Rechtsprechung
| BAG, 24.01.1956 - 3 AZR 14/53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zuwendungen zu Weihnachten - Anspruch auf Gewährung - Leistungen in Notzeiten - Verpflichtungswille für Zukunft
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.1953 - 1 Sa 12/52
- BAG, 24.01.1956 - 3 AZR 14/53
Papierfundstellen
- BAGE 2, 264
- NJW 1956, 605
- DB 1956, 283
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 175/55 Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das Landesarbeitsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden Rechtsprechung, insbesondere des RAG und des RG, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers in der Regel keine Schenkung sei, sondern seinen Willen erkennen lasse und damit für ihn die Verpflichtung begründe, in Zukunft ebenso zu verfahren (vgl, RGZ 75, 325; 94, 322; RAG in ARS 6, 203; 29, 3; 33, 223; 38, 50)" Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die aus der besonderen Lage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber herzuleiten sind und von denen noch die Rede sein wird (RAGE 20, 59)" Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser allgemeinen Auffassung in mehreren Entscheidungen angeschlossen (BAG 1, 36; ferner das zur Veröffentlichimg in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 24«Januar 1956, 3 AZR 14/53)« Mögliche Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs nämlich, ob er auf betrieblichem Gewohnheits recht, betrieblicher Übung oder Einzelvertrag beruht, sind für den vorliegenden Pall ohne Bedeutung" Entscheiden t bleibt, ob der Arbeitgeber durch schlüssiges Verhalten seinen Willen hat erkennen lassen, seinen Arbeitnehmern die Gratifikation nicht nur im Einzelfall, sondern auch künftig regelmässig zu zahlen , Dazu genügt nach herrschender Ansicht weder eine einmalige, noch eine zweimalige, wohl aber in der Regel eine dreimalige Zahlung" Denn dann kann man sagen, daß die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation üblich geworden ist" Auch die Verordnung über die Gewährung vpn WeihnachtsZuwendungen im Öffentlichen Dienst vom 16"Dezember 1939 (GVB1. I So2425) ging in Anerkennung dieser damals schon bestehen den Praxis davon aus, daß durch die Gewährung von Weihnachtsgratifikationen in den Jahren 1936, 1937 und 1938 ein Rechtsanspruch entstanden war«.
Zu dem gleichen Ergebnis ist der Senat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 24oJanuar 1956 (3 AZR 14/53) gelangt.
- BAG, 23.04.1963 - 3 AZR 173/62
Pensionär - Weihnachtszuwendung - Schenkung - Freiwillig übernommene Fürsorge - …
Ergeben die näheren Umstande für die Arbeitnehmer erkennbar, daß der Arbeitgeber sich für die Zukunft nicht binden wollte, so entsteht auch kein Rechtsanspruch (BAG 2, 264 und 302 = AP Nr. 2 und 3 zu § oll EGB Gratifikation). - BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 133/54
Tarifvertrag - Ausdehnung seines Geltungsbereiches - Betriebsvereinbarung - …
Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser allgemeinen Auffassung in mehreren Entscheidungen angeschlossen (BAG 1, 36; ferner das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 24. Januar 1956, 3 AZR 14/53).Zu dem gleichen Ergebnis ist der Senat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 24. Januar 1956 (3 AZR 14/53) gelangt.
- BAG, 22.04.1959 - 4 AZR 508/56
Rechtsanspruchs der Dienstordnungsangestellten - Arbeitsvertragliche Begründung - …
Allerdings können grundsätzlich auch Angestellte im öffentlichen Dienst durch die wiederholte und vorbehalt lose Zahlung einer Weihnachtsgratifikation einen Rechtsanspruch auf künftige regelmäßige Gewährung dieser Leistung erwerberio Voraussetzung dafür ist, daß aus den Zuwendungen den Umständen nach ein Verpflichtungswille des Dienstherrn erkennbar wird, auch in Zukunft so zu verfahren (BAG 2, 264 und 302; 4, 144 /T47/ = AP Nr. 2, 3, 6 zu § 611 BGB Gratifikation) " In einem solchen Verhalten ist regelmäßig die Zusage zu erblicken, der Arbeitgeber werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Gratifikation gewähren, so daß deren Zahlung als zusätzliches Arbeitsentgelt zum Vertragsinhalt wird.
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