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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.07.1992 - 3 B 1.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,12394
BVerwG, 30.07.1992 - 3 B 1.92 (https://dejure.org/1992,12394)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.1992 - 3 B 1.92 (https://dejure.org/1992,12394)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 3 B 1.92 (https://dejure.org/1992,12394)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung - Widerruf einer Approbation - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit - Berücksichtigung einer mehrjährigen Nichtausübung der Kassenpraxis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.07.1982 - 3 B 36.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Widerruf einer …

    Auszug aus BVerwG, 30.07.1992 - 3 B 1.92
    Der beschließende Senat hat diese Frage für die Anfechtung von rechtsgestaltenden Verwaltungsakten, zu denen auch der Widerruf der Approbation gehört, in seinem Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 3 B 36.82 - (Buchholz 418.21 Nr. 4) hinreichend deutlich dahin gehend beantwortet, daß es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ankommt.
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

    Bekanntlich führen zum Entzug der Approbation meist Abrechnungsbetrügereien gegenüber den Krankenkassen (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80; Beschluß vom 30. Juli 1992 - BVerwG 3 B 1.92 -), die - das sei hier betont - der Kläger nicht begangen hat.
  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 5.93

    Berufsrecht Apotheker: Berufsunwürdigkeit wegen Handels mit Rauschgift, …

    Der beschließende Senat hat diese Frage für die Anfechtung des Widerrufs der Apothekenbetriebserlaubnis in seinem Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 3 B 36.82 - (Buchholz 418.21 Nr. 4) und für den Widerruf einer Zahnarztapprobation (Beschluß vom 30. Juli 1992 - BVerwG 3 B 1.92 -) dahingehend beantwortet, daß es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ankommt.
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