 ZB 19.2388
Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Abstandsflächenunterschreitung - …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, Beschl. v. 17. April 2020 - 15 ZB 19.2388 -, juris Rn. 12 m. w. N. …und Beschl. v. 12. April 2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. 8f.). - OVG Sachsen, 16.02.2021 - 3 A 895/20
Betriebskosten; Kindertagesstätte; Verwaltungsgemeinschaft; erfüllende Gemeinde; …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Februar 2021 - 3 A 895/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.). - OVG Sachsen, 20.10.2016 - 3 A 521/16
Stützmauer, Straße, Bestandteil, öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch, …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2021 - 3 A 968/19
Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
- BVerwG, 05.11.2025 - 6 C 1.24
Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 - juris Rn. 27). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2023 - 19 A 40/22
Melderegister; Auskunftssperre; Gefahrenverdacht; berufsgruppentypische …
Rn. 27 Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 -, BayVBl. 2016, 642, juris, Rn. 21.Rn. 54 Anders Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2021, a. a. O., Rn. 26 f.
- BVerwG, 05.11.2025 - 6 C 2.24
Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 - juris Rn. 27). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2023 - 19 A 41/22 Rn. 27 Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 -, BayVBl. 2016, 642, juris, Rn. 21.
Rn. 54 Anders Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2021, a. a. O., Rn. 26 f.
- VG Köln, 03.12.2021 - 25 K 47/19 Rn. 31 So auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 -, juris Rn. 25 ff.
Rn. 37 Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 27.
Rn. 52 Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -, juris Rn. 10 f. (Bewährungshelfer), Beschluss vom 7. März 2016 - 6 B 11/16 -, juris Rn. 7 (Mitarbeiter des Sozialreferats); BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 -, juris Rn. 23 (Polizeibeamter, Richter oder Staatsanwalt); OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 -, juris Rn. 19 (Gerichtsvollzieher); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2019 - 17 K 12429/17 -, juris Rn. 22 - 23 (Mitarbeiter eines Jugendamtes).
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