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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,756
BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65 (https://dejure.org/1965,756)
BAG, Entscheidung vom 10.12.1965 - 3 AZR 204/65 (https://dejure.org/1965,756)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 1965 - 3 AZR 204/65 (https://dejure.org/1965,756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachwirkende Fürsorgepflicht - Verpflichtung des privaten Arbeitgebers - Kriegsfolgen - Kapitulationsfolgen - Versorgungsanwartschaft - Rechtliche Unkündbarkeit - Betriebliche Übung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1966, 165
  • DB 1966, 826
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.07.1958 - 2 AZR 438/56

    Verwirkung - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65
    Bei der Verwirkung kommt es entscheidend darauf an, ob der Gläubiger, hier also der Kläger, den ganzen Umständen nach beim Schuldner, hier der Beklagten, die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, er werde sein Gläubigerrecht endgültig nicht mehr geltend machen (BAG 6, 165 [1 6 8 ] = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung).
  • BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55

    Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub - …

    Auszug aus BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65
    85 = AP Nr" 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, im Anschluß an BAG 2, 322 = AP Nr" 2 aaO).
  • BAG, 16.12.1954 - 2 AZR 58/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit für Ansprüche aus dem RegelungsG

    Auszug aus BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65
    Der Arbeitgeber ist ihm gegenüber unter normalen Verhältnissen für die Dauer des ganzen Arbeitslebens gebunden- Wenn dann trotzdem außergewöhnliche und außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Verhältnisse ohne Verschulden des Arbeitnehmers zu einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses führen, so gebietet die ürsorgepflicht dem Arbeitgeber eben wegen der eingegangenen Xesteren Bindung, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wenig stons die erdiente Anwartschaft zu erhalten , wenn dies nach den jeweiligen Umständen zumutbar erscheint" Solange aber der Arbeitnehmer nicht "unkündbar11 ist, liegt auch nach langer Betriebszugehörigkeit eine ordentliche Kündigung - mit oder ohne Verschulden des Arbeitnehmers - jederzeit im Bereich des Möglichen" Insbesondere ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, daß die Zusage eines Ruhegeldes die freie Kündbarkeit grundsätzlich nicht ausschließt (BAG 1, 205 [212] = AP Nr" 2 zu § 52 Regel'ungsG)« Der nicht unkündbare Arbeitnehmer ist also nicht davor geschützt, daß er - auch ohne eigenes V e r schulden - eine Ruhegeldanwartschaft verliert, wenn - wie hier - die Ruhegeldzusage unter der Bedingung steht, daß der Arbeitnehmer den Versorgungsfall in den Diensten des Arbeitgebers erlebt" Das Risiko liegt nach der vertraglichen Lage insoweit beim Arbeitnehmer" Dann kann aber der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht verpflichtet sein, dem vorzeitig ohne eigenes Verschulden ausgeschiedenen kündbaren Arbeitnehmer die Anwartschaft zu e r halten" Da das Landesarbeitsgericht diesen Grundsatz verkannt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden".
  • BAG, 12.03.1965 - 3 AZR 516/63

    Anpassung eines Ruhegeldes - Treu und Glauben - Kaufkraftentwertung - …

    Auszug aus BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65
    Auch bei Versorgungszusagen haben Rechtsprechung und Lehre einen Aufwertungsanspruch bisher nicht zugebilligt (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1965 - 5 AZR 5 1 6 /6 5 - AP Nr. 99 zu § 242 BGB Ruhegehalt), Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Angleichung vertraglicher Ruhegeld zusagen an die Geldwertänderung in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die Anlaß geben könnten, eine Aufwertung in Betracht zu ziehen.
  • BAG, 25.02.1960 - 3 AZR 446/57

    Lange Betriebszugehörigkeit - Unkündbarkeit - Anwartschaft auf betriebliche …

    Auszug aus BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65
    Es kann dahingestellt bleiben, welche Rolle die Mitgliedschaft des Klägers in der ehemaligen NSDAP bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses gespielt hat« Denn der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannte Wiedereinstellungsanspruch kann regelmäßig nicht auf ehemalige Parteimitglieder ausgedehnt werden, auch dann nicht, wenn es sich um eine bloß nominelle Mitgliedschaft handelte« Das Bundesarbeitsgericht hat den Wiedereinstellungsanspruch aus dem Gedanken der Rehabilitierung hergeleitet« Ausgangspunkt war die Rechtswirksamkeit der Kündigung eines politisch belasteten Arbeitnehmers auf Befehl der Besatzungsmacht (BAG 3 352 [236] und BAG 9, 85 [8 9 ])" Sine solche Kündigung konnte dann als unverdiente Kränkung erscheinen, wenn sie einen Arbeitnehmer getroffen hatte, der entweder tatsächlich überhaupt nicht politisch belastet war und deshalb zu den "Nichtbetrof fenen" im Sinne der Entnazifizierungsgesetze gehörte oder der trotz nomineller Belastung durch die dazu berufenen Stellen nachträglich für entlastet erklärt worden war" In solchen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht deshalb aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dessen Verpflichtung abgeleitet, dieses dem Arbeitnehmer " wider.
  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen - …

    sei, stehe es diesem frei, die Voraussetzungen, unter denen er eine Versorgung gewähren will, nach seinem Ermessen festzulegen (RAG ARS 40, 209 [213]; 41, 320 [328]; BAG 4, 360 [363] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II der Gründe]; BAG 9, 85 [89 f., 91] = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht [zu III 1 der Gründe]; AP Nr. 103 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu 1 der Gründe]; AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu 2 der Gründe]).

