Rechtsprechung
| BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung des Vaters des Klägers
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG §§ 1 Abs. 7, 8, 8 a; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 3
Besatzungshoheitliche Grundlage; Rehabilitierung; Willkürakt; Enteignungspraxis; Ausschlussgrund - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung des Vaters des Klägers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 10.09.2008 - 1 K 612/04
- BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
Danach erstreckt sich die Verantwortung der Sowjetunion als oberste Hoheitsgewalt auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 55 f. unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ). - BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01
Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des …
Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
Rn. 3 1. Soweit der Kläger eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42) rügt, verkennt er, dass sich die von ihm gegenübergestellten Rechtssätze auf unterschiedliche Vorschriften beziehen. - BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94
Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall
Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
Danach erstreckt sich die Verantwortung der Sowjetunion als oberste Hoheitsgewalt auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 55 f. unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ). - BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01
Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche …
- BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98
Offene Vermögensfragen
- VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
Rückübertragungsrecht
Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8;… Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29;… Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.;… Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14;… Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8;… vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30). - BVerwG, 19.12.2011 - 3 B 58.11
Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen …
Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 62 = ZOV 1996, 211; Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - ZOV 2009, 257 m.w.N.).Rn. 8 c) Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, dass dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O.).
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