Rechtsprechung
| BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Berufungsschrift - Rechtsmittelgegner - Ladungsfähige Anschrift
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 11.03.1977 - 6 (H) Sa 137/76
- BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Papierfundstellen
- NJW 1978, 2120 (Ls.)
- DB 1978, 1503
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BAG, 02.11.1968 - 3 AZR 296/67
Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelkläger - Rechtsmittelbeklagte - Unklare Angaben …
Auszug aus BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Der erkennende Senat hat bereits in einem Urteil vom 2. November 1968 (BAG 21, 193 [197 f .] = AP Nr. 2 zu § 553 ZPO [zu I 2 der Gründe]) entschieden, daß eine Rechtsmittelschrift noch ordnungsgemäß ist, wenn der Rechtsmittelbeklagte zutreffend bezeichnet ist, die Angabe seines Prozeßbevollmächtigten dagegen fehlt.Die Gründe, derentwegen die Person des RechtsmittelBeklagten aus der RechtsmittelSchrift erkennbar sein muß, erfordern jedoch - wie der Senat schon in seiner Bitscheidung vom 2. November 1968 (aaO) ausgeführt hat - nicht auch die Angabe seines Prozeßhevollmächtigten.
Die Ausnahme des § 187 Satz 2 ZPO greift nicht Platz (vgl. BAG 21, 193 [197 f-3 â- AP Nr. 2 zu § 553 ZPO [zu I 2 der Gründe]).
- BAG, 05.07.1976 - 2 AZR 385/75
Berufung - Ausreichende Bezeichung des angefochtenen Urteils - Ladungsfähige …
Auszug aus BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Diese Vorschrift hat den Sinn, dem Rechtsmittelgegner wie auch dem Gericht Gewißheit zu verschaffen, welches Urteil angefochten werden soll.Es kommt deswegen nicht im einzelnen darauf an, in welcher Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet wird, sondern es ist allein notwendig, daß aufgrund der Angaben der Rechtsmittelschrift die Identität des Urteils fest steht (vgl. BAG AP Nr. 35 zu § 518 ZPO [zu I der Gründe] m.w.N.). - BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
Einlegung der Berufung oder Revision
Auszug aus BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs verlangt allerdings, daß die Rechtsmittelschrift eindeutig erkennen läßt, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168 [17o ff.]; BGH VersR 1974, 1o98; BAG AP Nr. 14 zu § 518 ZPO; BAG AP Nr. 21 zu § 518 ZPO [zu II 1 a der Gründe]; BAG 21, 368 C369 fJ = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO [zu 1 der Gründe]).
- BAG, 27.03.1969 - 3 AZR 310/68
Rechtsmittel - Berufung - Revision - Rechtsmittelfrist - Angabe der Prozeßpartei
Auszug aus BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs verlangt allerdings, daß die Rechtsmittelschrift eindeutig erkennen läßt, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168 [17o ff.]; BGH VersR 1974, 1o98; BAG AP Nr. 14 zu § 518 ZPO; BAG AP Nr. 21 zu § 518 ZPO [zu II 1 a der Gründe]; BAG 21, 368 C369 fJ = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO [zu 1 der Gründe]). - BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 340/75
Berufungsschrift - Ladungsfähige Anschrift - Berufung - Zulässigkeit
Auszug aus BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Das Bundesarbeitsgericht fordert für das arbeitsgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG AP Nr. 37 zu § 518 ZPO m.w.N.), daß die Rechtsmittelsclirift die ladungsfällige Anschrift des Rechtsmittel- Beklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten muß. - RG, 12.05.1934 - V B 10/34
Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung …
Auszug aus BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77
Eine bloße Verwechselung der Parteirollen ist aber unschädlich, solange sich aus dem übrigen Inhalt der Berufungsschrift deutlich ergibt, für wen tatsächlich Berufung eingelegt wer den soll (RGZ 144, 314 [315 ff.3; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 2o. Aufl., § 518 Anm. II 2 c;… Baumbach-Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO, 36. Aufl., § 518 Anm. 2 Bd).
- BAG, 24.04.1980 - 2 AZR 844/79 Das beruhe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 5. Juli 1976 [AP Nr. 35 zu § 518 ZPO] und vom 9. März 1978 [AP Nr. 41 zu § 518 ZPO]) auf der Erwägung, daß der Rechtsmittelgegner unverzüglich nach Ablauf der Berufungsfrist Klarheit darüber haben solle, ob das 5.
Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der von der Revisionsbeklagten angezogenen Entscheidung des Dritten Senats vom 9. März 1978 (AP Nr. 41 zu § 518 ZPO) abzu leiten ist, die Berufungsschrift diene in erster Linie dazu, dem Rechtsmittelgegner Gewißheit darüber zu verschaffen, welches Urteil mit einem Rechtsmittel angegriffen werde.
