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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 01.02.2021 - 3 B 1013/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,5381
VGH Hessen, 01.02.2021 - 3 B 1013/20 (https://dejure.org/2021,5381)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.02.2021 - 3 B 1013/20 (https://dejure.org/2021,5381)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 3 B 1013/20 (https://dejure.org/2021,5381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG, § 51 Abs 7 AufenthG, Art 28 GFK, zur GFK § 11 Anhang, Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Art 1 Europäisches
    Ausreise eines anerkannten Flüchtlings aus Deutschland und Übergang der Zuständigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreise eines anerkannten Flüchtlings aus Deutschland und Übergang der Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Spezialität des § 51 Abs. 7 AufenthG gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OVG Thüringen, 26.01.2009 - 4 ZKO 553/08

    Ausbaubeiträge; Angabe und Ermittlung des richtigen Beklagten; Klageschrift; …

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2021 - 3 B 1013/20
    Die Frage, wen ein Antragsteller als Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren benennt, unterliegt der Dispositionsbefugnis der Beteiligten und kann nicht von Amts wegen abgeändert werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 26.01.2009 - 4 ZKO 553/08 -, juris Rdnr. 8).
  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende …

    Rn. 56 vgl. so wohl auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 10 und 20; Berlit, GK-AufenthG, 105. Lfg., § 51 AufenthG Rn. 108; a.A.

    Rn. 92 Vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 3. Juni 2020 - 11 A 45/19 -, juris, Rn. 23.

    Rn. 135 Vgl. Erläuternder Bericht zum EÜÜVF, Abs. 21 ii.; AH zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, S. 9 des Abdrucks; vgl. ähnlich: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 17 ("dauerhafte Aufenthaltsperspektive in dem anderen Staat").

    Rn. 221 Vgl. Berlit, GK-AufenthG, 105 Lfg., § 51 AufenthG Rn. 123; ähnlich Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 51 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Oktober 2021, § 51 AufenthG Rn. 59; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, § 51 AufenthG Rn. 38; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf diese Kommentarstellen, wobei ein Verantwortungsübergang (auf Dänemark) gar nicht stattgefunden hatte.

    15/420, S. 89 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 15.

    15/420, S. 89 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 8; VG München, Urteil vom 14. Dezember 2010 - M 4 K 10.1761 -, juris, Rn. 44; Berlit, GK-AufenthG, 105 Lfg., § 51 AufenthG Rn. 108.

  • VGH Hessen, 29.11.2024 - 2 A 615/21

    Eintritt des Verantwortungsübergangs nach dem Europäischen Übereinkommen über den …

    Rn. 18 Soweit im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2021 (- 3 B 1013/20 -, juris Rn.16 ) ausgeführt wird, der Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge werde nicht auf Flüchtlinge beschränkt, die im Besitz eines Reiseausweises sind, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Sie setzt einen von der Behörde genehmigten Aufenthalt mit einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive voraus (Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2021 - 3 B 1013/20 -, juris Rn. 17 ).

  • VG Saarlouis, 06.02.2026 - 6 K 978/22

    Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF …

    12/6852, S. 17 ff. sowie Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 10.12.2020 (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG), im Folgenden: Anwendungshinweise, S. 9 des Abdrucks sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2021, 3 B 1013/20, juris Rn. 17.
  • VG Berlin, 07.07.2021 - 6 L 218.21
    Steht - wie vorliegend - die Verantwortung eines anderen Staates für die Ausstellung eines Reiseausweises bereits nicht in Rede, ist dem Asylberechtigten auch bei Verlust oder Ablauf der Gültigkeit seines Ausweises ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, um ihm wieder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris Rn. 15 zum Wiederaufleben der Verantwortung der Bundesrepublik für den Fall, dass eine übergegangene Verantwortung entfallen ist).
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