Rechtsprechung
| OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Beteiligung eines im Ausland ansässigen Streitgenossen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Beteiligung eines im Ausland ansässigen Streitgenossen
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess
Auszug aus OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10
Von dem genannten Grundsatz gibt es aber anerkanntermaßen Ausnahmen (vgl. nur aus jüngerer Zeit BGH NJW-RR 2008, 1514, 1516). - BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen
Auszug aus OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10
Im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209 und 1987, 439). - OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 1 U 235/03
Telefonrechnung für Mehrwertdienste: Verneinung eines Zahlungsanspruchs gegen …
Auszug aus OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10
Sollte für Fälle mit Auslandswohnsitz eines zu verklagenden Streitgenossen zwingende Bestimmungsvoraussetzung sein, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist (so OLG Karlsruhe OLGR 2004, 284), wäre das hier der Fall, wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (…OLG Karlsruhe a.a.O.).
- BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen …
- BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
Verweisung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Auszug aus OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10
Deshalb muss auch ein abweichender besonderer Gerichtsstand, in dem der im Ausland ansässige Streitgenosse, würde er einzeln verklagt, allein in Anspruch genommen werden könnte, im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch entsprechende Bestimmung zur Geltung gebracht werden können (im Ergebnis ebenso BayObLGZ 2003, 215). - BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70
Klage auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages - Zulässigkeit einer …
Auszug aus OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10
Dass der Antragsgegner zu 2 seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß oder entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (BGH NJW 1971, 196).
- OLG Hamm, 02.04.2020 - 32 SA 73/19
Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit; gemeinsame Verhandlung und …
Rn. 14 Dass die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris, Rn. 9), zumal vorliegend - wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (…OLG Dresden a.a.O. m. w. N.) - die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (…vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 3 m. w. N.;… Schultzky in Zöller, ZPO 33. Aufl., § 36 Rn. 6). - KG, 08.11.2013 - 18 AR 44/13
Gerichtliches Zuständigkeitsbestimmungsverfahren: Kennzeichnendes Merkmal der …
Der Grundsatz, daß in der Regel ein Gericht zu bestimmen ist, an dem einer der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209; NJW 1987, 439; OLG Dresden, Beschl. vom 22.9.2010 - 3 AR 52/10, in beck-online unter BeckRS 2011, 17800), muß demgegenüber zurückstehen; den Beklagten ist zuzumuten, sich vor dem Gerichtsstand des Verbrauchers in Berlin vertreten zu lassen. - OLG Hamm, 06.05.2019 - 32 SA 57/18 Dass die in der U ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris, Rn 9), zumal vorliegend - wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (…OLG Dresen a.a.O. m.w.N.) - die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (…vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn 3 m.w.N.;… Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 6).
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