- BAG, 10.04.1986 - 2 AZR 409/85
Zulässigkeit der Revision bei Nichterkennbarkeit des Revisionsbeklagten im …
Darüber hinaus ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, daß in der Rechtsmittelschrift die Person des Rechtsmittelklägers - wie vorliegend auch geschehen - bezeichnet wird, da ein Rechtsmittel nur sinnvoll ist, wenn es angibt, wer es eingelegt hat (vgl. statt vieler BAG 21, 368, 369 f. = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO, zu II 1 der Gründe und BAG Urteil vom 9. März 1978 - 3 AZR 421/77 - AP Nr. 41 zu § 518 ZPO, zu 1 der Gründe).Diese Anforderungen an die Rechtsmittelschrift sollen im Interesse des Rechtsmittelgerichts und der Parteien einem geeigneten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift dienen (vgl. BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 370/75 - AP Nr. 37 zu § 518 ZPO, zu 1 b der Gründe; BAG Beschluß vom 24. November 1977 - 5 AZB 48/77 - AP Nr. 40 zu § 518 ZPO; BAG Urteil vom 9. März 1978 - 3 AZR 421/77 - AP Nr. 41 zu § 518 ZPO, zu 2 der Gründe und BGHZ 21, 168, 172 sowie BGH vom 6. Februar 1985, aaO).
- BAG, 07.12.1978 - 3 AZR 995/77
Berufungsschrift - Anschrift des Berufungsbeklagten - Anschrift des …
Es genügt allerdings, wenn nur der Rechtsmittelbeklagte zutreffend bezeichnet ist, die Angabe seines Prozeßbevollmächtigten hingegen fehlt (BAG 21, 193 [196 ff.] « AP Nr. 2 zu § 553 ZPO [zu I 2 der Gründe]; Urteil vom 9- März 1978 - 3 AZR 421/77 - AP Nr. 41 zu § 518 ZPO [zu 2 der Gründe]).
- VGH Hessen, 30.05.1989 - 12 TH 1658/89
Aufenthaltserlaubnis - unbekannter Aufenthalt des Ausländers - Zuständigkeit der …
Soweit dagegen in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (…vgl. BGH, 09.12.1987 a.a.O.), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (hier allerdings hauptsächlich bezogen auf die Anschrift des Prozeßgegners: BAG, 07.12.1978 - 3 AZR 995/77 NJW 1979, 2000; 09.03.19783 AZR 421/77 - NJW 1978 2120; 28.06.1973 - 3 AZR 469/72 = NJW 1973 2318 ff.; 04.07.1973 - 1 AZB 12/73 -, NJW 1973 1949 ff.) sowie - unter Hinweis auf diese Rechtsprechung - der verwaltungsgerichtlichen Kommentarliteratur (…Kopp, a.a.O. § 82 Rdnr. 4;… Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 82 Rdnr. 1) für die Zulässigkeit der Klageerhebung auch die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gefordert wird, so kann diese Rechtsprechung nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres auf den Verwaltungsprozeß übertragen werden. - BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1125/79
Formerfordernis - Mangel - Berufung
Denn nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Berufungsschrift die Anschrift des Berufungsbeklagten oder dessen Prozeßbevollmächtigten nennen, damit dieser unverzüglich von der Einlegung des Rechtsmittels unterrichtet werden kaum (vgl. zuletzt BAG vom 4. Dezember 1975 - 2 AZR 462/74 - BAG 27, 351 = AP Nr. 33 zu § 518 ZPO; vom 5. August 1976 - 3 AZR 340/75 - AP Nr. 37 zu § 518 ZPO; vom 1. Juli 1977 - 5 AZR 72/77 - AP Nr. 39 zu § 518 ZPO; vom 9. März 19?8 - 3 AZR 421/77 - AP Nr. 41 zu § 518 ZPO; vom 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77 - AP Nr. 43 zu § 518 ZPO; vom 16. Februar 1981 - 3 AZR 21/80 AP Nr. 44 zu § 518 ZPO). - BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 551/82
Zulässigkeit einer Revision unter dem Aspekt der vollständigen Bezeichnung der …
Ohne solche Angaben kann die Revisionsschrift nicht, wie es unter Beachtung des das arbeitsgerichtliche Verfahren beherrschenden Beschleunigungsprinzips geboten ist, ohne Verzögerung der Gegenpartei zugestellt werden, so daß diese insbesondere dann, wenn die Revision - wie hier - kurz vor Ablauf der Revisionsfrist eingelegt wird, länger als notwendig im Ungewissen darüber bleibt, ob das von ihr erstrittene Urteil rechtskräftig geworden ist oder nicht (BAG Urteil vom 9. März 1978 - 3 AZR 421/77 - AP Nr. 41 zu § 518 ZPO, zu 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 14. August 1973 - 3 AZR 292/73 - AP Nr. 7 zu § 553 ZPO, zu 1 der Gründe). - BAG, 17.02.1983 - 7 AZB 1/83 Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelgegners oder seines Prozeßbevollmächtigten in der Rechtsmittelschrift soll, wie bereits ausgeführt (vgl. II 2), gewährleisten, daß die Rechtsmittelschrift der Partei selbst oder deren Prozeßbevollmächtigten ohne Verzögerung zugestellt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1978 - 3 AZR 421/77 - AP Nr. 41 zu § 518 ZPO, unter 2 der Gründe).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".