    Die Verbindlichkeit von Verfallklauseln ist dabei nicht bezweifelt worden (BAG 3, 332 [337] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG 9, 85 [92] = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht [zu IV der Gründe]; AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu 4a der Gründe]).

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 120/07

    Unverfallbarkeit vor Inkrafttreten des BetrAVG

    Da die Altersversorgung eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers sei, stehe es diesem frei, die Voraussetzungen, unter denen er eine Versorgung gewähren wolle, nach seinem Ermessen festzulegen (vgl. ua. BAG 25. Februar 1960 - 3 AZR 446/57 - zu III 1 der Gründe, BAGE 9, 85; 10. Dezember 1965 - 3 AZR 204/65 - zu 2 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 105;… 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - zu A I 1 der Gründe mwN, aaO).
  • LAG Köln, 16.08.2002 - 12 Sa 203/02

    Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung; Dauerhafte …

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  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

    Er befand sich dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht, das in seinem Urteil vom 12. März 1965 (BAG 17, 120 = NJW 1965, 1681) die Angleichung vertraglicher Ruhegeldbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten im Gegensatz zu früheren Entscheidungen (vgl. BAG 2, 239; 7, 362) zwar nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sie aber nur für den Fall in Betracht gezogen hat, daß die zugesagten Bezüge infolge der Verteuerung überhaupt nicht mehr als eine der Versorgung dienende, dem Sinn des Vertrages genügende Leistung gelten können (ebenso BAG Urt. v. 10.12.65 - 3 AZR 204/65 -, AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 d).
  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 956/07

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft bei Ausscheiden 1973

    Da die Altersversorgung eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers sei, stehe es diesem frei, die Voraussetzungen, unter denen er eine Versorgung gewähren wolle, nach seinem Ermessen festzulegen (vgl. ua. BAG 25. Februar 1960 - 3 AZR 446/57 - zu III 1 der Gründe, BAGE 9, 85; 10. Dezember 1965 - 3 AZR 204/65 - zu 2 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 105;… 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - zu A I 1 der Gründe mwN, aaO.).
  • BFH, 27.07.1988 - I R 68/84

    1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage mit Wertsicherungsklausel an …

    Später hat es eine Anpassung nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sie aber nur für den Fall in Betracht gezogen, in dem die zugesagten Bezüge infolge der Verteuerung überhaupt nicht mehr als eine der Versorgung dienende und dem Sinn des Vertrages genügende Leistung gelten könne (BAG-Urteile vom 12. März 1965 3 AZR 516/63, BAG 17, 120; vom 10. Dezember 1965 3 AZR 204/65, AP Nr. 105 zu § 242 BGB "Ruhegehalt").
  • LAG München, 24.07.2007 - 6 Sa 266/07

    Betriebliche Altersversorgung

    Da die Altersversorgung eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers sei, stehe es diesem frei, die Voraussetzungen, unter denen er eine Versorgung gewähren will, nach seinem Ermessen festzulegen (RAG ARS 40, 209 (213); 41, 320 (328); BAG 4, 360 (363) = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu II der Gründe); BAG 9, 85 (89 f., 91) = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (zu III 1 der Gründe); AP Nr. 103 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu 1 der Gründe); AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu 2 der Gründe)).
  • LAG Hamm, 20.04.2004 - 6 Sa 1279/03

    Der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stehen weder …

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hielt solche Verfallklauseln zunächst für zulässig (BAG 14. Dezember 1956 - 1 AZR 29/55; BAG 25. Februar 1960 - 3 AZR 446/57; BAG 10. Dezember 1965 - 3 AZR 204/65).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung - …

    Aus einer betrieblichen Übung kann sich auch ergeben, daß Arbeitnehmer mit bestimmten Merkmalen unkündbar sind (BAG BB 1966, 165, 166 = AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • LSG Niedersachsen, 16.10.2001 - L 8 AL 308/00

    Abfindung; Anwendung; Arbeitslosengeld; Arbeitsverhältnis; Beendigung; …

    Aus einer betrieblichen Übung kann sich auch ergeben, dass Arbeitnehmer mit bestimmten Merkmalen unkündbar sind (vgl BAG Betriebsberater 1966, Seite 165f = AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
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